B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1701/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
E-1701/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie aus Daraa – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
7. März 2013 und reiste über die Türkei nach Griechenland, von wo er auf
dem Luftweg am 30. April 2013 in die Schweiz gelangte und am 1. Mai
2013 um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person (BzP) befragt. Am
4. Februar 2014 folgte eine vertiefte Befragung zu seinen Asylgründen. Der
Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er
habe in Daraa einen (…) geführt. Dabei seien viele Leute wegen seiner
schnellen Internetverbindung in seinen Laden gekommen. Diese hätten
oftmals Videos und Fotos von Demonstrationen ins Internet gestellt. Er
habe selber auch an Demonstrationen teilgenommen und Fotos respektive
Videos gemacht und diese anschliessend auf Facebook und
Youtube gestellt. Es seien Kollegen, die Ähnliches getan hätten, festge-
nommen worden und verschwunden. Schliesslich habe der Sicherheits-
dienst nach ihm gesucht. Dies habe sein Bruder dank Bestechung eines
Bekannten im Sicherheitsdienst erfahren. Anfang 2012 beziehungsweise
im Jahr 2013 sei ein Militäraufgebot für den Reservedienst ausgestellt wor-
den, das ihm jedoch, da er nicht anwesend gewesen sei, nicht persönlich
habe überbracht werden können. Er gehe davon aus, dass dies eine Falle
gewesen sei, um ihn – über diesen Weg – festzunehmen. Aufgrund einer
Fussverletzung hätte er nämlich nicht für den Reservedienst aufgeboten
werden dürfen. Im Weiteren hätten Leute des Sicherheitsdienstes mehr-
mals sein Haus durchsucht. Er sei dabei zweimal anwesend gewesen,
habe aber rechtzeitig unbemerkt entwischen können. Aus diesen Gründen
habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am
27. Februar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
E-1701/2014
Seite 3
genschaft nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und die Angelegenheit an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er die Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung anbot.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
E.
Am 9. April 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
F.
Mit Eingaben vom 19. Mai 2015 (recte: 2014), 8. Oktober 2014 und 17. De-
zember 2014 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen samt verschie-
denen Beweismitteln (vier Fotos, deutscher Flüchtlingsausweis seines Bru-
ders) ein.
G.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Militärbüch-
leins, zwei Artikel von Daily Star vom 22. Oktober 2014 und von Al Jazeera
vom 3. November 2014 samt deutscher Übersetzung sowie einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Mobilisierung in die sy-
rische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015) zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde.
E-1701/2014
Seite 4
I.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 1. März 2016 dazu Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1701/2014
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
E-1701/2014
Seite 6
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, seien unsubstanziiert
und enthielten Widersprüche. So habe er bei der BzP angegeben, bis zu
seiner Ausreise am 7. März 2013 in seinem Elternhaus gewohnt zu haben,
später aber behauptet, die letzten drei Monate vor seiner Ausreise bei
Freunden in Daraa gewohnt zu haben. Entgegen dem diesbezüglichen Er-
klärungsversuch anlässlich der Anhörung, wonach es sich um einen Tipp-
fehler gehandelt habe und er an zwei Stellen der BzP habe Korrekturen
anbringen lassen, habe er das Protokoll nach der Rückübersetzung ohne
Korrektur unterschrieben. Weiter habe er bezüglich des Zeitraums der vor-
gebrachten Plünderung und Bombardierung seines Geschäfts wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Ferner könne er nicht nur keine exakten
Daten angeben, sondern auch die Ereignisse nicht zeitlich einordnen be-
ziehungsweise nicht in einen Zusammenhang zueinander bringen. Dazu
hätte er in der Lage sein müssen, wenn er das Geschilderte tatsächlich
erlebt hätte. Der Umstand, wonach er anlässlich der Anhörung nach Daten
gefragt immerzu ausgewichen sei, lasse den Verdacht zu, dass er Wider-
sprüche zu seinen Angaben anlässlich der BzP habe vermeiden wollen.
Gemäss der BzP solle die Verhaftungswelle in seinem Kollegenkreis be-
reits Anfang 2012 begonnen haben, und er habe zirka Ende Januar 2012
vom Militäraufgebot, das er als Falle betrachtet habe, erfahren. Diesfalls
erstaune jedoch, dass er trotz der Suche seit Anfang 2012 noch bis wenige
Monate vor seiner Ausreise zu Hause gewohnt habe und zur Arbeit gegan-
gen sei, ohne dass der Sicherheitsdienst ihn gefunden habe. Anlässlich der
Anhörung habe er hingegen angegeben, das Militäraufgebot sei anfangs
2013 gekommen; zu diesem Zeitpunkt habe er bereits nicht mehr gearbei-
tet. Dieser (zeitliche) Widerspruch zwischen der BzP und der Anhörung
könne er auch nicht dadurch erklären, dass er keine Zahlen im Kopf behal-
ten könne und ein Militäraufgebot in Syrien für junge Leute normal sei. Er
sei nämlich davon ausgegangen, dass sein Aufgebot eine Falle sei, womit
es für ihn keine natürliche Sache, sondern ein besonderes Erlebnis gewe-
sen wäre. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von vier
bis fünf Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden gesprochen,
bei der Anhörung indessen von sieben bis acht. Zudem erstaune, dass er
dabei zweimal habe fliehen können, obwohl er einmal noch geschlafen
E-1701/2014
Seite 7
habe, als sich die Leute genähert hätten. Andererseits sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er, nachdem er vom ersten Besuch erfahren habe, weiterhin
zu Hause übernachtet habe. Aufgrund der angeführten Widersprüche und
Ungereimtheiten könne seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass aus seinem Fa-
cebook-Profil hervorgehe, dass er in Syrien Bilder und Ähnliches betreffend
den syrischen Bürgerkrieg gepostet habe. Das Konto laute nicht auf seinen
Namen und das Profil sei nicht für alle einsehbar. Auch aufgrund der unter
Fantasienamen gemachten Publikationen könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei ihm anlässlich der
Anhörung wegen des im Heimatland Erlebten und der Aufregung bei der
Anhörung sehr schwer gefallen, sich an konkrete Daten zu erinnern. Er
habe sich auch nicht darauf konzentrieren können, seine Geschwister kor-
rekt aufzuzählen. Er habe wie in der BzP angegeben, Ende Januar 2012
ein Militäraufgebot erhalten. In fast derselben Zeit habe in seinem Umfeld
eine Verfolgungswelle stattgefunden. Anlässlich der Anhörung habe er sich
in der Jahreszahl geirrt. Seit er das Aufgebot erhalten habe, habe er sich
nicht mehr an seinem Wohnort aufgehalten und bei Verwandten versteckt.
Weil sich die Situation nach zirka einem Jahr nicht geändert habe, habe er
einen Schlepper für seine Ausreise gesucht. Seine Angst sei durch den
Umstand, wonach in diesem Zeitraum mehrere Bekannte mitgenommen
worden seien und über sie keine Informationen vorgelegen hätten, grösser
geworden. Sein Geschäft sei zweimal von den Sicherheitskräften durch-
sucht worden, wobei diverse Computer beschlagnahmt worden seien. Da
darauf kein belastendes Material gefunden worden sei, hätte man sein
Haus durchsucht. Er sei meistens nicht persönlich anwesend gewesen.
Nach der zweiten Durchsuchung, welche fast zeitgleich wie die Einberu-
fung in den Militärdienst stattgefunden habe, habe er sich nicht mehr zu
Hause aufgehalten. Deshalb könne er nicht sagen, wie oft sein Wohnort
noch durchsucht worden sei. Er sei danach auch nicht mehr in sein Ge-
schäft gegangen. Schliesslich habe er sich aus emotionalen Gründen wei-
terhin in Syrien aufgehalten, bevor er sich im Jahre 2013 zur Ausreise ent-
schlossen habe. Im Weiteren habe er regimekritische Fotos und Videos in
seinen Geschäftsräumlichkeiten ins Netz gestellt und an mehreren De-
monstrationen teilgenommen, wobei er wegen seiner auffälligen Augen-
farbe hätte wiedererkannt werden können. Er werde auch deshalb von den
syrischen Behörden gezielt gesucht.
E-1701/2014
Seite 8
In einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Beschwerde-
führer geltend, seine Familie habe wegen seiner Ausreise Probleme be-
kommen. Vor einigen Monaten sei sein Elternhaus von Sicherheitskräften
durchsucht und stark beschädigt worden. Dabei sei nach ihm und seinen
Brüdern C._______ und D._______, welche ins Ausland geflohen seien,
gefragt worden. C._______ sei in Deutschland Asyl gewährt worden. Fer-
ner seien sein Onkel und dessen zwei Söhne, später auch zwei seiner Nef-
fen festgenommen worden. Sein Onkel sei als Folge der dabei erlittenen
Misshandlung auf einem Auge erblindet. Er sei unterdessen freigelassen
worden. Auch sein Bruder E._______ sei in Haft genommen worden, wobei
nichts über dessen Haftgrund bekannt sei. Seine gesamte Familie sei unter
starker Beobachtung der Regierungsbehörden und stehe unter generellem
Verdacht. Dies hänge vermutlich mit der früheren Tätigkeit seines schon
vor längerer Zeit verstorbenen Vaters zusammen. Es spiele auch die poli-
tische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Rolle.
In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2014 wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er seit ungefähr eineinhalb Monaten keinen Kontakt
mehr zu seiner Familie habe. Mehrere Verwandte seien weiterhin in Haft.
Seine Mutter sei am Telefon wortkarg und ausweichend, dies aus Angst,
da die Sicherheitskräfte erneut ihren Wohnort durchsucht hätten. Diese
hätten sich explizit nach dem Beschwerdeführer erkundigt, sowohl wegen
seiner regimekritischen Tätigkeit als auch wegen der Einberufung als Re-
servist, der er keine Folge geleistet habe. Dies habe er von seinem in den
USA lebenden Bruder erfahren, der den Kontakt über seine Schwester in
Daraa hergestellt habe.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos seines Militärbüch-
leins zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass er den Status als Reser-
vist habe. Im Übrigen stehe gemäss weiteren Informationen fest, dass die
syrische Regierung Massnahmen getroffen habe, um den Bestand der Ar-
mee zu stärken. Es komme seither zu einer grossflächigen Mobilisierung
von Reservisten. Er gehöre aufgrund seines Jahrgangs (…) zu dieser Ziel-
gruppe.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei führte sie aus, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner auffälligen Augen und weil er aus einer bekannten Familie
stamme, identifizierbar sei, zumal an den Demonstrationen seit März 2011
jeweils unzählige Personen teilnehmen würden. Ausserdem könne die Ver-
folgungssituation, die u.a. auf seinen Demonstrationsteilnahmen beruhen
E-1701/2014
Seite 9
solle, nicht geglaubt werden. Die eingereichten Kopien des Dienstbüch-
leins des Beschwerdeführers würden nicht belegen, dass er zum Reserve-
dienst aufgeboten worden sei. Einerseits würde Kopien kein Beweiswert
zukommen. Andererseits sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente
in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Der
Ausdruck einer Internetseite, aus welcher ersichtlich sei, dass der Be-
schwerdeführer im Computer- bzw. Internetbereich tätig gewesen sei, sei
nicht geeignet, die darauf basierende Verfolgungssituation zu belegen. We-
der die eingereichten Fotos noch die verschiedenen Berichte zur Lage in
Syrien würden eine individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers belegen. Aus dem Umstand, dass sein Bruder in Deutschland als
Flüchtling anerkannt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Deshalb könne auch dem Argument nicht gefolgt werden, wonach die
angeblich nach seiner Ausreise vorgefallenen und durch nichts belegten
Ereignisse auf die Suche nach ihm zurückzuführen seien bzw. die Familie
unter generellem Verdacht stünde. Gemäss präsidialem Erlass würden Re-
servisten der Jahrgänge 1985 bis 1991 seit Oktober 2014 einem Ausreise-
verbot unterstehen. Zudem habe das syrische Regime im Oktober 2014 in
Hama mit einer Generalmobilmachung aller Reservisten, die nach 1984
geboren seien, begonnen. Der Beschwerdeführer, der Jahrgang (…) habe,
sei jedoch bereits am 7. März 2013 und somit lange vor diesem Erlass aus-
gereist, weshalb dieser keinen Einfluss auf die behauptete Verfolgungssi-
tuation habe. Dass er bereits vor der Ausreise zum Reservedienst aufge-
boten worden sei, könne nicht geglaubt werden.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, er sei an-
lässlich der Demonstrationen in seinem Heimatland sehr wohl erkannt wor-
den. Es sei eine Filmsequenz auf alhurra TV ausgestrahlt worden, auf der
man ihn erkennen könne. Er habe diesen Beitrag leider nicht finden kön-
nen. Man habe ihn gezielt als Reservist einziehen wollen. Im Übrigen sei
ein Sohn seines Onkels weiterhin in Haft und seine Familie bleibe am Te-
lefon aus Angst vor Überwachung sehr oberflächlich und wortkarg.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen
Rüge des Beschwerdeführers richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem
Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführun-
E-1701/2014
Seite 10
gen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermö-
gen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochte-
nen Entscheid verwiesen werden.
5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der
BzP vorerst angegeben hat, von Geburt bis zur Ausreise am 7. März 2013
in seinem Elternhaus gewohnt zu haben (vgl. Akte A5, S. 4), im Verlaufe
der Befragung auf konkrete Frage hin indessen angab, er habe die letzten
drei Monate bei Freunden in Daraa gewohnt (vgl. Akte A5 S. 9). Diesen
Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
auch nicht mit einem Tippfehler und zwei Korrekturen zu erklären, zumal
solche dem BzP-Protokoll nicht entnommen werden können.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt, auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Zer-
störung seines Geschäfts und seiner Arbeitsniederlegung. Zudem gab er
auf zahlreiche Fragen zur Chronologie der Ereignisse, Anzahl Hilfeleistun-
gen bei Publikationen, Anzahl Demonstrationen, zu bestimmten Vorfällen,
zum Zeitpunkt der Verhaftung von Kollegen und des Erhalts des Militärauf-
gebots auffallend oft ausweichende Antworten und behauptete, dass er
nicht auf Daten achte respektive sich nicht an diese erinnern könne („… ich
vergesse die Daten, deshalb sage ich es immer ungefähr“, „Ich habe das
nicht gezählt, weil es mir nie in den Sinn kam, dass mich jemand nach der
Zahl fragen würde“, „Ich kann Ihnen keine Zahl nennen. Es waren sehr
viele“, „Ich kann mich an das Datum nicht erinnern“, „Ich kann Ihnen kein
genaues Datum geben“, „Ich weiss es nicht, ich habe das Datum verges-
sen. Ich achte nicht auf Daten. Ich möchte Ihnen kein falsches Datum an-
geben“, „Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe auch vergessen, was
ich beim ersten Interview erzählt habe. … Das erste Interview war vor un-
gefähr sieben Monaten, ich weiss nicht genau jedes Wort, was ich gesagt
habe“, „Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen, das habe ich auch
bei der BzP gesagt, ich behielt das Datum nicht in meinem Kopf; ich ver-
gesse das schnell …“, „Ich behalte Zahlen nicht im Kopf. Das habe ich von
Anfang an Ihnen gesagt …“; „Sie fragen mich immer über ein Datum. Für
uns spielt ein Datum keine grosse Rolle …“; “Unsere Probleme waren grös-
ser als auf diese Daten zu achten“ vgl. A13 S. 5, 6, 7, 9, 10, 11). Dabei ist
es dem Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
auffallend oft nicht gelungen, die einzelnen Ereignisse in einen Zusammen-
hang zu bringen. Dem Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach
es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, sich bei der Anhörung
E-1701/2014
Seite 11
an Daten zu erinnern, da er wegen des Erlebten bei der Anhörung aufge-
regt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. So geht aus dem diesbezüg-
lichen Protokoll nicht hervor, er sei aufgeregt gewesen. Auch hat die dort
anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen gemacht. Zudem
wendete der Beschwerdeführer auf Vorhalt der nicht konkreten Daten oft-
mals an, die Daten seien nicht so wichtig. Insgesamt entsteht durch seinen
Erklärungsversuch der Eindruck, er habe sich bei der Angabe von Daten
nicht festlegen wollen, um allfällige Widersprüche zur BzP zu vermeiden
(vgl. hievor). Dabei steht nicht das mangelnde Erinnerungsvermögen an
exakte Daten im Vordergrund. Indes wäre zu erwarten, dass er sich an die
Abfolge der Ereignisse und ungefähre Zeiträume hätte erinnern können.
Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers auf die ihm vor-
gehaltene unterschiedliche Anzahl von Hausdurchsuchungen, welche da-
rauf zurückzuführen sei, dass er nach der zweiten Hausdurchsuchung nicht
mehr zu Hause gewohnt habe, nicht geeignet, die bei der BzP und anläss-
lich der Anhörung entstandenen Widersprüche – gemäss der BzP sollen
es vier bis fünf, gemäss der Anhörung sieben bis acht gewesen sein – zu
entkräften.
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann zudem nicht nachvoll-
zogen werden, der Beschwerdeführer habe nach der ersten Hausdurchsu-
chung, der er durch die Hintertür habe entkommen können, nochmals zu
Hause übernachtet. Dass er trotz der offensichtlichen Gefahr vor weiteren
Durchsuchungen aus emotionalen Gründen nach Hause zurückgekehrt sei
und gehofft habe, man würde ihn in den Wirren des Bürgerkriegs verges-
sen, kann nicht gefolgt werden.
Eine weitere Unstimmigkeit betrifft die Zustellung des Militäraufgebots. So
gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe anfangs 2012 respek-
tive Ende 2012 ein Militäraufgebot zum Reservedienst erhalten. Dieses sei
von einem Polizisten zunächst zu seinem Laden, und weil er nicht anwe-
send gewesen sei, sodann zum Nachbarladen gebracht worden. Der
Nachbar habe das Aufgebot lediglich unterschrieben, aber nicht ausgehän-
digt bekommen (vgl. Akte A5 S. 9). Anlässlich der Anhörung gab er nach
anfänglichem Zögern an, dies sei anfangs 2013 gewesen (S. 9). Das erste
Mal sei die Polizei zum Nachbarladen gegangen, worauf sich der Be-
schwerdeführer nicht gemeldet habe. Am selben Tag sei die Polizei im Ge-
schäft seines Bruders erschienen. Auf Vorhalt der Aussagen bei der BzP
korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend, er könne
sich nicht erinnern. Es könnte Ende 2012 oder Anfang 2013 gewesen sein.
E-1701/2014
Seite 12
Der diesbezügliche Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er
sich bei der Anhörung in der Jahreszahl geirrt habe, vermag nicht zu über-
zeugen. So stimmt nämlich auch die nachfolgende Erklärung, wonach er
sich nach der Zustellung anfangs 2012 nicht mehr zu Hause aufgehalten
habe, nicht mit seinen Angaben überein, wonach daraufhin Hausdurchsu-
chungen in seinem Elternhaus stattgefunden hätten. So will er nämlich
nach einer ersten Hausdurchsuchung bei den zwei nachfolgenden Haus-
durchsuchungen noch zu Hause gewohnt haben. Im Übrigen müssen die
geschilderten Umstände der zwei Hausdurchsuchungen – eine rechtzeitige
Flucht des noch schlafenden Beschwerdeführers vor der in grosser Zahl
erschienenen Durchsuchungsbeamten mitten in der Nacht – wie von der
Vorinstanz zu Recht ausgeführt, als nicht nachvollziehbar bezeichnet wer-
den (vgl. A13 S. 11 und 12).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei in Sy-
rien aus politischen Gründen – Teilnahme an regimekritischen Demonstra-
tionen und Publikationen im Internet – in den Fokus der syrischen Behör-
den geraten, sind vorab folgende Feststellungen zu machen: Die in Syrien
herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil
publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde,
ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu
machen, dass er wegen seinen Teilnahmen an regimekritischen Demonst-
rationen und Publikationen im Internet in den Fokus der syrischen Behör-
den geraten ist. Wie er – im Übrigen lediglich anlässlich der Anhörung –
vorgebracht hat, will er auf Facebook verschiedene Bilder und Ähnliches
gepostet haben. Indessen laute das Konto nicht auf seinen Namen. Zudem
E-1701/2014
Seite 13
habe er oft unter Fantasienamen publiziert. Daher kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genom-
men haben respektive diese Posts ihm zugeordnet haben können. Auch
kann aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, bei
denen er sich gemäss eigener Darstellung zwar vermummt habe, indessen
wegen seiner auffälligen Augenfarbe gut erkennbar gewesen sei, nicht auf
eine Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Behörden geschlossen wer-
den.
5.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen, dass er aus den von ihm geschilderten Gründen ein Militäraufgebot
erhalten hat respektive wegen Nichtfolgeleistung oder aus anderen Grün-
den – Hilfeleistungen und Publikationen im Internet – von den syrischen
Behörden gesucht worden sei noch deshalb bei einer allfälligen Rückkehr
begründete Furcht hätte, deshalb im asylrechtlichen Sinn (Art. 3 AsylG) be-
langt zu werden.
Die schwierige Kontaktaufnahme mit seiner Mutter, die angeblich weiteren
Hausdurchsuchungen und die Zerstörung des Elternhauses wie auch die
Inhaftierung von Personen aus seinem familiären Umfeld (Söhne seines
Onkels) vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinwies, er habe den
Status als Reservist und gehöre aufgrund seines Jahrgangs zur Ziel-
gruppe, die seit Herbst 2014 in Syrien als Reservisten eingezogen würden,
ist anzufügen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al-
leine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE
2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Wie hievor ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwer-
deführer keine gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Be-
hörden vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen, und es besteht auch
E-1701/2014
Seite 14
sonst kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt ha-
ben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberu-
fen worden sei respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben
sollte, kann aus diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden.
5.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die prozessu-
ale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt war, nach wie vor als ge-
geben erscheint und seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. So-
mit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-1701/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: