B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1697/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
E-1697/2018
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Sachverhalt:
A.
Die kurdische Beschwerdeführerin hat gemäss einer Meldung des europä-
ischen Visa-Informationssystems (CS-VIS 1) vom 29. Dezember 2015 am
(…) 2015 ein Schengen-Visum der italienischen Botschaft in Ankara erhal-
ten (A4). Daraufhin sei sie am (…) 2015 von Istanbul nach Basel geflogen
und suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach (A6
S. 6 f.).
B.
B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel vom 14. Januar 2016 und den Anhörungen vom 31. August 2016
und 13. Februar 2018 brachte die aus der Umgebung von B._______
(Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im […] der Türkei) stammende Ala-
witin vor, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und deswegen vom Staat
verfolgt worden (A14 F28). Weil auch sie eine Person sei, die ihre Meinung
äussere, sei sie seitens der Behörden unter Druck gesetzt worden. Sie sei
im (…) 2013 von der Polizei mitgenommen und verhört worden (A14
F33 ff.), weil sich zwei ihrer Freundinnen (am Ende der […] Klasse des
Gymnasiums [A14 F28] bzw. im […] 2013 [A14 F33]) einer Guerilla-Orga-
nisation angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F28 und 33 ff.; A18 F23).
Auch die Familien dieser Freundinnen hätten sie bedroht und bedrängt
(A14 F28 und 41 f.; A18 F54 ff. und 72 ff.). Die Beschwerdeführerin sei fer-
ner auf dem Weg zur Schule oder zur Arbeit ständig von Polizisten beschat-
tet worden (A6 S. 7 f.; A14 F28 und 39; A18 F30 ff.). Anfang (…) 2015 sei
die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht
und schliesslich ihren Bruder aus politischen Gründen inhaftiert (A6 S. 7 f.;
A14 F28). Seitdem sei die Familie auch von der Nachbarschaft schikaniert
worden (A14 F28). Nachdem ihre Mutter – gemäss dem Zentralen Infor-
mationssystem (ZEMIS) am (…) 2015 – mit ihrem minderjährigen Sohn
beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist
sei, sei diese ohne Familie zurückgeblieben. Als alleinstehende Frau sei
sie daraufhin in ihrem Kulturkreis seitens der Familie unter Druck gesetzt
worden; enge Verwandte hätten sie sogar gegen ihren Willen verheiraten
wollen (A14 F28; A18 F81 ff.). Schliesslich habe der Vater der Beschwer-
deführerin einen Schlepper organisiert, mit welchem sie im (…) 2015 aus-
gereist sei (A14 F46 ff.; A18 F99).
B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung vom 31. August 2016 ein Schreiben des Dorfvorstehers von
C._______ vom (…) 2016 (mit Übersetzung) sowie eine Bestätigung der
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Inhaftierung ihres Bruders (gemäss Übersetzung wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation) vom (…) 2016 (mit
Übersetzung; A14 F3 ff. und 30 ff.; A15) zu den Akten.
B.c Gemäss dem Zentralen Migrationssystem reichte der Vater der Be-
schwerdeführerin (N […]) – ein vorsitzendes Mitglied der kurdischen HDP
(Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker; A6 S. 8)
beziehungsweise der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens
und der Demokratie; N 570 743, A6 S. 4) – im Jahr 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, welches am 30. Juni 2015 von der Vorinstanz gutgeheis-
sen wurde. Ein daraufhin eingereichter Einreiseantrag für die Ehefrau und
den minderjährigen Sohn wurde am (…) 2015 bewilligt; am (…) 2016
wurde ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt.
Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin (N […]) reiste im (…) 2017 in die
Schweiz ein und suchte hier um Asyl nach. Sein Asylverfahren ist derzeit
noch hängig.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie
vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahin-
gehend, dass die vorgebrachte Verfolgung der türkischen Behörden man-
gels zeitlichem Kausalzusammenhang ungeeignet sei, Asylrelevanz zu
entfalten (Art. 3 AsylG). Ausserdem seien die geschilderten Begegnungen
mit den Sicherheitskräften nicht intensiv genug, als dass ein menschen-
würdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre (Art. 3 AsylG). Die Be-
drohungen der Familien ihrer Freundinnen seien ohne asylrelevantes Motiv
und genügende Intensität erfolgt, weswegen auch dieses Vorbringen nicht
für eine Asylgewährung ausreiche (Art. 3 AsylG). Schliesslich seien auch
die vorgebrachten familiären Probleme asylirrelevant, weil die wütende Re-
aktion des Onkels nach Ausschlagung eines vorgeschlagenen Heiratskan-
didaten nicht als ernsthaften Nachteil bezeichnet werden könne (Art. 3
AsylG). Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen habe das SEM
verzichtet.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 19. März 2018 eine Beschwerde beim Bundessverwal-
tungsgericht ein und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispo-
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sitivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin – unter Asylgewährung – festzustellen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab. Innert Frist überwies die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
der Gerichtskasse.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM an sei-
nen früheren Erwägungen fest. Bei der geschilderten Sachlage sei weder
von einer permanenten noch besonders intensiven Druckausübung auszu-
gehen. Auch sei der offensichtlichen Übertreibung ihrer Lebensumstände
vehement zu widersprechen. Schliesslich sei die geltend gemachte Re-
flexverfolgung zu verneinen, da diese weder gezielt noch intensiv genug
sei. Ausserdem sei sie – angeblich im Gegensatz zu ihrem Bruder – nie
wegen ihrer familiären Verbindungen verhaftet worden.
G.
Am 31. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr. Der
Kausalzusammenhang zwischen der Druckausübung auf ihre Person res-
pektive der Reflexverfolgung sei vorhanden. Auch seien die Drohung sei-
tens der Familien ihrer Freundinnen sowie die angedrohte Zwangsverhei-
ratung nicht von der Hand zu weisen. In solchen Fällen sei die türkische
Polizei nicht bereit, die Beschwerdeführerin zu schützen.
H.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich – neben den eingereichten Be-
weismitteln – eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin (No. […]) sowie
eine Kopie eines Auszugs des Familienregisters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift vom 19. März 2018 wurde angeführt, dass die
Beschwerdeführerin wegen eigenen politischen Aktivitäten seit Jahren un-
ter Druck gesetzt worden sei. Ausserdem habe man sie – weil der Ver-
dacht, sie habe mit dem Anschluss ihrer Freundinnen an die Guerilla etwas
zu tun, sich nach den Verhören erhärtet habe – ständig bis zu ihrer Aus-
reise beschattet. Von daher gesehen sei die Erwägung, es bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise, von
der Hand zu weisen. Ausserdem müsse vorliegend von einer Reflexverfol-
gung ausgegangen werden, was jedoch von der Vorinstanz in keiner Weise
geprüft worden sei. Des Weiteren seien die andauernden Bedrohungen der
Familien der Freundinnen als intensiv genug zu qualifizieren. Die Möglich-
keit, polizeilichen Schutz zu suchen, habe nicht bestanden, weil die Be-
schwerdeführerin selber im Fokus der Behörden gestanden habe.
Schliesslich sei auf die traurige Tatsache hinzuweisen, dass in der Heimat
der Beschwerdeführerin jährlich Hunderte wenn nicht sogar Tausende von
Frauen zwangsverheiratet würden. Die Beschwerdeführerin sei diesem
Schicksal nur entkommen, weil sie vorzeitig geflüchtet sei.
5.2 Die vorinstanzliche Begründung der Verfügung vom 14. Februar 2018
sowie der Vernehmlassung vom 30. April 2018 ist nicht zu beanstanden.
Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe auf
die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind,
wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispielsweise zur
Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen.
Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn
dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer
Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat. Leichtere
Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die
erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass meh-
rere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich
allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass
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des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten
Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psy-
chischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verblei-
ben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von der
asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gese-
hen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom
2. Februar 2017 E. 4.1.1).
5.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahre 2013 (bzw.
2014; A18 F66 ff.) zweimal von der Polizei festgehalten und für (…) Stun-
den verhört worden, weil zwei ihrer Freundinnen sich einer Guerilla-Gruppe
angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F33 ff.), sind einerseits als nicht ge-
nügend intensiv zu werten. Polizeiliche Verhöre sind aus rechtsstaatlicher
Sicht als legitim zu betrachten, wenn sie gewisse Verfahrensgarantien und
menschenrechtliche Aspekte einhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin während den Verhören lediglich befragt worden
sei und ihr Fotos gezeigt worden seien (A14 F35). Die Behauptung, dass
sie nach den Verhören verdächtigt worden sei, in die Sache ihrer Freun-
dinnen verwickelt gewesen zu sein, findet in den Protokollen keine Stütze.
In einem solchen Fall wäre die Beschwerdeführerin wohl weiter verhört
worden.
