B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1698/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
E-1698/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den
Heimatstaat am (…) Dezember 2011 und gelangte von Aleppo herkom-
mend in die Türkei nach Istanbul, wo er bis Ende März 2012 blieb; danach
reiste er über ihm unbekannte Länder und Orte am 10. April 2012 in die
Schweiz ein und stellte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 13. April 2012 fand dort die Befra-
gung zur Person (BzP) statt. Am 14. Oktober 2013 wurde der Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich (nach-
folgend Anhörung 1) und am 8. Dezember 2014 ergänzend (nachfolgend
Anhörung 2) zu seinen Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
C._______/Provinz Al-Hasaka, wo er bis (…) 2008 gelebt habe. Danach
habe er sich bei seiner Familie in D._______ aufgehalten, sei jedoch we-
gen aufkommender Unruhen nach C._______ zurückgekehrt und sei dort
bis zur Ausreise Ende 2011 verblieben.
Seine erste Festnahme habe er im Jahr 2004 wegen Unruhen während
eines (…) erlebt. Er sei jedoch wieder entlassen worden, vermutlich weil er
noch minderjährig gewesen sei. Sein Vater habe sich den Peschmerga in
Kurdistan angeschlossen, worauf die Familie von den Behörden behelligt
worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer verschiedene Male von den
Behörden mitgenommen und befragt worden. Dasselbe sei auch seiner
Mutter und anderen Geschwistern widerfahren.
Er habe nach seiner Rückkehr nach C._______ wiederholt gegen das
Regime demonstriert. Diese Demonstrationen seien von den Behörden ge-
filmt und der Beschwerdeführer sei auf den Aufnahmen erkannt worden,
was eine behördliche Suche nach ihm ausgelöst habe – respektive er sei
zwar in C._______ einige Male wegen des Vaters von den Behörden mit-
genommen worden, diese hätten aber keine Kenntnis von seinen Demons-
trationsteilnahmen gehabt. Nach einer Kundgebung im Dezember 2011 sei
er von den Behörden gesucht worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt
bei einem Onkel aufgehalten und sei in der Folge ausgereist.
Er habe zwischen (…) 2006 und (…) 2008 in D._______ seinen Militär-
dienst abgeleistet, befürchte aber, erneut zwangsweise für den Kriegs-
dienst rekrutiert zu werden.
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Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Dienst-
büchlein der syrischen Armee und einen USB-Stick mit verschiedenen Auf-
nahmen seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien zu den Akten. Diese
Aufnahmen habe er gemacht, weil er vorgehabt habe, das Land zu verlas-
sen, und gehört habe, dass "hier" auf Beweismittel gezählt werde (vgl. Pro-
tokoll Anhörung 1 S. 5).
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom 11. April 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und stellte gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Vollzugs fest. Der
Vollzug der Wegweisung wurde folglich zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 17. Februar 2015
sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hin-
sicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unent-
geltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragen; in jedem
Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechts-
beistand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in
Aussicht gestellten Beweismittel betreffend Einberufung zum Militärdienst
und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten innert Frist einzu-
reichen.
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Seite 4
E.
Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 23. April 2015 eine Bestäti-
gung über den geleisteten Militärdienst, einen Marschbefehl – jeweils in
Kopie – und vier Fotografien zu den Akten reichen. Dazu wurde unter an-
derem ausgeführt, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er die Original-
dokumente erhalten werde, sei aber bemüht, diese innert noch laufender
Beweismittelfrist nachzureichen. Weiter wurde eine Compact Disc mit
Videoaufnahmen und einer Fotografie ins Recht gelegt.
F.
Am 28. April 2015 wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung
eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der Schweizer Organisation "Demokratische Partei Kurdistan" zu den
Akten. Aus dieser gehe hervor, dass er Mitglied der Partei sei, sich aktiv für
diese engagiere und während Demonstrationen eine wichtige Rolle ge-
spielt habe.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 an seinen Er-
wägungen in der Verfügung vom 17. Februar 2015 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 18. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer die Originaldokumente der
zuvor in Kopie eingereichten Bestätigung über den geleisteten Militärdienst
und des Marschbefehls ins Recht.
J.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM vom 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht und es
wurde ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt.
K.
Der Beschwerdeführer liess am 3. Juni 2015 fristgerecht seine Stellung-
nahme und die Kostennote einschliesslich eines Arbeitsrapports des amt-
lichen Rechtsbeistands zu den Akten reichen.
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Seite 5
L.
Am 15. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer nachfragen, wenn er mit
einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechnen dürfe.
Der Instruktionsrichter teilte ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit,
es könne aufgrund der hohen Pendenzenbelastung kein konkreter Zeit-
punkt für die Urteilsfällung genannt werden, zumal sein Verfahren nicht in
einer der höchsten Prioritätskategorien stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Repressalien wegen der Ak-
tivitäten des Vaters für die Peschmerga seien aufgrund mangelnder Inten-
sität asylrechtlich nicht relevant; zudem sei die hier geltend gemachte Re-
flexverfolgung auch mit starken Zweifeln behaftet. Sodann habe der Be-
schwerdeführer widersprüchlich dargelegt, in welchem Zusammenhang
die behördliche Suche nach ihm letztlich erfolgt sein solle. Die letzte De-
monstrationsteilnahme vor der Ausreise werde als solche zwar nicht in
Zweifel gezogen, jedoch sei diese für sich allein genommen nicht asyl-
beachtlich. Zudem sei die angebliche Suche im Anschluss an diese De-
monstrationsteilahme zufolge verschiedener Widersprüche offensichtlich
unglaubhaft und müsse als Konstrukt zwecks Legitimierung des Asyl-
gesuchs qualifiziert werden. Insgesamt würden die Asylvorbringen den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
standhalten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer vorweg gel-
tend, mit seiner Flucht habe er sich der Einberufung zum Militärdienst ent-
zogen; dies werde er zu belegen versuchen. Als "Novum" weise er darauf
hin, dass er auch in der Schweiz politisch aktiv sei; er werde sich bemühen,
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eine entsprechende Dokumentation nachzureichen. Es handle es sich hier-
bei um die Fortsetzung der bereits in Syrien begonnenen Tätigkeit.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers, E._______, im Mai 2014 in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtling
anerkannt worden sei; dessen Asylakten (N […]) seien beizuziehen. Er
(Beschwerdeführer) stehe in einem ziemlich engen Kontakt mit seinem
Bruder und müsse daher ernsthaft damit rechnen, im Fall einer Rückkehr
nach Syrien auch deswegen einer Reflexverfolgung unterworfen zu wer-
den. Dieses Risiko sei erst hier in der Schweiz entstanden, mithin sei von
einem objektiven Nachfluchtgrund auszugehen.
4.2.2 Entgegen der Auffassung des SEM wirke sich die zwölftägige Inhaf-
tierung im Jahr 2004 bis heute aus. Auch wenn diese über zehn Jahre zu-
rückliege, bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei
den syrischen Geheimdiensten ein entsprechender Vermerk. Die Sicher-
heitskräfte, welche die letzten Demonstrationen überwacht hätten, an de-
nen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, könnten ihn aufgrund die-
ser alten Akten identifizieren. Zudem sei bis anhin verkannt worden, dass
der Beschwerdeführer (…) (…) kurdische (…) für die Demonstrationen (…)
habe. Die bei diesen Kundgebungen Festgenommenen seien mit hoher
Wahrscheinlichkeit nach der Herkunft (…) gefragt worden, und es sei an-
zunehmen, dass jemand deren Herkunft gekannt habe. Damit steige der
Beschwerdeführer vom einfachen Teilnehmer zu einer für die Durchfüh-
rung der Demonstrationen wichtigen Person auf. Dieser Faktor und die
Regi
strierung im Jahr 2004 erklärte die Suche der syrischen Sicherheitskräfte
nach dem Beschwerdeführer. Zudem bestätige E._______ die Verfolgung
des Bruders. Insgesamt sei daher die lange zurückliegende Registrierung
asylrechtlich weiterhin relevant.
4.2.3 Der Beschwerdeführer sei auch deswegen ausgereist, weil er nicht
für das syrische Regime Militärdienst leisten wolle. Da er den Grundwehr-
dienst bereits geleistet habe, wäre er heute als Reservist einrückungs-
pflichtig. Gemäss Angaben seines Bruders bestehe inzwischen ein Be-
schluss, wonach alle (Reservisten) einrücken müssten. Es sei denkbar,
dass der Beschwerdeführer über ein öffentliches Aufgebot zum Einrücken
aufgeboten worden sei. Denn seine Familie, die ein solches Aufgebot er-
halten könnte, lebe nicht mehr dort.
