B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1700/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. September 2015
(nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 15. August 2016
(nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______, wo er seit seiner Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Im (…)
habe er eine Ausbildung zum Peshmerga gemacht und sei anschliessend
einer administrativen Einheit in Erbil zugeteilt worden. Im (…) sei seine Ein-
heit an die Front beordert worden. Weil die Übermacht des Islamischen
Staates (IS) zu gross gewesen sei, sei er – wie auch sein Anführer – am
(…) desertiert und nach C._______ gegangen, wo er erfahren habe, dass
sämtliche Deserteure aus D._______ verhaftet worden seien, woraufhin er
legal in die Türkei ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Kopie eines Haftbefehls vom (…) und eines Zeitungsartikels
(„Die grosse Macht der Asyldolmetscher“, NZZ vom 21. Februar 2017)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
der Entscheid des SEM vom 16. Februar 2018 aufzuheben und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige
Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit der Rückführung anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2018 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind
Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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Seite 4
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat das
Asylgesuch umfassend und sorgfältig geprüft. Die angefochtene Verfügung
ist zutreffend und ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer macht le-
diglich Nachteile aufgrund seiner Desertion geltend. Es ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass bei einer "Desertion" von den Peshmerga grund-
sätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten ist (statt vieler Urteile
des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018, E-5197/2015 vom 23. August
2016, D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, vgl. auch EJPD, Report on Joint Fin-
nish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional
Government [KRG] Area, May 10–22, 2011, S. 27; Office français de pro-
tection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Irak, Les peshmergas, Gardes
régionaux de la Région du Kurdistan d’Irak, 29. Juli 2016, S. 11). Weder
aufgrund der Protokolle noch der Beschwerdeausführungen ist davon aus-
zugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Peshmerga hö-
heren Ranges handelt. Der Beschwerdeführer sagte in beiden Befragun-
gen aus, es sei nicht nach ihm gesucht worden und in der Anhörung bestä-
tigte er, seit seiner Ausreise habe niemand von seiner Familie Probleme
mit den Behörden gehabt oder sei von diesen kontaktiert worden (z. B.
SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 7.01 und A25, S. 7, F54 und S. 15, F122). Ferner
gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Desertion das Land legal zu
verlassen. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind widersprüchlich
und gehen ins Leere (z. B. SEM-Akten, A25, S. 14, F116 f.). Die Rechts-
mitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik. Die Rüge, die „virtuelle
Praxis des SEM“ führe zu „falschen Einschätzungen und falschen Ent-
scheiden“ ist ebenso unbegründet wie die Rüge, die „Vorstellung des SEM“
sei „total falsch“ (Beschwerde, S. 2 und S. 5). Auch sind den Befragungs-
protokollen keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der Beschwerde-
führer hat mehrmals mündlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden
zu haben, was er im Anschluss an die Rückübersetzung der Befragungs-
protokolle jeweils schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, Bst. h, S. 10,
Ziff. 9.02 und A25, S. 1, F1). Der eingereichte Zeitungsartikel („Die grosse
Macht der Asyl-Dolmetscher“) ändert hieran nichts. Die Beschwerde zeigt
mithin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was die erst auf Beschwer-
deebene eingereichte Kopie eines angeblichen Haftbefehls vom (…) anbe-
langt, so hatte der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs
(2. September 2015) genügend Zeit, diesen einzureichen. Hinzu kommt,
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dass entsprechende Dokumente (insbesondere in Kopie) leicht fälschbar
und käuflich erwerbbar sind. Dies kann indes vorliegend dahingestellt blei-
ben, zumal das Dokument – ob echt oder nicht – nichts am Beweisergebnis
zu ändern vermag. So hält es lediglich fest, der Beschwerdeführer sei zu
verhaften, weil er desertiert sei, was er auch angibt. Die Flucht vor einer
rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätz-
lich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für
die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militär-
strafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3). Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militär-
strafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen.
Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat un-
tergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale,
namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich began-
gen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.
Entsprechendes ist nicht aktenkundig. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen wür-
den sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar
sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala kon-
zentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herr-
sche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit
der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.).
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet)
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für
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die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise
wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6954/2017 vom
17. Januar 2018, E-4210/2017 vom 23. August 2017, E-6267/2016 vom
2. November 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen. So stammt der gesunde Beschwerdeführer aus B._______,
wo er seit seiner Geburt lebte und wo er über ein grosses familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches sich bereits gegenseitig finanziell unterstützt
(SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f., insb. F53). Mit seinen in B._______ leben-
den Angehörigen steht er in Kontakt (SEM-Akten, A25, S. 7, F50 f.). Über-
dies verfügt er über Schulbildung und ein breites Spektrum an Berufserfah-
rung vor Ort, von der er bereits finanziell profitieren konnte (SEM-Akten,
A25, S. 6 f., F44 ff. und F49). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stich-
haltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es – sofern notwendig – dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: