B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1699/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
E-1699/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2012 und reiste auf dem
Luftweg von Lahore nach Istanbul. Nach einem zweitägigen Aufenthalt
sei er auf dem See- und Landweg am (…) 2012 in die Schweiz gelangt.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 wegen illegaler
Einreise und illegalen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden
war, verfügte C._______ am 27. Februar 2012 dessen Wegweisung aus
der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. März 2012.
C.
Am 7. März 2012 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nach. Die Befragung zur Person
(BzP) fand am 27. März 2012 statt, die Anhörung am 7. August 2013.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter sei, als
er noch klein gewesen sei, zu seinem Vater in die Schweiz gezogen. In
der Folge habe der Halbbruder D._______ bis zu seiner Flucht in die
Schweiz Mitte 2011 für ihn gesorgt und danach dessen Freund, wobei sie
sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten. D._______ habe in Pa-
kistan seine Cousine geliebt, deren einflussreiche Eltern gegen diese
Verbindung gewesen seien. Der Vater und der Bruder der Cousine hätten
D._______ und nach dessen Flucht auch ihn bedroht; die beiden seien
täglich vorbeigekommen, hätten Auskunft verlangt und ihn verprügelt,
wobei die Polizei diesen Leuten gar noch geholfen habe.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Er reich-
te als Beweismittel drei "First Information Report" (FIR) aus den Jahren
(…) sowie zwei weitere polizeiliche Schreiben aus dem Jahr (…) ein. Er
gab an, dass es sich dabei um Vorfälle handle, die Verwandte von ihm
betreffen würden, welche mit den Verfolgern verwandt seien. Die Doku-
mente bewiesen die Gewaltbereitschaft der Verfolger.
C.
Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 23. März 2012 beim
C._______ ein Familiennachzugsgesuch, auf welches dieses mit Verfü-
gung vom 2. Oktober 2012 nicht eintrat. Die Verfügung wurde von
E._______ mit Entscheid vom am 27. März 2013 bestätigt, die dagegen
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Seite 3
erhobene Beschwerde vom F._______ mit Urteil vom 16. September
2013 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil
erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) 2013 nicht ein.
D.
Mit am 27. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2014
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 31. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in
materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfah-
rens bis zum Abschluss der Behandlung von Unfallfolgen. Weiter bean-
tragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerde-
verfahrens ab, verwies den Entscheid über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Vorbehalt
der nachträglichen Erhebung eines Kostenvorschusses zur Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung auf.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 8. und 17. April 2014
zwei Bestätigungsschreiben betreffend seine Integrationsbemühungen zu
den Akten.
E-1699/2014
Seite 4
H.
Vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen, nahm das Bun-
desamt am 10. April 2014 zur Beschwerde Stellung. Es beschränkte sich
auf die Feststellung, dass diese nichts Neues beinhalte, und verwies auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollum-
fänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
22. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 30. April 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht mehrere Un-
terlagen betreffend seine finanzielle Bedürftigkeit zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe sowohl die Situation, wie er vor der Ausreise gelebt
habe, als auch die angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen wider-
sprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP erklärt, der in der Schweiz
mit seiner Mutter zusammenlebende G._______ sei nicht sein leiblicher
Vater. Bei der Anhörung habe er abgestritten, dies gesagt zu haben, und
bestätigt, dieser sei sein Vater. Das von seinem Rechtsvertreter einge-
reichte DNA-Testergebnis bestätige diesen Sachverhalt und erschüttere
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Weiter habe er anlässlich der BzP zur Protokoll gegeben, er habe vor (…)
die achte Schulklasse abgeschlossen und sich bis zur Ausreise, die am
(…) 2012 erfolgt sei, immer im Dorf aufgehalten. An jenem Tag habe ihn
sein Schulfreund nach Lahore an den Flughafen gebracht. Demgegen-
über habe er bei der Anhörung geltend gemacht, die achte Klasse nicht
abgeschlossen, sondern aufgrund von Problemen, die er bekommen ha-
be, (…) mit dem Schulbesuch aufgehört zu haben. Die zur Verifikation
des Sachverhalts hinsichtlich Schulbesuch bei der BzP von ihm angefor-
derten Schulzeugnisse seien nicht eingereicht worden.
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Seite 6
Weiter habe er in der BzP zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen an-
gegeben, er sei von der Familie der Cousine von D._______ täglich auf-
gesucht und nach deren Aufenthalt gefragt sowie geschlagen worden. Bei
der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, lediglich ein Mal geschlagen
worden zu sein.
Als Ursache seiner Probleme habe er die Beziehung seines Halbbruders
D._______ mit seiner Cousine angegeben. Das Asylgesuch von
D._______, der in dessen Asylverfahren einen entsprechenden Sachver-
halt geltend gemacht habe, sei jedoch am 23. September 2011 rechts-
kräftig abgelehnt worden, weil die Vorbringen nicht glaubhaft gewesen
seien.
Mit den zu den Akten gereichten FIR-Dokumenten werde vorgebracht,
der Vater der Cousine von D._______ habe seine eigene Mutter getötet.
Der FIR aus dem Jahr (…) umschreibe zwar ein derartiges Delikt, aller-
dings sei nicht erwiesen, dass die Protagonisten dieses FIR oder der an-
deren FIR, welche unterschiedliche Namen tragen würden, mit ihm ver-
wandt seien.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung sei festzuhalten, dass nicht mehr zu prüfen sei, ob der
Wegweisungsvollzug bezüglich Art. 8 EMRK zulässig sei, nachdem das
C._______ mit Verfügung vom 2. Oktober 2012, welche mit Urteil des
Bundesgerichts vom 14. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sei,
auf das Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers, ihm eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten sei. In individueller Hinsicht
sei darauf hinzuweisen, dass er seinen Angaben bei der BzP zufolge fünf
Tanten und drei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits
habe, die sich alle in H._______ befinden würden. Ausserdem sei das
Asylgesuch seines angeblichen Halbbruders D._______, der sich nach
der Abreise der Mutter um ihn gekümmert habe, abgelehnt und seine
Wegweisung verfügt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmit-
telschrift nach Wiederholung des in Pakistan angeblich Vorgefallenen
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Seite 7
entgegen, der Widerspruch in seinen Aussagen betreffend seinen Vater
lasse sich erklären. Seine Mutter habe seine Reise in die Schweiz gegen
den Willen seines Vaters organisiert. Als er in die Schweiz gekommen sei,
habe er seinen Vater nicht gekannt. G._______ sei zunächst dagegen
gewesen, dass er mit ihm und der Mutter zusammenlebe, und habe ihm
deshalb im Streit gesagt, er sei nicht sein Sohn. Weil er sich ungerecht
behandelt und verstossen geglaubt habe, habe er bei der BzP ausgesagt,
G._______ sei nicht sein Vater. Er habe diesen Widersprüch auch bei der
Anhörung so erklärt, das BFM sei darauf jedoch nicht eingegangen.
Er habe sich während einiger Zeit versteckt und nur noch aus den Bü-
chern lernen können. Wie lange genau, wisse er nicht mehr. Allfällige Un-
stimmigkeiten betreffend die Schuldauer beziehungsweise die genauen
Klassenangaben seien jedoch nicht asylrelevant und würden bloss Ne-
benpunkte seiner Aussagen betreffen. Sie könnten daher seine Glaub-
würdigkeit nicht in Frage stellen.
Mit seiner Aussage bezüglich die Familienangehörigen der Cousine von
D._______, "sie kamen tagtäglich und verlangten Auskunft von uns und
verprügelten uns", habe er gemeint, dass sie tagtäglich gekommen seien,
um Auskunft zu verlangen, und dass sie von der Familie geschlagen wor-
den seien, allerdings nicht täglich, sondern nur einmal. Er möge sich zwar
unglücklich ausgedrückt haben, aber er widerspreche sich nicht.
Er habe anlässlich der Anhörung bloss den Vornamen des Vaters von
D._______s Cousine genannt. Dessen Namenskette laute vollständig
I._______, diese Angabe stimme mit jener auf dem FIR überein.
Die eingereichten Dokumente würden die Gefährlichkeit der Sippe ein-
deutig belegen. Seine Tante väterlicherseits heisse J._______, seine Mut-
ter K._______. Dies sei ein weiteres Indiz, dass der Bericht von (…) mit
der Familie des Beschwerdeführers zu tun habe.
Es falle auf, dass die Vorinstanz kaum auf die geschilderten Körperverlet-
zungen eingehe, welche er erlitten habe, als er von der Familie der Cou-
sine D._______s unter Beteiligung der Polizei verprügelt worden sei.
Sowohl ein ablehnender als auch ein gutheissender Asylentscheid beruhe
bloss auf überwiegend wahrscheinlichen Verhältnissen beziehungsweise
erstellter oder misslungener Glaubhaftmachung, kaum je auf sicherer
Kenntnis. Aus dem Umstand, dass das Asylgesuch D._______s rechts-
kräftig abgewiesen worden sei und dessen Aussagen unglaubhaft gewe-
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Seite 8
sen seien, könne deshalb nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.
Angesichts des neu eingereichten FIR aus dem Jahr (…), der im Asylver-
fahren von D._______ noch nicht eingereicht worden sei, sei die Glaub-
haftigkeit vorliegend neu zu beurteilen. Die Gefährlichkeit der Familie der
Cousine werde damit eindeutig belegt.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die über-
wiegende Mehrheit der vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten habe
entkräftet werden können.
Er sei einer Verfolgung ausgesetzt, vor welcher der pakistanische Staat
ihn nicht schützen könne oder wolle. Damit erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Im Heimat-
land bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Eltern und sein jünge-
rer Bruder, somit seine ganze Kernfamilie, würden in der Schweiz leben.
Diese familiäre Situation sei bei der Zumutbarkeit der Wegweisung zu be-
rücksichtigen.
Er sei am (…) 2014 (…) worden und habe sich einer zahnärztlichen Be-
handlung unterziehen müssen. Zudem habe er ein Schädelhirntrauma
und eine Prellung der Hand sowie des oberen Sprunggelenks erlitten.
Seit dem Unfall sei er noch stärker auf den Familienverband angewiesen.
Sein Aufenthalt in der Schweiz sei bis zum Abschluss der Behandlung er-
forderlich.
Er habe sich ausserordentlich gut in die hiesigen Verhältnisse integriert
und es geschafft, sich hervorragend auf seine berufliche Zukunft vorzube-
reiten. Es wäre unverhältnismässig, ihn nun wegzuweisen.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlings-
eigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der
Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrschein-
lich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
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tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von
Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gestei-
gerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substan-
ziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift ein, er habe
den Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Vaterschaft von
G._______ bei der Anhörung erklärt: Er habe deshalb abweichende Aus-
sagen gemacht, weil er sich von G._______ ungerecht behandelt und
verstossen gefühlt habe. Aus dieser Begründung ist zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer bei der BzP wissentlich eine falsche Aussage zu
seiner Beziehung zu G._______ gemacht hat, weshalb Zweifel an dessen
Glaubwürdigkeit berechtigt erscheinen. Letztlich kann diese Frage jedoch
offengelassen werden. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen.
5.3 Der Beschwerdeführer nennt als Kernvorbringen zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft seine Verfolgung durch die Familie der Cousine
von D._______. Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der BzP ("sie
kamen tagtäglich und verlangten Auskunft von uns und verprügelten uns")
ist nicht vereinbar mit den späteren Angaben bei der Anhörung, wonach
er aufgrund besagter Probleme während eines Jahres immer wieder den
Wohnort gewechselt habe und in dieser Zeitspanne nur ein einziges Mal,
allerdings bis zur Bewusstlosigkeit, zusammengeschlagen worden sei.
Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe sich anlässlich
der BzP bloss unglücklich ausgedrückt, überzeugt nicht, hat er doch dort
auf Nachfrage des BFM explizit bestätigt: "Ich wurde immer geschlagen"
(vgl. Akten BFM A10/11 7.02). Dass er dabei den bei der Anhörung vor-
gebrachten Vorfall L._______, bei welchem er angeblich bis zur Bewusst-
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Seite 10
losigkeit zusammengeschlagen worden sei, auch nicht ansatzweise er-
wähnt hat, lässt das Vorbringen bei der Anhörung als nachgeschoben und
unglaubhaft erscheinen. Dasselbe gilt betreffend das Vorbringen, er habe
den Aufenthaltsort oft gewechselt, wobei diesbezüglich festzuhalten ist,
dass ein häufiger Wechsel des Aufenthaltsortes aus Angst vor den Verfol-
gern grundsätzlich nicht vereinbar ist mit der in der Beschwerdeschrift
bestätigten Aussage, die Verfolger seien "tagtäglich gekommen".
5.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt und bedroht worden ist.
Die unbestritten gebliebenen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zur
Schuldauer runden dieses Bild ab. Vor diesem Hintergrund erübrigt es
sich, auf die eingereichten Dokumente (FIR) einzugehen, nachdem diese
ausschliesslich die Gefährlichkeit der Sippe der Cousine von D._______
belegen sollen und damit nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgung
des Beschwerdeführers darzutun.
5.5 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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Seite 11
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
E-1699/2014
Seite 12
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, noch eine Situation allgemeiner Gewalt
vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden kann.
7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des erlittenen Ver-
kehrsunfalles vom (…) 2014 zur Überwachung bis am 11. Februar 2014
stationär aufgenommen. Dem Austrittsbericht des L._______ vom
11. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Verlauf komplikations-
los gestaltet hat und der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen werden konnte. Nach ärztlicher Weisung waren bis
am 17. Februar 2014 Medikamente einzunehmen, und eine Zahnarztkon-
trolle war zu jenem Zeitpunkt bereits vereinbart. Der Beschwerdeführer
hat zwischenzeitlich von keinen weiteren Beschwerden berichtet, so dass
davon auszugehen ist, dass keine grösseren gesundheitlichen Probleme
mehr vorliegen. Er verfügt entgegen seinen Beschwerdevorbringen in
Pakistan über mehrere Verwandte (namentlich seine (Halb-)Schwester
M._______, die Ehefrau seines (Halb-)Bruders D._______, fünf Tanten
und drei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits (vgl.
A10/11 S.5), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen
könnten. Ausserdem hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass
das Asylgesuch von D._______, der sich während Jahren um den Be-
schwerdeführer gekümmert hat und zu welchem ein inniges Verhältnis
bestehen soll (vgl. A25/10 F22-25), abgelehnt und dessen Wegweisung
verfügt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich
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Seite 13
in der Schweiz überdurchschnittlich integriert, verkennt er, dass die Integ-
ration im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber auf-
grund der eingereichten Unterstützungsbestätigung (N._______ vom
29. April 2014) von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzuse-
hen.
9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren wie dem vorliegenden nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der
asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amt-
lichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amt-
lichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit
gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbei-
stand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi beizuordnen.
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9.3 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich
auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs ent-
stehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf
BGE 122 I 322 E. 3b S. 326).
9.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird ein amtlicher Rechts-
beistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird zulasten der Gerichts-
kasse auf Fr. 1500.– festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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