B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1700/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna), seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. Oktober 2011 verliess und
am 17. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011 und
der eingehenden Anhörung vom 20. Februar 2012 im Wesentlichen vor-
brachte, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt,
indem er für sie Nahrungsmittel und Munition transportiert habe, wobei er
nie Mitglied gewesen sei,
dass ein Bruder von ihm von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und
für die LTTE gekämpft habe, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka le-
be,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2001 von der sri-lankischen Ar-
mee festgenommen und ins (…)-Camp gebracht worden sei, wo man ihn
befragt, geschlagen und gequält habe,
dass er am 2. März 2002 aufgrund des Waffenstillstandes wieder freige-
lassen worden sei, jedoch einer Meldepflicht beim Criminal Investigation
Department (CID) unterstanden habe, welcher er nicht nachgekommen
sei,
dass er sich stattdessen ins Vanni-Gebiet begeben, im Oktober 2006 ein
LTTE-Training absolviert und danach bis im März 2009 in der Waffenfab-
rik der LTTE als (…) gearbeitet habe,
dass er, nachdem drei seiner Kollegen festgenommen worden seien, sei-
ne Identitätskarte und seinen LTTE-Ausweis verbrannt und sich unter
Angabe eines falschen Namens ins (…)-Lager begeben habe,
dass er nach ungefähr einem Monat wieder freigekommen sei und sich
danach versteckt gehalten habe, von seiner Familie aber erfahren habe,
dass nach ihm gesucht werde, weshalb er sich dazu entschlossen habe,
das Land zu verlassen,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A5 und A12) zu verwei-
sen ist,
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dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, ein Schreiben
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) Vavuniya vom
(…) betreffend das (…), die Identitätskarte seiner Frau sowie seinen Ehe-
schein und die Geburtsurkunden seiner (…) Kinder (alles in Kopie) zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ge-
stützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2012 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er als Beweismittel ein Schreiben des sri-lankischen Verteidigungs-
ministeriums vom (…) sowie zahlreiche Ausdrucke von Themenpapieren,
Artikeln, Richtlinien und Gesetzen zu den Akten reichte,
dass er mit Eingabe vom 13. Juni 2012 weitere Ausführungen zu seinen
Asylgründen machte und die Übersetzungen des mit der Beschwerde
eingereichten Schreibens des Verteidigungsministeriums, einen Artikel
der Uthayan News vom 10. Dezember 2011 mit englischer Übersetzung,
einen Artikel von Human Rights Watch, einen Artikel von The Guardian
und einen Artikel der Channel 4 News zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, vollumfänglich an ihren Erwägungen
festhielt und der Beschwerdeführer am 21. August 2012 dazu Stellung
nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
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105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und die unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, sich Ausführungen zu
diesen Rügen jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen und
des Verfahrensausgangs vorliegend erübrigen,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
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dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Febru-
ar 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote eingereicht
hat, diese jedoch gekürzt wird, da lediglich der notwendige Vertretungs-
aufwand zu entschädigen ist und sich ein grosser Teil der Beschwerde in
allgemeinen Ausführungen zur Situation im Land erschöpft, ohne konkre-
ten Bezug zum Beschwerdeführer,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 2'000.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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