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4.2.4 Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Peschmerga im Nord-
irak gekämpft. Deswegen seien der Beschwerdeführer und weitere Fami-
lienangehörige wiederholt auf den Polizeiposten gebracht und verhört wor-
den. Das SEM spreche der diesbezüglich unbestrittenen Reflexverfolgung
die Asylrelevanz zu Unrecht ab. Die Vorinstanz verkenne, dass diese Vor-
fälle eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ausgelöst hätten. Der
Beschwerdeführer sei seit 2004 behördlich registriert und entsprechend
"auf dem Radar" der Sicherheitskräfte gewesen. Diese Fakten, zusammen
mit dem Bekanntwerden seiner Demonstrationsteilnahmen hätten zur be-
hördlichen Suche nach ihm geführt; dies werde durch Aussagen des Bru-
ders E._______ bestätigt. Durch dessen Aussagen sei die Schlussfolge-
rung des SEM relativiert, wonach der Beschwerdeführer Fahndung und
Flucht widersprüchlich geschildert habe. Diese vermeintlichen Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich bei näherer Be-
trachtung als nicht stichhaltig erweisen.
4.2.5 Es sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen
habe. Es handle sich – da vom Beschwerdeführer selber verursacht – um
subjektive Nachfluchtgründe. Unter Hinweis auf das Urteil D-1242/2010 sei
festzuhalten, dass der syrische Geheimdienst die Kundgebungen gegen
das syrische Regime lückenlos überwache. Fotos und Videoaufnahmen
der Demonstrationsteilnehmer sowie Gesichtserkennungsprogramme wür-
den die Identifizierbarkeit erleichtern; auch die gewöhnlichen Demonstrati-
onsteilnehmer würden Gefahr laufen, sollten die syrischen Behörden ihrer
habhaft werden, nach den übrigen Teilnehmern befragt und gezwungen zu
werden, bei der Ermittlung der Identität weiterer Demonstrationsteilnehmer
mitzuwirken. Der Beschwerdeführer müsste im Fall einer Rückkehr damit
rechnen, befragt, bedroht und misshandelt zu werden, damit die syrischen
Behörden an solche Informationen herankommen könnten. Dies sei eine
durch entsprechende Vorfälle erwiesene Vorgehensweise der syrischen
Behörden. Vorliegend bestehe zudem die Gefahr, dass die Behörden den
Beschwerdeführer auch nach dem hier als Flüchtling anerkannten Bruder
und dessen exilpolitischen Aktivitäten befragen würden. Dieser durch das
Nachreisen des Bruders in die Schweiz gesetzte objektive Nachfluchtgrund
führe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich zur Gewäh-
rung des Asyls.
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Seite 9
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzule-
gen respektive glaubhaft zu machen:
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer gab in der BzP vom 13. April 2012 zu Proto-
koll, er habe wegen seines Vaters fliehen müssen. Die Behörden hätten
ihn, seinen (…) und die Mutter behelligt, seitdem der Vater, welcher in der
"Party Partei" gewesen sei, das Land "vor drei Jahren" (mithin 2009) ver-
lassen habe. Wegen der Aktivitäten des Vaters sei er drei- bis viermal mit-
genommen worden, das letzte Mal am (…) 2010. Er sei mit der Familie
daher nach D._______ übersiedelt, wo er auch ein (…)gehabt habe. Da
man ihnen das Haus in C._______ habe wegnehmen wollen, seien sie "vor
ca. 7 Monaten" (mithin ca. Mitte September 2011) wieder dorthin zurück-
gekehrt. In C._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen. Die Be-
hörden hätten Fotografien von ihm gehabt. Die Beamten seien erneut ge-
kommen, und diesmal sei er wegen der Demonstrationen und wegen des
Vaters befragt worden (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Er sei nur einmal, im Jahr
2004, im Zusammenhang mit den "(…)" für (…) Tage in Haft gewesen.
