B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1696/2009
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am 16(…),
sowie das gemeinsame Kind
C._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. Februar 2009 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 – ethnische Serben aus dem Kosovo –
reisten am 15. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
Am 25. September 2008 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Per-
son befragt und am 20. Januar 2009 zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet am
18. Februar 2009 – fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, wies
die Beschwerdeführer 1 und 2 aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben mit Eingabe vom 17. März 2009
(Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Zudem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung übermittelt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren, welcher in das Verfah-
ren der Beschwerdeführer 1 und 2 einbezogen wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Asylgründe asylrechtlich
nicht relevant seien, da ein adäquater Schutz vor Übergriffen Dritter im
Heimatland bestehe. Für Serben und serbisch sprechende Roma, die aus
dem südlichen Teil Kosovos stammten, existiere zudem eine inländische
Fluchtalternative im Norden Kosovos.
3.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen in ihrer Beschwerde vor,
dass seit dem NATO Krieg gegen die Serben und dem Rückzug der ser-
bischen Armee und Polizei, der Terror gegen Serben und nichtalbanische
Nationalitäten stark zugenommen habe. Sie gehörten zur serbischen
Minderheitsbevölkerung und lebten in Angst vor albanischen Übergriffen.
Aufgrund der eingeschränkten Freiheit und Diskriminierung gebe es keine
Möglichkeit, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Der Haupt-
fluchtgrund seien die Gewaltübergriffe vom Dezember 2007 und Juli 2008
gewesen. Im Dezember 2007 seien sie von Albanern bei einer Tankstelle
angegriffen worden. Sie seien geschlagen und beleidigt worden. Danach
seien sie ins Spital gefahren, da sich die schwangere Beschwerdeführerin
2 schlecht gefühlt habe. Sie habe das Baby verloren. Im Juli 2008 sei der
Beschwerdeführer 1 beim Einkaufen angegriffen worden. Sie hätten die
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Fälle nicht der Polizei gemeldet, weil diese sie nicht schützen würde.
Nach Belgrad könnten sie auch nicht gehen, weil sie dort wieder nur
Flüchtlinge wären. In Serbien herrsche Armut und Arbeitslosigkeit. Der
Staat könne sich nicht um mehrere Hunderttausend Flüchtlinge kümmern.
4.
4.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem vor-
aus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausge-
setzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort ge-
nannten Zitate und Literaturhinweise).
4.2. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu er-
suchen. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht den generellen Schutzwil-
len und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte
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im Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige
der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die
von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemachten Fluchtvorbrin-
gen, unbekannte Personen, vermutlich ethnische Albanern, hätten sie im
Dezember 2007 bei einer Tankstelle angegriffen und im Juli 2008 sei der
Beschwerdeführer 1 von vier Albanern beim Market D._______ angegrif-
fen worden (vgl. act. A11 S. 5 f., act. A10 S. 6 ff.), erweisen sich demnach
– in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM –
als nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführer 1 und 2 geben zudem an,
dass sie nie Schutz bei der lokalen Polizei (KPS) sowie der internationa-
len Polizei (KFOR) gesucht hätten, die KFOR aber bei Problemen eingrei-
fen und die KPS Schutzmassnahmen wie Begleitschutz für den Schulweg
anbieten würden (vgl. act. A10 S. 10, act. A11 S. 4). Der Einwand in der
Beschwerde, wonach die Behörden keinen Schutzwillen hätten bezie-
hungsweise nicht schutzfähig seien, ist daher nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staats-
angehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen
Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien (vgl. act. A1/4) verfügen sie andererseits gemäss dem serbi-
schen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember
2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2 S. 580). Sie können sich deshalb auch nach Serbien begeben
und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen. Die Beschwerdeführer machen keine Fluchtgründe geltend, die
sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international
anerkannten, die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden
Ausdehnung) beziehen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass in Serbien
Armut und Arbeitslosigkeit herrsche und der Staat sich nicht um mehrere
hunderttausend Flüchtlinge kümmern könne (vgl. Beschwerde S. 11 un-
ten), vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG begründen.
4.3. Die Beschwerdeführern vermögen damit die Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
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5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
6.
6.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En-
klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in
die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
6.3.2. Der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von
Kosovo oder nach Serbien kann sich allerdings im konkreten Einzelfall als
unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Die Vorinstanz nimmt ohne weitere Begründung an, eine Rückkehr in den
Kosovo sei unzumutbar. Diese Annahme erscheint fraglich, zumal die Be-
schwerdeführenden dort über zahlreiche Verwandte verfügen. Indes be-
steht keine Veranlassung, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Kosovo näher zu prüfen, wenn sich erweist, dass – wie die Vorin-
stanz angenommen hat – die Rückkehr jedenfalls nach Serbien zumutbar
ist.
Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person in Serbien eine zumutbare
Zufluchtsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist zu prüfen, ob sie die serbi-
sche Staatsbürgerschaft besitzt und ob keine generellen Vollzugshinder-
nisse vorliegen. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzu-
mutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendba-
ren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
Solches lässt sich im konkreten Fall nicht annehmen: Die unbestrittener-
massen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der
einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvoll-
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zug dorthin nicht generell als unzumutbar erscheinen lassen. Der Be-
schwerdeführer 1 hat eine Ausbildung zum (…) absolviert und die Be-
schwerdeführerin 2 hat eine höhere Schule im Bereich (…) besucht (vgl.
A4/9 Ziff. 8 und A5/8 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer 3 ist erst ein Jahr alt
und ist noch gänzlich auf die Eltern angewiesen. Er kann seinen Eltern
ohne weiteres folgen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führer aufgrund ihres Alters, ihrer Ethnie, ihrer beruflichen Qualifikation in
Serbien eine neue Existenz aufbauen können, zumal den Akten auch kei-
nerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Allen-
falls könnten die Beschwerdeführer durch ihre zahlreichen Verwandten in
finanzieller Hinsicht unterstützt werden. Zusammenfassend ergibt sich,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sich als zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.
6.4. Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführern ob-
liegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
6.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden je-
doch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführender, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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