Anderseits ist der zeitliche (und sachliche) Kausalzusammenhang zwi-
schen den Verhören und der Ausreise im (…) 2015 nicht gegeben. Zwar
lässt sich allgemein keine starre zeitliche Grenze festlegen, ab wann der
Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat. In der Praxis wird
jedoch davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei
einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gilt (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Beim sachlichen Zusammenhang geht es um die
Frage, ob die Umstände, die zur Vorverfolgung geführt haben, im Zeitpunkt
der Flucht noch bestanden haben (vgl. NULA FREI, in: Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
2. Aufl. 2015, S. 203). Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdeführerin
seit Juni 2013 einzig von Polizisten beschattet wurde (A18 F30 und 35; vgl.
nachfolgend E. 5.2.2), wogegen der Bruder im (…) 2015 zuhause verhaftet
worden sei (A6 S. 8), ist – wie das SEM zu Recht erkannt hat – kein Kau-
salzusammenhang zwischen den Verhören und der Ausreise zu erkennen
(Art. 3 AsylG).
5.2.2 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ständig von staat-
licher Seite beobachtet, beschattet und behelligt worden (A14 F28; A18
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F30 ff.). Polizisten hätten sich hinter der Ecke (ihres Hauses) versteckt und
gewartet. Ausserdem hätten sie sich im Schulhaus blicken lassen (A14
F39 f.; A18 F32) und die Beschwerdeführerin habe telefonische Drohan-
rufe erhalten (A14 F28). Die Gründe dafür sind in den Protokollen nicht
genau zu eruieren, mutmasslich liegen sie in den politischen Aktivitäten der
Familie (A6 S. 8) und dem eigenen politischen Interesse der Beschwerde-
führerin (A14 F28: „Ab diesem Zeitpunkt wurde der türkische Staat auf mich
aufmerksam“; A18 F33). Auch wenn eine gewisse Zermürbung der Be-
schwerdeführerin in Form von Hyperventilierung zu erkennen ist (A18 F54
und 69), erreichen diese Eingriffe – auch wenn sie im Zusammenhang mit
den Verhören des Jahres 2013 betrachtet werden – die notwendige Inten-
sität nicht (Art. 3 AsylG).
5.2.3 Auch die Drohung einer allfälligen Zwangsheirat (A14 F28 und 44 ff.;
A18 F83 ff.) ist als nicht intensiv genug zu werten. Den Protokollen ist kein
weiterer Nachteil zu entnehmen, der als ernsthaft im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG erscheint.
5.3 Ferner sind die angeblichen Behelligungen durch die Familie ihrer
Freundinnen nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen den politischen An-
schauungen der Beschwerdeführerin, mithin wegen eines asylrelevanten
Motivs nach Art. 3 AsylG, geschehen, sondern weil die Beschwerdeführerin
eine Freundin der abtrünnigen Frauen war. Demzufolge ist auch dieses
Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
5.4 Schliesslich ist auf die vorgebrachte Reflexverfolgung einzugehen. Un-
ter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen und Behelligungen
von Angehörigen – vorliegend die Beschwerdeführerin – aufgrund des Um-
standes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbe-
quemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politi-
scher Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der
Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, In-
formationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen beziehungsweise
Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge wurde die
Beschwerdeführerin auch aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie
behelligt (A6 S. 8; A14 F28).
Der Vater der Beschwerdeführerin – ein Mitglied der HDP respektive BDP,
welcher mehrmals verurteilt wurde (N […], A33) – reiste im Jahr 2011 aus
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der Türkei aus und reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches gut-
geheissen wurde. Um sich seiner habhaft zu werden, könnte die Beschwer-
deführerin durch die Polizei beschattet worden sein, jedoch ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb dies erst im Sommer 2013 – also knapp zwei Jahre
nach der Ausreise des Vaters – begonnen hätte. Da – wie bereits in E. 5.2.2
festgestellt wurde – die Beschattungen als nicht genügend intensiv zu qua-
lifizieren sind, reichen diese als ernsthafte Nachteile bezüglich einer Re-
flexverfolgung ebenfalls nicht aus.
Ferner gab die Beschwerdeführerin nie an, wegen ihres Bruders, welcher
am (…) 2015 (A15), also kurz vor ihrer Ausreise, inhaftiert wurde (N […],
A5 S. 8 ff.), von staatlicher Seite behelligt worden zu sein, weshalb auch
diesbezüglich keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu erken-
nen ist (Art. 3 AsylG).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Die Vorinstanz hat da-
her das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
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rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 11. April 2018 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe