Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1696/2011
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin +
Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).
E-1696/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
E-1696/2011
Seite 3
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine kurdische Türkin, eigenen Angaben
zufolge 1998 kurze Zeit bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK war,
seither in einem Flüchtlingslager im Nordirak lebte und ungefähr im
September 2009 über die Türkei nach Bulgarien gelangte, wo sie um Asyl
nachsuchte,
dass ihr Asylgesuch in Bulgarien eigenen Angaben zufolge im November
2009 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde im Sommer
2010 abgewiesen wurde,
dass sie anschliessend am 16. August 2010 Bulgarien verliess und am
19. August 2010 in die Schweiz gelangte, wo sie am 20. August 2010 um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [Ort] vom 2. September 2010 zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde als
(ehemaliges) Mitglied der PKK in der Türkei gesucht und habe aus dem
Flüchtlingslager im Nordirak fliehen müssen, weil verschiedene Sippen
Druck auf sie ausgeübt hätten, nachdem die Frauen des Lagers einer
verfolgten Frau und mehreren Mädchen, die man jung habe verheiraten
wollen, geholfen hätten,
dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, da ihr die
bulgarischen Behörden 10 Tage Zeit zur Ausreise gegeben hätten und
sie dort im Asylzentrum von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes
aufgesucht worden sei, die sie davon zu überzeugen versucht hätten,
dass sie in der Türkei nichts zu befürchten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 14. März
2011 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre
Wegweisung nach Bulgarien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
E-1696/2011
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und ihr Asylgesuch materiell zu
prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der
Wegweisungsvollzug sei umgehend vorsorglich auszusetzen, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei zu
allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie könne nicht nach
Bulgarien zurückkehren, da Bulgarien sie in die Türkei weggewiesen
habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. März 2011 den
Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
E-1696/2011
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20. August 2010
Bulgarien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtete und Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch des
BFM vom 17. Februar 2011 zugestimmt hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. e und
Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schweiz sei aufgrund
einer drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebots durch Bulgarien
gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen
kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus
dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2011/45 E. 5),
dass zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht
insbesondere das Non-Refoulementgebot nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK
und Art. 3 FoK gehört,
E-1696/2011
Seite 6
dass Bulgarien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK
ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Bulgarien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Bericht
des UNO-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) zur Situation der
Flüchtlinge in Bulgarien auf verschiedene Missstände aufmerksam macht,
so insbesondere darauf, dass das berufliche und ethische Verhalten von
Übersetzern und Befragern und die Qualität von Länderberichten den
Standards der EU nicht entsprächen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, in
ihrem Fall handle es sich offensichtlich um ein Fehlurteil aufgrund der
vom UNHCR festgestellten Missstände, anders sei nicht zu erklären,
wieso sie in Bulgarien keinen Schutz gefunden habe,
dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung jedoch in keiner Weise
substanziiert oder belegt,
dass sie insbesondere weder in der Befragung vor dem BFM noch in der
Beschwerdeschrift darlegt, inwiefern das Asylverfahren in Bulgarien in
ihrem Fall nicht den internationalen Standards entsprochen habe,
dass sie weder die ablehnende Verfügung der bulgarischen Behörden,
noch das die Verfügung bestätigende Urteil zu den Akten gab,
dass damit die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine
Wegweisung in die Türkei in Verletzung des Non-Refoulementgebots, in
keiner Weise bewiesen oder glaubhaft gemacht wurde,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern vermag, sie habe von Anfang an in die Schweiz gehen wollen, um
hier ein Asylgesuch zu stellen, und habe in Bulgarien nur deshalb um
Asyl nachgesucht, da die Schlepper sie dort zurückgelassen hätten,
dass die Begründung des BFM für den Verzicht auf die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts in seiner ablehnenden Verfügung zwar kurz
ausgefallen ist, dies jedoch entgegen den Ansichten der
Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu
E-1696/2011
Seite 7
beanstanden ist, da Nichteintretensentscheide nur summarisch zu
begründen sind (Art. 37 Abs. 1 AsylG),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1696/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: