B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1695/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 12. November 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zer Vertretung in Istanbul ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-
Visums, das am 14. November 2014 vom Generalkonsulat abgelehnt
wurde. Die vom Bruder dagegen erhobene Einsprache wurde vom SEM
beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2015 (D-1398/2015 [nachstehend: Ur-
teil D-1398/2015]) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kehrte eigenen Angaben zufolge von Istanbul nach
Syrien zurück, verblieb dort eine Woche und verliess seinen Heimatstaat
wiederum im Dezember 2014. Er sei in die Türkei gereist und von dort über
weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 22. Mai 2015
ein Asylgesuch einreichte. Am 3. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch und am 11. November
2015 vertieft zu seinen Asylgründen befragt, wobei er im Wesentlichen fol-
gendes geltend machte: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stamme aus Derik (kurdisch) / Al Malikiya (arabisch) und habe bis
zu seiner Ausreise im November 2014 dort gelebt. Als er sich im Zusam-
menhang mit seinem Visumantrag in Istanbul aufgehalten habe, habe sein
Vater am 24. Dezember 2014 ein Schreiben erhalten, wonach er (der Be-
schwerdeführer) sich am (…) beim Aushebungsamt in Derik hätte melden
und in den Militärdienst einrücken sollen. Vom Militäraufgebot habe er nach
seiner Rückkehr nach Syrien im Dezember 2014 erfahren. Er habe sich in
der Folge eine Woche versteckt und sei noch im selben Monat ausgereist.
Seine gesamte Familie sei politisch aktiv beziehungsweise Mitglied der Al
Parti (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) und er seit seiner Kindheit
auch Mitglied einer Tanzgruppe der Partei gewesen. Im Jahr 2013 sei er
während der Teilnahme an einer Demonstration in Derik vom Staatssicher-
heitsdienst verfolgt worden, wobei er jedoch habe fliehen können und der
Verfolger noch im gleichen Jahr getötet worden sei. Weiter begründete der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit den Zwangsrekrutierungen der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê). Er sei deshalb in Derik zweimal an ei-
nem Kontrollposten der PKK angehalten und festgehalten worden. Nach
seiner Ausreise habe sich die PKK bei seiner Familie nach ihm erkundigt.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem exilpoliti-
sche Aktivitäten in der Schweiz geltend.
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Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, ein Aufgebot
zum Militärdienst, einen Personen- und Familienregisterauszug, alle im
Original, sowie diverse Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer an
Veranstaltungen und Demonstrationen in Derik und in der Schweiz zeigen,
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017, eröffnet am 23. Februar 2017, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Wegweisungs-
vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit indessen zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
des SEM ein. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie eventualiter, dass
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Fürsorgebestätigung der
Wohngemeinde zu den Akten.
Als Beweismittel legte er eine Kopie des Haftbefehls des Kommandos der
Armee und Streitkräfte vom (…) 2016 inklusive Übersetzung, einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich der Mobilisierung
in die syrische Armee vom 28. März 2015, sowie Zeitungsartikel ins Recht.
Die Nachreichung des Haftbefehls im Original stellte er in Aussicht.
D.
Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
– gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Postauf-
gabe) den Haftbefehl im Original zu den Akten.
E-1695/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine
Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht ha-
ben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren
nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs zum einen da-
mit, das Asylvorbringen zum Militärdienstaufgebot halte den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und zum ande-
ren seien die Vorbringen hinsichtlich der Verfolgungen aufgrund seiner Par-
teiangehörigkeit, die Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst, die
Festhaltungen und die befürchtete Zwangsrekrutierung durch die PKK oder
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die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten asylrechtlich nicht rele-
vant.
Der Beschwerdeführer habe weder das Militärdienstaufgebot noch die Vor-
bringen, nach seiner Ausreise gesucht worden zu sein, glaubhaft machen
können. Die Schilderungen zu den Umständen der Übermittlung des Auf-
gebots seien widersprüchlich. Auch seien seine Angaben zum Vorsprache-
termin beim Aushebungsamt, zu seiner Rückkehr nach und Wiederaus-
reise aus Syrien, und zu seinem Abtauchen während einer Woche zu
Hause unlogisch, da zu diesem Zeitpunkt kein Anlass dafür bestanden
habe. Weiter hielt das SEM fest, das eingereichte Dokument lasse sich
erfahrungsgemäss leicht fälschen oder sei käuflich erwerblich, so dass
dem Militärdienstaufgebot ein sehr geringer Beweiswert beizumessen sei.
Den Vorbringen, als Mitglied einer Tanzgruppe der Al Parti Partei an Feier-
lichkeiten und Demonstrationen teilgenommen zu haben und im Jahre
2013 von einem – im gleichen Jahr getöteten – Mitglied des Staatssicher-
heitsdienstes verfolgt worden zu sein, mangle es offensichtlich an der Asyl-
relevanz. Auf die (ausdrücklich vorbehaltene) Glaubhaftigkeitsprüfung
könne daher verzichtet werden. Zur Begründung führte das SEM aus, we-
der hätten diese Vorkommnisse nachteilige Folgen für den Beschwerde-
führer gehabt noch seien sie ursächlich für seine Flucht gewesen und stell-
ten überdies reine Vermutungen dar. Schliesslich begründe weder die
blosse Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen noch die Zu-
gehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie eine asylrelevante Verfolgung.
Sodann hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen
durch die PKK keine Rekrutierung zum obligatorischen Dienst zur Folge
gehabt und sei er bis zur Ausreise nicht mehr kontaktiert worden. Hinsicht-
lich der anlässlich eines Luftangriffs erlittenen Verletzung und der zweima-
ligen Festhaltung durch die PKK sei festzustellen, dass diese nicht gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, sondern aufgrund
der allgemeinen, kriegsbedingten Lage in Syrien alle Bewohner gleicher-
massen betroffen hätten. Die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen
Nachteile würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer von Kurden organisierten
Demonstration und der damit geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit
habe der Beschwerdeführer keine exponierte Aktivität vorgenommen, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, er werde vom syrischen Regime als Be-
drohung wahrgenommen.
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5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die
vorinstanzlichen Erwägungen würden auf Mutmassungen, Spekulationen
und falschen Vorstellungen beruhen. Das Gesuch sei ungenügend geprüft
und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asyl-
gründe verletzt worden. Er habe unter keinen Umständen ins Militär einrü-
cken und sich aktiv am blutigen Kampf beteiligen wollen. Dadurch, dass er
der Aufforderung der Militärbehörde keine Folge geleistet habe, habe er
sich strafbar gemacht, weshalb ihm eine Gefängnisstrafe von mehreren
Jahren drohe. Gegen seine Militärdiensttauglichkeit und eine Einberufung
würden weder medizinische noch sonstige Gründe sprechen. Er sei nach
der Visumsverweigerung nach Syrien zurückgekehrt, wobei das Militärauf-
gebot während seiner Abwesenheit seinem Vater übergeben worden sei.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht bei der Behörde ge-
meldet habe, sei er Ende 2016 zu Hause gesucht und sowohl das Haus
seiner Familie als auch das der Nachbarn durchsucht worden. Ein vom Va-
ter beauftragter Anwalt habe daraufhin herausfinden können, dass am
1. Juni 2016 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und er wegen
Fahnenflucht gesucht werde. Der von der Vorinstanz aufgeführte Wider-
spruch erscheine nicht besonders gewichtig, vielmehr könne diese Unge-
reimtheit auf ein Missverständnis in der Übersetzung zurückzuführen sein.
Im Zusammenhang mit den Zwangsrekrutierungen durch die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) entstehe der Ein-
druck, das SEM sympathisiere für diese, weil sie gegen den IS kämpfen,
die Menschenrechtsverletzungen jedoch würden übersehen. Das zitierte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015) sei
nach der aktuellen Lage zu revidieren, da zahlreiche junge Männer vor der
Zwangsrekrutierung der YPG fliehen würden, wobei eine Verweigerung
sehr schlimme Folgen mit sich bringe. Berichten zufolge seien Gesuchte
bei der Fahndung beziehungsweise auf der Flucht erschossen worden. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die YPG sei bloss eine Frage
der Zeit. Die PKK oder PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Ye-
kitîya Demokrat) gehe sowohl in seiner Heimat als auch im Ausland mit
aller Härte gegen die Mitglieder seiner Partei vor. Bis heute würden zudem
viele Männer bei den Strassenkontrollen festgenommen und rekrutiert, wo-
bei viele nicht wüssten, dass sie ins Militär einberufen wurden. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien als
Dienstverweigerer gelte, ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt
werde und er deshalb bei einer Rückkehr mit einer langen, unverhältnis-
mässig hohen Strafe, verbunden mit Folter und Misshandlungen zu rech-
nen habe. Sodann sei er nach seiner Teilnahme an exilpolitischen Veran-
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staltungen und Protestaktionen durch (in der Schweiz lebende) Sympathi-
santen, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes und der
Opposition leicht zu identifizieren.
Zur Stützung seines Vorbringens, aufgrund seiner Dienstverweigerung ge-
sucht zu werden, reichte er am 23. Mai 2017 den Haftbefehl im Original zu
den Akten. Dazu führte er aus, das Dokument sei im Nordirak einer in der
Schweiz lebenden Person übergeben und dem Beschwerdeführer nach
deren Rückkehr überbracht worden.
6.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. März 2017 wird zunächst die unge-
nügende und unsorgfältige Prüfung der Asylgründe und damit die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von
Art. 49 Bst. b VwVG gerügt. Der angefochtene Entscheid beruhe auf Mut-
massungen und Spekulationen des SEM und die virtuelle Praxis bei der
Beurteilung von Asylgesuchen beziehungsweise der Qualifikation von Tat-
sachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen. Der Beschwer-
deführer habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte
einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
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Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfassen, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
6.3 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3;
136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf
eine pauschale Kritik an der rechtlichen Würdigung und Einschätzung des
SEM, ohne darzutun, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder fehler-
haft festgestellt beziehungsweise die Sorgfaltspflicht verletzt sein soll. Das
SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Sach-
verhaltsvorbringen auseinandergesetzt und zureichend ausgeführt, aus
welchen Gründen es diese als unglaubhaft erachtet. Schliesslich lässt sich
auch den Akten kein Hinweis dafür entnehmen, es seien wesentliche Sach-
verhaltselemente unberücksichtigt geblieben, weshalb keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs respektive der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung
erkannt werden kann. Ebenfalls unbegründet erweist sich daher auch die
Rüge der Sorgfaltspflichtverletzung, so dass folglich kein Anlass besteht,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, sein Heimatland Ende 2014
vor allem wegen des Militärdienstaufgebots verlassen zu haben. Damit ist
zu prüfen, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, mithin Vorfluchtgründe
vorliegen, und ob diese glaubhaft gemacht worden sind. Wie nachstehend
aufzuzeigen ist, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dem Schluss
der Vorinstanz, die Vorbringen seien unglaubhaft, an.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den
Ereignissen, die sich vor der ersten Ausreise zwecks Visumsantrags im
November 2014 abgespielt hätten (Verfolgung durch den Staatssicher-
heitsdienst anlässlich einer Demonstrationsteilnahme im Jahre 2013, An-
haltungen und Festnahmen durch Kontrollposten der PKK im Jahre 2014,
politische Aktivitäten der Familie, erlittene Verletzungen nach einem Bom-
benanschlag) und der Wiederausreise Ende 2014, welche er vor allem mit
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der Einberufung in den Militärdienst begründete, auszumachen sein dürfte,
zumal der Beschwerdeführer seinen Visumsantrag mit der Familienzusam-
menführung mit seinem Bruder in der Schweiz begründete (A13 F57). Auch
erwähnte der Beschwerdeführer keine späteren, damit in Zusammenhang
stehenden Behelligungen. Damit sind diese, mangels zeitlichem Kausalzu-
sammenhang, nicht als fluchtauslösend, mithin als nicht asylrelevant zu
qualifizieren.
7.3 Die Erwägungen des SEM, dass die im Zusammenhang mit dem Mili-
tärdienstaufgebot gemachten Aussagen in zeitlicher Hinsicht widersprüch-
lich seien, sind nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer aus-
führt, der genannte Widerspruch sei nicht gewichtig, ist diesem zu wider-
sprechen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
unmöglich innert einer Woche sein Heimatland vor Ende 2014 (A4 S.7; A13
F36/38) wieder hätte verlassen können, wenn dessen Vater am 24. De-
zember 2014 (A13 F37/41) – vor der Rückkehr des Beschwerdeführers aus
der Türkei – ein Aufgebot für diesen erhalten hätte. Zudem führte der Bru-
der des Beschwerdeführers bereits in seiner gegen den ablehnenden Vi-
sumsentscheid erhobenen Einsprache vom 11. Dezember 2014 aus, der
Beschwerdeführer sei untergetaucht, nachdem er zum Militärdienst aufge-
boten worden sei (vgl. Urteil D-1398/2015, Bst. B), weshalb demzufolge
das angebliche Aufgebot bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt
ergangen wäre. An der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen ändert auch
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nie aussagte, wie dies
vom SEM in seinen Erwägungen festgehalten wurde, er habe sich während
einer Woche versteckt gehalten, sondern lediglich vortrug, das Haus sei-
nes Vaters nicht verlassen zu haben (A13 F36/123).
7.3.1 Überdies vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten
Marschbefehl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es kann gestützt
auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, er habe sich ei-
nem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverwei-
gerer betrachtet. Dokumente der eingereichten Art sind leicht käuflich zu
erwerben und die Fälschung problemlos möglich. Hinzu kommt, dass sich
auf der Seite des Verteidigungsministeriums ein militärisches Aufgebot ab-
rufen, ausdrucken und eigenhändig ausfüllen lässt (vgl. اع وزارة دف ي ال ف
ة جمهوري ية ال عرب ة ال سوري ال [Verteidigungsministerium der Arabischen Re-
publik Syrien], رة يغ مذك ل ب سوق ت ل ل [Einberufungsentscheid], undatiert,
, abgerufen am
02.06.2017). Somit besteht eine starke Vermutung, dass es sich beim ein-
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gereichten Haftbefehl (Beilage 4 der Beschwerdeschrift) um ein nicht au-
thentisches Beweismittel handelt. Indes ist dies angesichts der nicht ge-
glaubten Art der Übergabe dieses Marschbefehls (E. 6.3) und der – wie
nachfolgend festzustellen sein wird – mangelnden Asylrelevanz nicht wei-
ter abgeklärt.
7.3.2 Selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung auszu-
gehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu
verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3). Dienstverweigerung oder
Desertion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der
Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist.
Diesfalls erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne
von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. Rubrum Ziff. 2). Im vorlie-
genden Fall sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, der Be-
schwerdeführer habe sich als tatsächlicher oder vermeintlicher Regime-
gegner offenbart, wogegen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte vor-
gehen würden. Wie das SEM zutreffend feststellte, darf davon ausgegan-
gen werden, dass die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an De-
monstrationen nicht dazu führte, ernsthaft in das Blickfeld der heimatlichen
Behörden geraten zu sein. Er machte auch nicht geltend, deswegen bis zu
seiner Ausreise Probleme gehabt zu haben, sondern führte aus, der Ver-
folger sei im selben Jahr getötet worden (A13 F92). Auch verneinte er aus-
drücklich nachteilige Folgen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit (A13
F102/103). Bis auf den blossen Verweis, die ganze Familie sei Sympathi-
santin der Al-Parti-Partei gewesen (A13 F132), lassen sich den Akten keine
Hinweise dafür entnehmen, die Familie des Beschwerdeführers hätte sich
aktiv in der politischen Opposition engagiert. Davon ist insbesondere auch
deshalb nicht auszugehen, als der Beschwerdeführer über keine vertieften
Kenntnisse über die Partei, deren Ziele oder Struktur verfügt, was, wäre
die Familie tatsächlich politisch aktiv, zu erwarten gewesen wäre (A13 F63-
75). Der Beschwerdeführer hält der Argumentation des SEM in Bezug auf
seine Mitgliedschaft bei der Al-Parti und die Teilnahme an Demonstrationen
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Seite 12
in Derik, die Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst in seiner Be-
schwerde denn auch nichts entgegen, weshalb vorliegend nicht mehr wei-
ter darauf einzugehen ist.
7.4 Folglich vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen,
am 24. Dezember 2014 einen Marschbefehl erhalten zu haben und des-
halb als Refraktär zu gelten. Das Beweismittel ist unter den gegebenen
Umständen nicht geeignet, eine Wehrdienstverweigerung zu belegen.
7.5 Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, welche sich einer
drohenden Rekrutierung durch die YPG entziehen, ist im gegenwärtigen
Zeitpunkt ebenfalls zu verneinen und reicht nicht aus, um die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3
[als Referenzurteil publiziert]). Derzeit liegen insbesondere keine konkre-
ten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme
am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als „Verräter“ betrach-
tet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zuge-
führt, weshalb es einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im
heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und YPG
kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht.
7.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrele-
vante Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
glaubhaft zu machen.
8.1 Es stellt sich sodann die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen hin-
sichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
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einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
8.3 Der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland
liegt nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition (vgl. a.a.O.
E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (a.a.O. E. 6.3.6).
8.4 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten machte der Beschwerde-
führer geltend, im Sommer 2015 an einer Demonstration in Zürich teilge-
nommen zu haben, ohne dabei jedoch eine spezifische Rolle bekleidet zu
haben (A13 F85-90). In seiner Beschwerde trug er hierzu lediglich vor,
seine Teilnahmen an politischen Veranstaltungen und Protestaktionen in
der Schweiz seien durchaus asylrelevant, da eine Identifikation durch in
der Schweiz lebende regimetreue Personen leicht sei. Sympathisanten, In-
formanten, Agenten und Spitzel des syrischen Regimes der Opposition
würden jede Aktionen verfolgen, welche sich gegen das syrische Regime,
die PYD oder den Regime nahestehende Milizen richten würden.
8.5 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Er ist auch nicht jenem Personenkreis zuzurechnen,
der als potenziell gefährlicher Regimegegner zu betrachten und wegen ih-
rer Tätigkeit oder Funktionen im Exil die Aufmerksamkeit des syrischen Ge-
heimdienstes auf sich gezogen haben könnte. Daran vermag auch das ein-
gereichte Beweisfoto, welches den Beschwerdeführer mit einer kurdischen
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Flagge zeigt, nichts zu ändern. In der Beschwerde machte er auch nicht
geltend, an weiteren Protestaktionen teilgenommen zu haben oder in ex-
ponierten Funktionen tätig gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Aus-
führungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und allgemei-
nen Aussagen, ohne dass diese auf ein besonderes Engagement schlies-
sen lassen würden (A13 F89-91). Dass das syrische Regime an ihm be-
sonderes Interesse haben könnte, ist nicht wahrscheinlich, handelt es sich
bei ihm nicht um eine ausserordentlich engagierte oder hinsichtlich der exil-
politischen Tätigkeiten exponierte Persönlichkeit. Mit der blossen Teil-
nahme an Demonstrationen vermag sein Engagement das allgemeine
massentypische Erscheinungsbild syrischer Staatsangehöriger nicht zu
übersteigen und die Befürchtung, deswegen in den Fokus syrischer Ge-
heimagenten geraten zu sein, ist unbegründet.
8.6 Der Beschwerdeführer kann sich folglich auch nicht auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers weder
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch subjektive Nachflucht-
gründe ersichtlich sind. Die Flüchtlingseigenschaft wurde demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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11.2 Die mit Verfügung vom 21. Februar 2017 angeordnete, vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers bleibt vom vorliegenden Entscheid unbe-
rührt.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 das
Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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