5.1.2 Bei der Anhörung 1 führte der Beschwerdeführer aus, wegen des Va-
ters, der 2009 Syrien verlassen habe, seien er, sein (...) und die Mutter bis
zum (…) 2010 von den Behörden behelligt worden. Da sei der Druck zu
gross geworden und sie seien nach D._______ übersiedelt. Dort habe der
Beschwerdeführer eine (...) geführt. Nach etwa einem Jahr und zwei Mo-
naten (mithin etwa im Juni 2011), als die schlimmen Ereignisse in Syrien
begonnen hätten, habe die Familie nach C._______ zurückkehren müs-
sen. Auch dort habe es Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenom-
men habe. Als einmal die Strasse gesperrt gewesen und er nach einer
Kundgebungsteilnahme zu einem Onkel väterlicherseits gegangen sei,
habe die Mutter telefonisch mitgeteilt, Angehörige der Sicherheitskräfte
seien gekommen – dies sei etwa am (…) Dezember 2011 gewesen – und
würden sie suchen, er solle mit dem Bruder beim Onkel bleiben (vgl. Pro-
tokoll S. 4). Ausserdem sei wegen der Demonstrationsteilnahmen die alte
Geschichte mit dem Vater wieder thematisiert worden (vgl. a.a.O.). Zwi-
schen 2005 und 2009 habe er zudem mit dem Vater Anlässe der Party-
Partei besucht, sich aber nicht weiter engagiert und deswegen keine Prob-
leme gehabt.
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5.1.3 Bei der Anhörung 2 führte er als Kern seiner Asylgründe aus, der Va-
ter habe 2008 respektive 2009 das Land verlassen. Deswegen habe die
Familie Probleme bekommen und sei im (…) 2008 nach D._______ gezo-
gen. Im April/Mai 2011 – den genauen Monat wisse er nicht mehr – seien
sie nach C._______ zurückgekehrt, weil in D._______ der Bürgerkrieg be-
gonnen habe (vgl. Protokoll S. 2), respektive er habe vor der Ausreise am
(…) Dezember 2011 etwa drei bis vier Monate in C._______ gelebt (damit
etwa seit August/September 2011, vgl. a.a.O. S. 4). Hier seien er, seine
Mutter und seine Geschwister erneut nach dem Vater befragt worden.
Er sei zwei- oder dreimal deswegen für jeweils einige Stunden (vgl. a.a.O.
S. 10) mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch sofort
nach der Rückkehr in C._______ an Demonstrationen teilgenommen, sei
aber nicht festgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Behörden hätten
nichts von diesen Teilnahmen gewusst, die Mitnahmen seien nur wegen
des Vaters erfolgt (vgl. a.a.O. S. 5). In dieser Zeit seien viele in seinem Alter
als Reservisten ins Militär einberufen worden, aber er habe abgesehen von
den Mitnahmen wegen der Aktivitäten des Vaters – ausser derjenigen aus
dem Jahr 2004 – keine weiteren Festnahmen erlebt und sei auch nicht ge-
sucht worden (vgl. a.a.O. S. 5). Wegen der Demonstrationen hätten die
Behörden am (...) oder (…) Dezember nach ihm gefragt; da sei er, allein,
beim Onkel gewesen und auch nicht mehr nach Hause gegangen, zumal
die Behörden noch zwei- oder dreimal nach ihm gefragt hätten (vgl. a.a.O.
S. 6). Die Beamten hätten generell diejenigen Leute zu Hause gesucht,
die während Demonstrationen fotografiert worden seien (vgl. a.a.O. S. 8).
5.1.4 Diese als wesentlich für die Ausreise geschilderten Gründe erweisen
sich als widersprüchlich.
Einerseits soll der Beschwerdeführer zuletzt am (…) 2010 wegen des Va-
ters mitgenommen worden sein; danach sei die Familie nach D._______
übersiedelt. Andererseits erklärte er, wegen der Nachstellungen im Zusam-
menhang mit dem Vater zwischen 2008 und 2011 in D._______ gelebt zu
haben. Auf Vorhalt fügte er neu an, er sei einmal im Jahr 2010 nach
C._______ zurückgekehrt und dort festgenommen worden, nach der Frei-
lassung aber wieder nach D._______ gegangen (vgl. Anhörung 2 S. 3).
Dieser Erklärungsversuch wirkt im Kontext nachgeschoben und vermag
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herzustellen, zumal hier weitere
Widersprüche bestehen. So erklärte er auch, die behördlichen Nachstel-
lungen seien in diesem Zeitraum wiederholt erfolgt und hätten bis (…) 2010
angedauert (vgl. Anhörung 1 S. 4: "Die Regierung hatte ständig nach ihm
[dem Vater; Anmerkung BVGer] gefragt. Er war aber nicht da […]. Immer
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wieder haben sie mich […] mitgenommen. Jedes Mal mussten wir auch
Geld bezahlen […]. So ging es bis zum […] 2010."); dann sei der psychi-
sche Druck zu gross geworden und die Familie sei nach D._______ aus-
gewichen. Aufgrund dieser Ausführungen müsste von einem längerdauern-
den Aufenthalt in C._______ und nicht lediglich einer zeitlich begrenzten
Rückkehr ausgegangen werden.
5.1.5 Verschiedene Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vater er-
weisen sich als ungereimt. Einerseits soll der Vater seit 2004 nicht mehr zu
Hause gelebt und zwischen 2005 und 2008 nur zwei- bis dreimal die Fami-
lie in C._______ besucht haben; ab 2008/2009 sei er ganz weggeblieben.
Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwischen 2005 und
2009 mit dem Vater an Anlässen der Party-Partei teilgenommen.
5.1.6 Widersprüchlich sind auch die Zeitangaben bezüglich der Rückkehr
der Familie nach C._______: Einmal soll diese etwa im (…) 2011, dann
etwa im (…) 2011 und gemäss den letzten Angaben im (…) oder (…) res-
pektive etwa August 2011 erfolgt sein.
5.1.7 Als Grund für die Rückkehr gab der Beschwerdeführer einmal einen
konkreten Anlass – die versuchte Wegnahme des Hauses in C._______
durch einen Offizier –, dann nur allgemein den Ausbruch der Unruhen an.
5.1.8 Die Ausreise des Vaters datierte er in den beiden ersten Befragungen
(BzP und Anhörung 1) auf das Jahr 2009, danach sprach er vom Jahr 2008
beziehungsweise eventuell Ende 2008/Anfang 2009 (vgl. Anhörung 2 S. 3).
Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Schilderungen wären hier insge-
samt widerspruchsfreie Antworten zu erwarten gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte namentlich für den Aufenthalt in
C._______ verschiedene Kundgebungsteilnahmen geltend. Vor dem Hin-
tergrund der Ereignisse in Syrien darf – ungeachtet der oben erwähnten
Ungereimtheiten – angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, wie
viele seiner kurdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, an Demonstrationen
teilgenommen hat. Allerdings ist vorliegend festzustellen, dass die daraus
angeblich resultierenden Schwierigkeiten in ihrer Gesamtheit widersprüch-
lich geschildert worden sind: Einerseits will er nur als Folge dieser De-
monstrationsteilnahmen von den Behörden mitgenommen worden sein;
die Polizei habe die Teilnehmenden und ihn gefilmt, dabei aber zum Glück
nichts von der früheren Geschichte des Vaters gewusst; andererseits sei
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Seite 12
genau wegen dieser Demonstrationsteilnahmen die Sache mit dem Vater
neu aufgerollt worden.
5.3 Mit Eingabe vom 23. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine CD
mit Videoaufnahmen einer Demonstration in C._______ zu den Akten. Ge-
mäss den aufgeführten Bezeichnungen habe diese am (…) November
2010 stattgefunden. Unter Hinweis auf die entsprechenden Videosequen-
zen wird dazu erläutert, der Beschwerdeführer sei auf diesen klar zu er-
kennen. Diese Vorbringen stehen indessen in Widerspruch zur Angabe des
Beschwerdeführers, der erst im Jahr 2011 nach C._______ zurückgekehrt
sein und dort an Demonstrationen teilgenommen haben will; ausserdem
gab er an, er sei im Jahr 2010 nur einmal besuchsweise in C._______ ge-
wesen (was er als Erklärung zum von ihm genannten Datum vom (…) 2010
angegeben hatte). Insgesamt überzeugen die während der Befragungen
und auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche nicht. Viel-
mehr werden durch die nachträglich eingereichte CD neue Ungereimthei-
ten ersichtlich.
5.4 Der Beschwerdeführer gab an, nach einer Demonstrationsteilnahme
etwa am (…) 2011 daheim gesucht worden zu sein (vgl. Protokoll Anhörung
1 S. 8); dann führte er aus, die Behörden seien am 15. oder 16. Dezember
2011 gekommen. Übereinstimmend sagte er hier lediglich aus, er habe sich
bei einem Onkel aufgehalten, wobei auch hier unklar bleibt, ob väterlicher-
oder mütterlicherseits und weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt nun zum
Onkel begeben haben will. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde
verwickelte der Beschwerdeführer sich auch hier in Widersprüche. So
sagte er zuerst aus, die Mutter habe beim Onkel angerufen und ihnen mit-
geteilt, die Behörden würden "nach ihm und dem Bruder" suchen, sie soll-
ten beim Onkel bleiben" (vgl. Anhörung 1 S. 4); später erklärte er, allein
beim Onkel gewesen zu sein. Es sei der Onkel gewesen, der telefonischen
Kontakt mit dem Elternhaus gehabt habe, zudem sei dessen Sohn ins El-
ternhaus des Beschwerdeführers gegangen (vgl. Protokoll Anhörung 2 S.
6) und so habe er (Beschwerdeführer) von der Suche nach ihm erfahren.
Letztlich lässt sich auch nur schwer nachvollziehen, dass der Beschwerde-
führer während des Aufenthalts beim Onkel und im Bewusstsein der an-
geblichen gezielten behördlichen Fahndung nach ihm bis zur Ausreise (…)
Dezember 2011 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen haben will.
5.5 Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer auch seine Ausreiseum-
stände widersprüchlich. So führte er zuerst an, der Onkel habe die Ausreise
über einen Offizier ermöglicht. Dieser Offizier habe den Beschwerdeführer
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Seite 13
mit dem Auto zur Grenze begleitet, habe dort die Passangelegenheit erle-
digt und habe ihn danach im Auto bis in die Türkei, nach "F._______" (bis
zum Busbahnhof) begleitet und ihm auch das Ticket nach Istanbul gelöst.
Danach sei der Offizier in seinem Auto zurückgefahren (vgl. Protokoll An-
hörung 1 S. 9 f.). Gemäss Aussagen bei der Anhörung 2 (vgl. Protokoll S.
11) sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Komplizen des Schlep-
pers gereist. Er habe einen Grenzbeamten bestochen und so den Ausrei-
sestempel bekommen. Er wisse nichts Näheres über diesen Komplizen.
Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, der Offizier sei der Be-
amte gewesen, den er bestochen habe, was die Ungereimtheiten nicht zu
erklären vermag.
5.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe viele (...) – über 200
bis 300 normale (...) und eine (…) – respektive "gelegentlich" kurdische (...)
für Demonstrationen (...) (vgl. Protokoll Anhörung 1 S. 8, Protokoll Anhö-
rung 2 S. 12). Dazu wird in der Beschwerdeeingabe neu mit Nachdruck
ausgeführt, durch diese Tätigkeit gehöre er in den Augen der Behörden
zum Kreis der für die Durchführung der Demonstrationen wichtigen Perso-
nen; dies habe bisher zu wenig Beachtung gefunden.
Der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang in keiner der
Befragungen, sein Name sei den Behörden wegen des (…) zugetragen
worden oder er befürchte ernsthaft, dass dies geschehen sei respektive
sein könnte. Es ist aufgrund seiner Aussagen vielmehr zu schliessen, dass
die Behörden von dieser Tätigkeit gar nicht Kenntnis erhalten hätten. Letzt-
lich erwecken diese Ausführungen in der Beschwerde vor dem Hintergrund
des oben Gesagten bloss den Eindruck, er versuche, seinen Asylgründen
mehr Gewicht zu verleihen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ge-
prägt sind. Die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt werden durch die
spekulativ erscheinenden Vermutungen über mögliche Verfolgungsszena-
rien in der Beschwerde und die aktenkundigen Beweismittel nicht relati-
viert.
5.8 In Würdigung der gesamten Asylvorbringen kommt das Gericht daher
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allenfalls eine einzige kurze In-
haftierung im Jahr 2004 erlebt hat, zumal er nur diesbezüglich nachvoll-
ziehbare Angaben machen konnte. Allerdings ist hierbei mit der Vorinstanz
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festzustellen, dass dieser Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zu-
rückgelegen hat und folglich der sachliche und zeitliche Kausalzusammen-
hang nicht mehr gegeben ist. Dass die Behörden bei den im Jahr 2011
einsetzenden Unruhen und Demonstrationswellen wegen dieses lange zu-
rückliegenden Vorfalls ausgerechnet den Beschwerdeführer erneut ins Vi-
sier genommen haben könnten, erscheint als unwahrscheinlich.
5.9 Weiter ist es zwar möglich, dass die Familie wegen der Aktivitäten des
Vaters behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen ist. Ausgehend
von der Aussage des Beschwerdeführers, er sei deswegen drei- bis vier-
mal von Beamten mitgenommen worden, ist jedoch mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass diese Behelligungen ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit nicht genügend intensiv wären, um zur Bejahung einer flüchtlings-
rechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung zu führen. Der diesbezügliche Hin-
weis auf die Aussagen des Bruders E._______ – dessen Asylakten an-
tragsgemäss beigezogen wurden –, der namentlich die behördlichen Be-
helligungen des Beschwerdeführers wegen des Vaters bestätigte, vermag
zu keinem anderen Schluss zu führen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er habe zwischen (…) 2006 und
(…) 2008 seinen Militärdienst geleistet. Die Bestätigung dazu ist aktenkun-
dig. In diesem Zusammenhang hat er in den Befragungen und in der Be-
schwerdeschrift die Befürchtung geäussert, als Reservist erneut in den Mi-
litärdienst einberufen zu werden. Auf Beschwerdeebene hat er am 18. Mai
2015 einen Original-Marschbefehl, datierend vom (…) 2015 eingereicht.
6.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen
Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene
Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 6–7).
E-1698/2015
Seite 15
6.3 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in dem oben er-
wähnten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren, weil nach dem
oben Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer ent-
stamme einer exponierten oppositionellen Familie oder sei wegen eigener
Aktivitäten, namentlich der Teilnahme an Demonstrationen, ins Visier der
syrischen Behörden gelangt. Insgesamt bestehen vorliegend keine konkre-
ten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwer-
deführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer
Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweige-
rung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
7.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel eines objektiven Nachflucht-
grundes geltend, er müsste im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen
seines Bruders E._______ mit Nachteilen rechnen. Dieser war im Jahr
2013 vom SEM – gestützt auf dessen damalige (und mittlerweile aufgege-
bene) Praxis – wegen Refraktion als Flüchtling anerkannt worden.
Bei der Prüfung einer möglichen Anschluss- oder Reflexverfolgung ist ei-
nerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine relevante
Vorverfolgung zufolge eigener Aktivitäten erleiden musste; andererseits
vermag die vorgebrachte erneute Einberufung zum Militärdienst keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ungeachtet der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und eine
Aufhebung dieser Aufnahme voraussichtlich längere Zeit kein Thema sein
wird, ist bei dieser Aktenlage nicht anzunehmen, er müsse im hypotheti-
schen Falle einer Rückkehr wegen des Bruders mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rech-
nen.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten gel-
tend und untermauert diese namentlich mit Fotografien. Hier ist zu prüfen,
ob er aufgrund dieses exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nach-
fluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Sy-
rien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die
Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vor-
liegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälli-
gen Rückkehr des Beschwerdeführers.
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8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss
Art. 3 Abs. 4 AsylG, wie eingangs erwähnt, Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
8.2.1 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informatio-
nen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in
sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort fest-
gehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können.
8.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen das auf der In-
ternetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.)
rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in beson-
derem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im
Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Her-
kunft sammelt, reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte
– nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor-
den ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
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primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öf-
fentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht
des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zu-
dem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist ange-
sichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 a.a.O. E. 6.3.
m.w.H.)
8.3 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Beweisunter-
lagen als einfacher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in
der Öffentlichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch
nichts anderes geltend. Aus den Akten geht nicht hervor, er hätte sich bei
seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert. Der Beschwerdefüh-
rer hat – wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten
– offenbar an einigen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilge-
nommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich
bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als aus-
serordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. An dieser Feststellung ändert die eingereichte Be-
stätigung der Schweizer Organisation "Demokratische Partei Kurdistan"
nichts. Sodann genügt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchseinrei-
chung in der Schweiz praxisgemäss nicht, um subjektive Nachfluchtgründe
zu schaffen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.).
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8.4 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe
die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu
erfüllen vermögen.
9.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in sei-
ner Verfügung vom 17. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme
tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere
Ausführungen und Einwendungen näher einzugehen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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13.
13.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. April
2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
13.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
13.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die am 13. Juni 2015 mit der Replik eingereichte Kos-
tennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten
Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stun-
denansatz von Fr. 220.–, statt Fr. 230.–, verrechnen kann) den gesamten
Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung der kur-
zen nachträglichen Eingabe vom 15. Februar 2016 ist das Honorar auf Fr.
3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 3000.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay