Abtei lung V
E-1695/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Libyen,
vertreten durch ES-BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1695/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober
2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und über Tunesien (15 Monate
Aufenthalt) am 21. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am
22. Januar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 29. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 20. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 30. August 2007 bei einem
Ausweichmanöver mit dem Auto in eine Tafel mit dem Porträt von
Moamar Al Gaddafi gefahren und habe dieses beschädigt,
dass sich nach dem Unfall viele Leute, darunter auch Polizisten ver-
sammelt hätten, wobei ihn ein betrunkener Mann beleidigt habe,
dass er sich gegen diesen gewehrt habe, wobei er später erfahren
habe, dass es sich dabei um einen Polizisten der Inneren Sicherheits-
dienste gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Schild absichtlich
demoliert und damit Al Gaddafi kritisiert zu haben, festgenommen und
inhaftiert worden sei,
dass er im Gefängnis schlecht behandelt und gefoltert worden sei, wo-
bei ihm der damals betrunkene Polizist - wiederum betrunken - die
Freilassung versprochen habe, wenn er mit ihm schlafen würde,
dass der Beschwerdeführer aus Angst zu fliehen versucht habe, was
ihm jedoch misslang, wobei er sich am Oberkörper verbrannt habe,
dass er in der Folge in ein Spital verlegt worden sei, wo ihm nach fünf
Tagen die Flucht gelungen sei,
dass er zu einem Freund seines Vaters gegangen sei, der zusammen
mit seinem Vater seine Ausreise vorerst zu einer Cousine, sodann
nach Tunesien organisiert habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte respektive Kopien seines Reisepasses abgab,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 22. Januar 2009, innert
48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht
nachgekommen ist,
dass er auf Vorhalt anlässlich der summarischen Anhörung die fehlen-
den Identitätspapiere damit erklärte, sein Reisepass sei ihm in Tunesi-
en gestohlen worden; er habe niemanden, der ihm Identitätspapiere
beschaffen könne,
dass er dabei in Aussicht stellte, einen neuen Versuch zur Beschaffung
zu unternehmen,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. März 2009
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der oberflächlichen und unplausiblen Aussagen des
Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweispapieren sowie der nicht
erkennbaren Bemühungen zum Nachweis seiner Identität keine ent-
schuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren vorliegen würden,
dass es zu zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers gekommen sei, wobei insbesondere die Schilderung
des Unfallhergangs und der Auseinandersetzung mit dem Polizisten
oberflächlich ausgefallen seien,
dass viele Koinzidenzen aufgetreten seien,
dass er die Vorfälle im Gefängnis nur unsubstanziiert geschildert und
widersprüchlich dargestellt habe, wofür er keine plausible Erklärung
habe liefern können,
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dass auch seine Schilderung der Flucht aus dem Spital realitätsfremd
und unfundiert ausgefallen sei, so dass seine Angaben als offensicht-
lich haltlos zu werten seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 9. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen zu legen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass der zuständige Kanton im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen sei, von der bevorstehenden Ausschaffung bis
zum Entscheid über die Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts
abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig verschiedene Beweismittel (Kopien des Reisepasses,
des Familienbüchleins, des Schulzeugnisses, des Führerausweises
und des Arbeitszeugnisses von (...) sowie ein Bericht von Human
Rights Watch, Country Summary Libya, vom Januar 2009 und vom
U.S. Department of State, Human Rights Report 2008 zu Libyen vom
25. Februar 2009) einreichte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da die Bestim-
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mungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig
seien,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde da-
gegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf
das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
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be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
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Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Original-Identitäts-
papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Reisepass sei in Tunesien ge-
stohlen worden und er habe diesen Verlust nicht gemeldet, da er sich
dort illegal aufgehalten habe,
dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert oder angehalten
worden zu sein, nicht zu überzeugen vermögen,
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dass insbesondere seine Ausführungen über seine Reise von Libyen
respektive von Tunesien in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur
Route und zum Ankunftsort sowie zum Zeitpunkt und Ort seiner Einrei-
se in den Dublin-Raum enthalten (vgl. Akten A1, S. 7 f.), als realitäts-
fremd zu bezeichnen sind,
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene nebst der bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein-
gereichten Kopien seines Reisepasses Kopien weiterer Ausweise (Fa-
milienbüchlein, Führerausweis, Schulzeugnis) einreichte, nichts daran
ändert, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im
Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versu-
che, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keines-
falls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Grün-
den an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspa-
pieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass selbst wenn auf Beschwerdeebene Originale der eingereichten
Ausweise nachgereicht worden wären, dies kein Anlass wäre, um den
vorliegenden Nichteintretensentscheid aufzuheben, da keine ent-
schuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen erkennbar sind (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der
Bundesanhörung nicht mehr zum Reiseweg oder zu den Personenkon-
trollen äussern können, nicht gehört werden kann, zumal er - wie von
ihm selbst ebenfalls festgestellt - im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum äusserst detailliert und einlässlich dazu befragt worden war,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 29. Januar 2009 sowie der Di-
rektanhörung vom 20. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass dabei gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG der Beweismassstab
von Art. 7 AsylG Anwendung findet, wobei in diesem Zusammenhang
auf die neue Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
in BVGE 2007/8 hinzuweisen ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen hat,
dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM
vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht ausein-
andersetzt,
dass der Beschwerdeführer angesichts der oberflächlichen, unsubs-
tanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offen-
sichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entge-
genstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass auch das in Kopie eingereichte Arbeitszeugnis von (...) sowie der
Bericht von Human Rights Watch, Country Summary Libya, vom
Januar 2009 und der Human Rights Report 2008 des U.S. Department
of State zu Libyen vom 25. Februar 2009 ebensowenig geeignet sind,
die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu
lassen,
dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet,
dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtspre-
chung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Libyen nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
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den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und ge-
sunden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge über eine sehr
gute Schulbildung (Maturaabschluss) sowie Berufserfahrungen als In-
ternetingenieur verfügt (vgl. A1, S. 2),
dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A1, S. 3) auf
ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Libyen noch aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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