B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1700/2016
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
E-1700/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna – verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am 22. November 2014 und gelangte von
Colombo über Dubai an einen ihm unbekannten europäischen Flughafen,
von wo aus er mit einem Personenwagen am 24. November 2014 in die
Schweiz gelangte und wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge
wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen. Am 22. Dezember 2014 wurde er zur Person befragt
(BzP) und am 3. Februar 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach
Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1). Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 wurde ihm
mitgeteilt, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im er-
weiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) fortge-
setzt werde.
Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei mit seiner Familie von B._______, C._______ (Jaffna-
Distrikt) nach D._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, nachdem sein Cousin
erschossen worden sei. Noch im selben Jahr, kurz vor dem Heldentag der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seien zwei seiner Geschwister
von Angehörigen der LTTE mitgenommen worden und seien seither ver-
schwunden. Im Jahr 2008 sei ihr Haus bombardiert und zerstört worden.
Er sei daraufhin mit seinem Vater geflüchtet, seinen älteren Bruder hätten
sie dabei aus den Augen verloren und ihn seither nicht wiedergesehen. Im
Mai 2009 seien er und sein Vater in ein Flüchtlingscamp nach Mannar ge-
bracht worden, wo sie bis im Jahr 2014 geblieben seien. Während dieser
Zeit seien er und sein Vater mehrmals von Soldaten nach dem Verbleib der
Geschwister beziehungsweise Kinder gefragt worden. Schliesslich hätten
sie das Camp, nach der Bezahlung einer grösseren Menge Geld, verlassen
können und seien nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien er und sein
Vater immer wieder von Soldaten aufgesucht und auf die Geschwister be-
ziehungsweise die Kinder angesprochen worden. Ihm (dem Beschwerde-
führer) sei vorgeworfen worden, er würde – wie seine Geschwister – den
LTTE angehören. Er sei mehrmals aufgefordert worden, ehemalige LTTE-
Mitglieder zu verraten und der Armee beizutreten. Aus Furcht, von den Sol-
daten gegen seinen Willen ins Militär eingezogen zu werden, habe er seine
Heimat schliesslich verlassen und sei mithilfe eines Schleppers ausgereist.
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Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen Auszug
aus dem Geburtsregister, seinen Schülerausweis aus Valvettithurai sowie
eine Kopie der Todesurkunde seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es
sei der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 aufzuheben und es
sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hielt die zuständige Instrukti-
onsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Be-
schwerde vom 17. März 2016 als aussichtslos erscheine, weshalb sie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 8. April 2016 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehen könnte. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter
einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umzug ins Vanni-Gebiet, zu
seiner Schulzeit in D._______ sowie zu den Vorsprachen des Militärs seien
widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe er – trotz seines angeblichen Auf-
enthalts von fast fünf Jahren – auch keine näheren Angaben zur genauen
Bezeichnung oder zur Lage des Camps machen können, wo er und sein
Vater sich angeblich bis im Januar 2014 aufgehalten hätten. Es habe in
dieser Gegend im Jahr 2014 ausserdem keine geschlossenen Camps
mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer-
deführers den Tatsachen widersprechen würden. Diese Vorbringen würden
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach ei-
nem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausrei-
chen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen
sei. Grundsätzlich seien die individuellen Merkmale des Beschwerdefüh-
rers (Alter zwischen 20 und 45 Jahren und angeblich illegales Verlassen
Sri Lankas) zwar geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass
zu der Annahme, er habe über einen „background-check“ hinausgehende
Massnahmen zu befürchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne sich einerseits
nicht gut an die Daten erinnern, weil er damals zu jung gewesen sei, ande-
rerseits komme er aus einer polychronen Kultur. Terminen und Pünktlich-
keit werde in dieser Kultur keine allzu grosse Bedeutung beigemessen und
so werde der Unterschied zwischen zwei, drei Monaten kaum wahrgenom-
men. Er sei als Jugendlicher zudem noch nie einer Erwerbstätigkeit nach-
gegangen, dies hätte sein Zeitgefühl wohl etwas stärker strukturiert. Es sei
zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner Ausreise nie Verantwortung für
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sich selber habe tragen müssen und er habe noch nicht lange das Selbst-
vertrauen, sich selbstständig auszudrücken. Zudem sei er es gewohnt, Au-
toritäten zu vertrauen und sie nicht zu verärgern. Zu den Ausführungen des
SEM, er habe seinen Schülerausweis im Jahr 2014 in C._______ abgeholt,
könne er keine Stellung nehmen, da der angegebene Aktenverweis falsch
sei. Auch habe die Vorinstanz nicht angegeben, worauf sich ihre Ausfüh-
rungen bezüglich der Schliessung der Camps stützen würden, weshalb er
auch hierzu keine Stellung beziehen könne. Widersprüche zwischen den
Befragungen, welche nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft dien-
ten, seien zudem nur dann relevant, wenn sie diametral voneinander ab-
weichen oder bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Seine
in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift gemachten Angaben seien mit seinen
Aussagen an den Befragungen vereinbar. Dass er die Richtigkeit seiner
Aussagen anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt habe, sei darauf zu-
rückzuführen, dass er die Autoritätsperson beziehungsweise den Befrager
nicht habe verärgern wollen.
Zwei seiner Familienmitglieder seien von den LTTE eingezogen worden.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe die grosse Gefahr, dass er
wieder ins Visier der Behörden gelange und einer schlimmen Behandlung
ausgesetzt werde.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Er-
eignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sowie seine Vorbringen bezüg-
lich der Ausreise aus seinem Heimatstaat zu Recht als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant einstufte.
