Abtei lung V
E-1696/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch.
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1696/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zu ihrem Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde, da sie gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich in der Daten-
bank Eurodac am 25. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass sie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte, sie
möchte lieber sterben, als nach Italien zurückzukehren, sie kenne dort
niemanden und möchte hier in der Schweiz bei ihrer Schwester
bleiben,
dass das BFM am 4. Februar 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden richtete,
dass sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. März 2010
als für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig und für die
Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen mit der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, ge-
stützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, begründet,
dass zum Aufenthalt von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
festzustellen sei, dass sich im vorliegenden Zusammenhang der Be-
griff der Familienangehörigen auf die Kernfamilie beschränke und Ge-
schwister nicht im Sinne der vorliegend anzuwendenden Be-
stimmungen eine Kernfamilie bilden würden,
dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise
für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
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zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkannte,
dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen
Leiden der Beschwerdeführerin auch in Italien gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2010 (vorab
per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Be-
schwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
es sei ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben,
dass ausserdem der im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Kosten-
vorschuss zurückzuerstatten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. März 2010
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den
italienischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
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ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter seien nicht in
der Lage zu überprüfen, ob Italien tatsächlich einer Übernahme zu-
gestimmt habe, da den ihnen vom BFM offen gelegten Akten nichts
Entsprechendes zu entnehmen sei und es aus ihrer Sicht nicht
toleriert werden könne, das das BFM die fraglichen Aktenstücke als
"unwesentliche" beziehungsweise als "interne Akten" klassiere und
ihnen nicht offenlege,
dass sie um Offenlegung der Aktenstücke A21, A23 und A24 unter
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdever-
besserung ersuchen,
dass es sich beim Aktenstück A21/1 (Proof of Delivery) um die blosse
Bestätigung des Zugangs der elektronischen Nachricht handelt und
somit dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht,
dass es sich beim Aktenstück A23/1 um die Zustimmung der
italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
vom 8. März 2010 handelt, das vom BFM als nicht zur Edition
klassifiziert wurde,
dass das Aktenstück A24/1 eine Kopie des Aktenstückes A23/1 unter
Abdeckung des Kürzels und der Unterschrift des Ausstellers der
italienischen Behörde darstellt und vom BFM gemäss Aktenverzeichnis
der Edition nicht vorenthalten wurde,
dass unbesehen von der Frage, ob das BFM das Aktenstück A24/1 der
Beschwerdeführerin ediert, oder versehentlich oder willentlich nicht
offengelegt hat, festzustellen ist, dass durch eine Nichtedierung dieser
Akte der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da es
sich um eine rein formelle Voraussetzung der Anwendbarkeit des
Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG handelt und so dem zwingenden Aktenein-
sichtrecht nicht untersteht,
dass demnach das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
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dass im Weiteren festzustellen gilt, dass die italienischen Behörden
der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
8. März 2010 ohne Vorbehalt zustimmten,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichtein-
tretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34
Abs. 3 AsylG e contrario),
dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, was
gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. d AsylG aber von vornherein nicht entgegensteht,
dass demnach das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Be-
schwerdeführerin pflege zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
ein sehr enges Verhältnis, unbehelflich bleiben muss,
dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) - sofern die betroffenen
Personen es wünschen - der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familien-
angehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in
seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass der Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der
Schweiz in Anwendung von Art. 56 AsylG der Asylstatus gewährt
wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten
Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach
dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete
Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des An-
tragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleich-
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gültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder
ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie somit
keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind,
weshalb auch unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe und in Bestätigung der entsprechenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung nichts zugunsten der Be-
schwerdebegehren abgeleitet werden kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe zu Unrecht gerügt wird, das BFM
habe einen Sebsteintritt gemäss Art. 15 der Dublin II-Verordnung nicht
einmal in Erwägung gezogen, obwohl dies aufgrund der angeführten
Verwandtschaftsverhältnissse nahe gelegen wäre,
dass bezüglich des Verhältnisses zwischen dem so genannten
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung einer-
seits und der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-Ver-
ordnung andererseits festzuhalten ist, dass die beiden Bestimmungen
zwar miteinander korrelieren, sich aber insofern dadurch unter-
scheiden, als Art. 15 Dublin II-Verordnung nur auf Ersuchen eines
anderen Dublin-Staates Anwendung findet und eine wesentlich
grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ent-
hält, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humanitären
Gründen Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern
schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung
der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden, und folglich
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung kommen müsste,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Be-
schwerdeführerin in Italien völlig schutzlos und ohne jede Betreuung
auf sich selbst angewiesen wäre, sie müsse damit rechnen, einfach
sitzen gelassen zu werden und es sei kein Asylverfahren gewähr-
leistet, welches unseren rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge, nicht
gefolgt werden kann,
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dass im Rahmen von Rückführungsmodalitäten ein adäquater
Empfang der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden
wird gesichert werden können,
dass insbesondere auch der Zugang zum Asylverfahren und eine ent-
sprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen
Institutionen in Italien gewährleistet wird,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die italienischen
Behörden die Schweizer Behörden im Zustimmungsschreiben vom
8. März 2010 gebeten haben, sie im Voraus über allfällige spezielle
Gesundheitsaspekte der Beschwerdeführerin zu informieren, so dass
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführerin werde die
notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das
italienische Asylverfahren zuteil,
dass das BFM zu Recht erwogen hat, wonach eine adäquate
medizinische Behandlung der im Artzbericht vom 25. Januar 2010 be-
schriebenen gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin auch in
Italien gewährleistet sei,
dass das BFM die Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat
Italien überführen darf, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe das BFM
die Verfügung vom 16. März 2010 nicht in sinnloser und menschen-
unwürdiger Zwängerei, sondern in Anwendung der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen erlassen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen-
standslos ist,
dass für das Gesuch, es sei der im erstinstanzlichen Verfahren ge-
leistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten,
aus der Aktenlage keine Grundlage ersichtlich ist, weshalb darauf
nicht eingegangen werden kann,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren ge-
mäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten,
welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), diese jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst.b VGKE zu
erlassen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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