B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1695/2014
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
Deutsch Wyss & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2009
fand die Befragung zur Person und am 24. August 2009 die Anhörung zu
den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei anlässlich einer Demonstration festgenommen und anschlies-
send ins Gefängnis gebracht worden; dort sei er in der Folge stark gefol-
tert worden. Am (…), als er vor Gericht hätte gehen müssen, sei es ihm
gelungen zu fliehen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechts-
kraft.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte,
in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 4. Februar 2013 seien die
Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
Zur Begründung brachte er vor, das Verhältnis zu seinem Vater sei kom-
plett zerrüttet. Da Letzterer Kontakte zum Geheimdienst unterhalte, wür-
de er (Beschwerdeführer) sofort verhaftet, würde er zurückkehren. So-
dann wird darauf hingewiesen, dass er sich am (…) als Christ habe tau-
fen lassen. Der Iran kenne für Apostasie noch immer die Todesstrafe.
D.
Das Bundesamt führte am 17. Januar 2014 nochmals eine Anhörung mit
dem Beschwerdeführer durch.
E.
Mit am 27. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. März 2014 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht bean-
tragen, die Ziffern 3 bis 5 der obgenannten Verfügung seien aufzuheben
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ab-
gewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
H.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am
7. April 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass eine
Konversion zum Christentum für sich alleine keine asylrelevanten Mass-
nahmen des Staates auslösen würde, solange dadurch weder missioniert
noch auf eine andere Weise die öffentliche Aufmerksamkeit provoziert
werde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubensausübung sei
nicht von dieser Art und es bestünden keine konkreten Anzeichen dafür,
dass die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis genommen hät-
ten. Nicht selten würden Personen konvertieren, deren Asylgesuch abge-
lehnt worden sei, um sich doch noch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht
zu erwirken. Im Weiteren habe die Anhörung ergeben, dass der Be-
schwerdeführer die Konversion nicht mit zentralen Inhalten des christli-
chen Glaubens begründe. Glaubenswechsel dieser Art seien jedoch nicht
als nachhaltig zu betrachten und würden nicht zu asylrelevanten Nachtei-
len führen.
Im Weiteren würde sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers
noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Es bestehe nach der Einschätzung des
Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk".
Schliesslich würde weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
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Seite 5
3.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
die Feststellung im angefochtenen Entscheid, eine Konversion zum
Christentum löse im Iran keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen aus, sei tatsachenwidrig. Die diesbezüglichen Feststellun-
gen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 (D-
3357/2006) seien durch die seit 2010 stattgefundene Verhaftungswelle in
Hauskirchen überholt.
Sodann sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer erst im (…) mit der
Pfingstgemeinde C._______ in Kontakt gekommen sei und dass er sich
am (…) dem christlichen Glauben zugewandt habe. Er habe aber bereits
im Jahr (…) Kontakt mit dem Gemeindeleiter der römisch-katholischen
Kirchgemeinde D._______ gehabt; schon zu diesem Zeitpunkt habe er
sich für das Christentum interessiert. Die Bestätigungen der Pfingstge-
meinde E._______ würden klar aufzeigen, dass er seinen Glauben ernst-
haft lebe. Durch diesen habe er sich auch von seiner Drogensucht befrei-
en können. Aus der Befragung sei weiter ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer wisse, wie sich das alte und das neue Testament zusammenset-
zen würden. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Glau-
benswechsel sei nicht nachhaltig, widerspreche daher den Akten. Der
Satz, wonach die Taufe nicht von einer staatlich anerkannten Kirche voll-
zogen worden sei, zeige die Voreingenommenheit des Sachbearbeiters
gegenüber Freikirchen und damit der Religion des Beschwerdeführers
auf.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei am
(…) in der Schweiz zum Christentum konvertiert.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
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(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung im angefoch-
tenen Entscheid, wonach der Glaubenswechsel nicht nachhaltig sei, wi-
derspreche den Akten. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass nicht selten Konversionen "organisiert" werden, um im Aufenthalts-
land ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Ob dies beim
Beschwerdeführer der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, wenngleich
die Ernsthaftigkeit aufgrund seiner anlässlich der Anhörung vom 17. Ja-
nuar 2014 gemachten Aussagen zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. Ak-
ten BFM B4/8 S.4). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung und trotz der eingereichten Beweismittel sieht das Gericht
aufgrund der aktuellen Situation im Iran nämlich keinen Anlass, von sei-
ner Praxis abzuweichen. Dementsprechend vermag eine christliche
Glaubensausübung gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen wer-
den muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allen-
falls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt.
Sollten nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der
Übertritt zum Christentum zu Denunzierung bei iranischen Sicherheits-
diensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch
als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem ei-
genen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss da-
her bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversi-
on auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Per-
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son in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine
Glaubensausübung in diesem Sinne ist beim Beschwerdeführer nicht er-
sichtlich, noch wenn davon ausgegangen wird, dass die Konversion zum
Christentum ernsthaft und nachhaltig erfolgt ist. Es bestehen in der Tat
auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden
überhaupt davon Kenntnis genommen hätten. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an diesen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu
Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Voll-
zugsnindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen und gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung (…) und (…).
Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
F._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jonas Tschan
Versand: