B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1699/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 6. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 feststellte, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, ihn aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 16. März 2015 Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivzif-
fern 1–3 der Verfügung des SEM seien aufzuheben, die Sache sei zur Er-
gänzung des Sachverhalts sowie zu weiteren Abklärungen an das SEM
zurückzuweisen und (sic) es sei dem Beschwerdeführer unter Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in
der Person seines Rechtsvertreters ersuchte,
dass er zudem implizit um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
bis das Asylverfahren seines Bruders, dessen Beschwerde zurzeit beim
Bundesverwaltungsgericht hängig sei, entschieden worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2015 den
Antrag auf Sistierung abwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ablehnte und einen Kostenvorschuss einforderte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er habe einem Freund dabei geholfen, die PKK (Arbeiterpartei
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Kurdistans) zu verlassen, und er befürchte, von der PKK respektive von
der YPG (Volksverteidigungseinheiten) für militärische Zwecke zwangsre-
krutiert zu werden,
dass sein Freund eines Nachts zwei Monate vor seiner Flucht von PKK-
Leuten entführt worden sei, weil er der PDKS (Demokratische Partei Kur-
distan-Syrien) angehört habe und man ihn an die Front habe schicken wol-
len,
dass er seinen Freund ungefähr einen Monat später zufällig bei einem Gas-
unternehmen in der Nähe seines Dorfes getroffen habe,
dass der Freund eine Militäruniform getragen und mit anderen Personen
von der PKK Wache gehalten habe,
dass er ihn angesprochen und ihn gefragt habe, ob er nicht lieber nach
Hause gehen möchte, und der Freund geantwortet habe, er könne dies
wegen der vielen Wachen nicht tun,
dass er anschliessend zum Vater seines Freundes gegangen sei und ihm
von seinem Plan zur Befreiung des Freundes erzählt habe,
dass dem Freund noch am gleichen Abend die Flucht in den Nordirak ge-
lungen sei,
dass ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise PKK-Mitglieder zwei Mal zu
ihm nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt und ihn aufgefordert
hätten, Militärdienst für sie zu leisten,
dass er Syrien daraufhin verlassen habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und in verschiedener Hin-
sicht nicht nachvollziehbar,
dass kaum vorstellbar sei, dass der Freund des Beschwerdeführers zuerst
entführt worden sei und dann ohne weiteres unkontrolliert mit Leuten Ge-
spräche habe führen können, zumal er gleichzeitig aufgrund der vielen Wa-
chen nicht habe fliehen können,
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dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Freund zuerst entführt worden sei,
sich dann jedoch nachts in seinem Heimatdorf habe aufhalten können,
ohne jedoch fliehen zu können,
dass geradezu absurd erscheine, in welch kurzer Zeit – innerhalb eines
Tages – der Beschwerdeführer den Plan zur Flucht habe durchdenken und
ausführen können,
dass seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung mit der Aussage, er sei am
Tag seiner Flucht im Dorf spazieren gegangen, nicht vereinbar sei,
dass er bezüglich des Tages seiner Flucht ungenaue zeitliche Angaben ge-
macht habe, die absolut nicht nachvollziehbar seien,
dass seine Ausführungen auch wenig substantiiert seien, so bezüglich des
Gesprächs mit seinem Freund und zu dem, was sein Vater ihm gesagt
habe, nachdem er zu Hause gesucht worden sei,
dass er schliesslich auch bezüglich der Hausbesuche der PKK-Mitglieder
widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegnet, den Widersprü-
chen und Lücken in seinen Aussagen könne aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes keine allzu hohe Bedeutung zugemessen werden,
da er seit seiner Kindheit regelmässig an Ohnmachtsanfällen leide und
nicht auszuschliessen sei, dass er deshalb über Gedächtnislücken verfüge,
dass das SEM zu Unrecht nicht abgeklärt habe, ob ihm aufgrund seines
Bruders eine Reflexverfolgung drohe,
dass es glaubhaft sei, dass die miteinander eine Anlage bewachenden Kur-
den nicht voneinander gewusst hätten, wer freiwillig und wer zwangsrekru-
tiert gewesen sei,
dass er als Angehöriger der kurdischen Ethnie klar unter ein Risikoprofil
falle und ihm Reflexverfolgung wegen seines Bruders drohe, der aus Sy-
rien geflüchtet sei, obwohl er zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
dass das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der angefochtenen Verfügung ausführlich und für das Gericht über-
zeugend begründete,
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dass deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als Ganzes konstruiert wir-
ken, zumal sie weder plausibel noch nachvollziehbar erscheinen,
dass auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass die vagen und unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers zu
"Ohnmachtsanfällen" und damit möglicherweise verbundener punktueller
Amnesie in keiner Weise geeignet erscheinen, die festgestellten Unglaub-
haftigkeiten in seinen Ausführungen zu relativieren, und seine Behauptung
im erstinstanzlichen Verfahren, er habe während seines Aufenthalts im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen alles vergessen (Protokoll
der Anhörung, BFM-Akte A22, F67 f.), unglaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie die Gefahr
einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geltend gemacht hatte,
dieser bereits zwei Jahre vor dem Beschwerdeführer aus Syrien ausreiste
und Letzterer in dieser Zeit seinen Angaben entsprechend nicht verfolgt
worden ist, womit keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwer-
deführers aufgrund seines Bruders vorliegen,
dass aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht ohne Weiteres eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Syrien resultiert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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