5.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die angebliche Be-
helligung durch die Soldaten beziehungsweise Polizisten im Flüchtlings-
camp nicht ansatzweise. Vielmehr gab er an, das Militär habe ihn etwa ab
Ende Oktober 2014 aufgesucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12,
S. 8) beziehungsweise er sei ab Februar/März 2014 von der Armee über
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die Tätigkeiten seiner beiden Geschwister für die LTTE befragt worden (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 8). Erst anlässlich der Anhörung gab
der Beschwerdeführer an, von der Polizei bereits im Camp auf seine bei-
den Geschwister angesprochen worden zu sein. Auch dabei machte er je-
doch widersprüchliche Angaben. So gab er zunächst zu Protokoll, er sei
erst zwei Jahre nach seiner Ankunft im Camp (angebliche Ankunft 2009)
befragt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 21 und 58). Spä-
ter gab er an, er sei im Jahre 2009 im Camp auf seine Geschwister ange-
sprochen worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 162). Diese
widersprüchlichen Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich
seines angeblichen Aufenthalts im Camp nur oberflächliche und vage An-
gaben machte. So konnte er weder die Umgebung noch die Hin- oder
Rückfahrt zum Camp detailliert beschreiben, obwohl er im Jahre 2014 –
als er das Camp angeblich verliess – bereits (…) Jahre alt war (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A19/22, F 26 ff.). Aufgrund dieser divergierenden und
unsubstantiierten Aussagen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, dass er sich tatsächlich im besagten Camp aufhielt und während
seines dortigen Aufenthalts sowie auch nach seiner angeblichen Rückkehr
nach B._______ von den Behörden belästigt wurde. Der Beschwerdefüh-
rer machte sodann auch bezüglich seiner Schulzeit widersprüchliche An-
gaben. So gab er zunächst an, die Schule bis im Januar 2009 besucht zu
haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 4). Anlässlich der Anhö-
rung gab er jedoch zu Protokoll, er habe die Schule bis im Dezember 2008
besucht (Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 100). Dasselbe gilt für den
Zeitpunkt der Abreise aus seinem Dorf, welches er im Oktober 2014 (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A19/22, F 192) beziehungsweise im November
2014 (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 6) verlassen haben will.
5.2 Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer – wie in seiner Rechts-
mitteleingabe vorgebracht – aufgrund seiner Herkunft beziehungsweise
seiner Kultur, Daten und Terminen keine allzu grosse Bedeutung beimisst.
Die offensichtlich divergierenden Aussagen hinsichtlich der Behelligung
durch das Militär sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Abreise
nach Colombo lassen sich damit jedoch nicht erklären. Bezüglich des Ab-
reisedatums ist überdies nur schwer nachvollziehbar, wie sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich im Datum irren konnte, hätte er sich doch –
je nach Aussage – vor seiner Abreise nur noch eine Woche oder dann
gleich einen Monat in Colombo aufgehalten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A14/12, S. 4 und A19/22, F 192). Dass er das Protokoll der BzP – wie in
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der Beschwerde vorgebracht – nur unterschrieben habe, damit er den Be-
frager nicht verärgere, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal
dem Befragungsprotokoll vom 22. Dezember 2014 keine Hinweise zu ent-
nehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung un-
wohl oder gar eingeschüchtert fühlte. Im Übrigen brachte auch seine im
Rahmen des Testverfahrens beigeordnete Rechtsvertretung keine Anmer-
kungen an.
5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bezüg-
lich seiner Ausreise aus Sri Lanka unglaubhafte Angaben machte. Vorbrin-
gen zum Reiseweg sind nicht lediglich als isolierte unglaubhafte Vorbrin-
gen zu würdigen, sie lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So kann dem Beschwerdeführer ins-
besondere nicht geglaubt werden, dass er sowohl in Colombo als auch in
Dubai sowie am europäischen Ankunftsflughafen seinen (angeblich ge-
fälschten) Reisepass nicht selbst vorgewiesen habe (Akten des Asylver-
fahrens, A14/12, S. 6), zumal gerichtsnotorisch ist, dass an internationalen
Flughäfen jede Person ihren Reisepass selbst vorweisen muss.
5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE (Geschwister) ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu ver-
weisen.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
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Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
5.4.2 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisse ausgeht, sind keine Hinweise da-
für ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund
einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten könnte. Selbst wenn er, wie von ihm dargelegt, aufgrund seiner Ge-
schwister, eine Verbindung zu den LTTE haben sollte, würde dies im vor-
liegenden Fall nicht ausreichen, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu
begründen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach die Behörden ihn mehrmals aufgesucht hätten, was mithin auf-
zeigt, dass – selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden
– kein konkretes Verfolgungsinteresse besteht und seine Vorbringen letzt-
lich auch nicht asylrelevant sind.
5.4.3 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den norma-
len „background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Pro-
fil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf
schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nach-
dem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, selber
keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben und ihm seine Vorbrin-
gen bezüglich der Behelligungen aufgrund seiner Geschwister und dem
Vorwurf, er würde die LTTE auch unterstützen, nicht geglaubt werden kön-
nen, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbin-
dungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos.
5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
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Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015
E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefähr-
dungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte
Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch
dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürch-
ten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit dem Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis-
herige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis
des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord-
provinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi,
Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trin-
comalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon
ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region
erneut niederzulassen, zumal sich sein Vater nach wie vor dort aufhält (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A14/12, S. 5). Im Übrigen handelt es sich in der
Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit immerhin acht-
jähriger Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
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Seite 12
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. April 2016 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1700/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: