B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1701/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (…).
E-1701/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus al-Qamishli (Beschwerdeführer) bzw. F._______Beschwerdeführerin),
Provinz al-Hasaka – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge gemeinsam mit ihren Kindern Ende Januar 2013 und reisten über die
Türkei mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten
Einreisevisum auf dem Luftweg am 14. März 2014 in die Schweiz ein, wo
sie am 16. März 2014 um Asyl nachsuchten. Am 27. März 2014 wurden sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ zu ihrer Person
(BzP) befragt. Am 29. Oktober 2014 folgten die Anhörungen der Beschwer-
deführenden durch das vormals zuständige Bundesamt für Migration
(BFM). Die Beschwerdeführerin wurde zudem am 6. Februar 2015 durch
das SEM ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe aus ge-
sundheitlichen Gründen im Jahre 2009 seine berufliche Tätigkeit als (...)
aufgegeben und eine Fabrik mit (...) geführt, für die er bis zu zehn Arbeiter
eingestellt habe. Er habe mit dem Beginn der Unruhen in Syrien mehrmals
an Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch aus gesundheitlichen
Gründen nicht vorne mitlaufen können und habe versucht, die Revolution
anders zu unterstützen. Er habe den Demonstranten im Jahre 2012 wäh-
rend zwei bis drei Monaten (...) gegeben, um eine (...) zu bauen. Nachdem
einer seiner Arbeiter bei der Lieferung von (...) an die Demonstranten ver-
haftet und gefoltert worden sei, hätten ihn (Beschwerdeführer) die Behör-
den in der Fabrik aufgesucht und dabei einen seiner Hunde angeschossen.
Sie hätten ihm damit gedroht, dass ihm dasselbe passieren würde, wenn
er den Demonstranten weiterhin (...) spendieren würde. Weil nach den De-
monstrationen oft Demonstrierende durch sein Haus – dieses sei im Zent-
rum gelegen – und andere Nachbarhäuser geflüchtet seien, hätten die Be-
hörden oftmals sein Haus nach diesen durchsucht. Insgesamt sei der Ge-
heimdienst etwa zehnmal bei ihm zu Hause erschienen. Zudem seien zwi-
schen März und Oktober 2012 Angehörige der Apojis (Anhänger von „Apo“
Öcalan, also PKK-Leute) in seiner Fabrik vorbeigekommen und hätten ihn
dazu aufgefordert, unentgeltlich (...) zur Verfügung zu stellen. Er sei dieser
Aufforderung vorerst nachgekommen, da er sonst kein Benzin für sein
Fahrzeug erhalten hätte. Zudem habe auch seine Frau mit den Apojis Prob-
leme gehabt, da diese von ihr verlangt hätten, dass sie sich als früheres
PKK-Mitglied ihnen anschliessen würde, was diese aus gesundheitlichen
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Gründen (Schwangerschaft) abgelehnt habe. Ferner seien arabisch spre-
chende Leute in seiner Fabrik aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, mit
den Apojis zusammenzuarbeiten. Er sei dabei mit dem Tod bedroht wor-
den, falls er damit nicht aufhören würde. Die Leute hätten ihre Autos mit
Material aus der Fabrik gefüllt und seien verschwunden. Aus diesen Grün-
den sei er zu seinem Schwiegervater geflüchtet und habe mit seinem
Cousin und seiner Frau ihre Ausreise besprochen. Kurz nach der Geburt
des jüngsten Kindes seien sie ausgereist. Sie seien wegen der Papiere,
die die schweizerischen Behörden für ihr Visum verlangt hätten, nochmals
für wenige Tage nach Syrien zurückgekehrt. Dies habe sein Cousin orga-
nisiert.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe bis zu
ihrer Heirat in F._______ gelebt. Sie sei in den Jahren 2000 bis 2002 offi-
zielles Mitglied der PKK gewesen und habe zirka eineinhalb Jahre in Afrin
zugebracht und Überzeugungsarbeit geleistet. Schliesslich habe sie sich
in Richtung militärische Aufgabe entschieden, jedoch gemerkt, dass sie
keine Waffe tragen wolle und sich mit den Zielen der Partei nicht mehr
identifizieren könne. Deshalb habe sie sich von ihr getrennt. Im Jahre 2012
sei sie von der PYD respektive YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzu-
schliessen und mitzuhelfen, da sie als ehemaliges Mitglied der PKK über
Erfahrungen und Ausbildung verfüge. Dies habe sie aber abgelehnt mit
dem Hinweis auf ihre Kinder und ihre damals schwierig verlaufende
Schwangerschaft. Die Leute der YPG seien seither – fast ein Jahr lang –
immer wieder vorbeigekommen und hätten sie unter Druck gesetzt.
Schliesslich sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in
den Nordirak gegangen und nach einem Jahr kurzzeitig nach Syrien zu-
rückgekehrt, um ein paar Sachen zu holen. Anschliessend seien sie in die
Türkei gereist. Die Leute der YPG hätten die Beschwerdeführerin nach ih-
rer Abreise weiterhin gesucht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden ein
syrisches Familienbüchlein, ihre Identitätskarten sowie diverse Fotos zu
den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 – eröffnet am
17. Februar 2015 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
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es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Der Kanton H._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten
würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei in der Person des Un-
terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Pe-
ter Frei als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die
Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 10. April 2015 an
ihren Anträgen fest.
G.
Am 20. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Ak-
ten.
H.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei. Gleichzeitig wurde ein Haftbefehl vom
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Seite 5
(…) 2016 (in Kopie), der gegen den Beschwerdeführer in Syrien ausge-
stellten worden sei, samt deutscher Übersetzung als Beweismittel einge-
reicht.
Am 9. November 2016 reichten sie das Original des Haftbefehls nach.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
17. November 2016 erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 30. November 2016
weiterhin an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter reichte eine aktuali-
sierte Kostennote ein.
K.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein
eingescanntes Referenzschreiben der „Koalition der Jugend Sawa“ von al-
Qamishli vom (…) 2016 betreffend den Beschwerdeführer samt deutscher
Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Soweit im Sinne eines Eventualantrags darum ersucht wird, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da die Vorinstanz die Beschwer-
deführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten ihn die Regierungs-
leute, weil er von März bis Ende Oktober 2012 den Demonstranten (...) zur
Verfügung gestellt habe, gewarnt und bedroht und zudem seinen Hund er-
schossen. Er habe danach mit Lieferungen aufgehört. Hätte der Geheim-
dienst an ihm ein effektives Interesse gehabt, hätte man ihn an Ort und
Stelle mitgenommen und ihn nicht bloss gewarnt. Vielmehr zeige die Tat-
sache, dass er gewarnt worden sei und damit eine zweite Chance erhalten
habe, auf, dass er nicht im Visier des Geheimdienstes gestanden habe.
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Seite 8
Zwar habe er die Demonstranten unterstützt, jedoch habe er keine weiter-
gehende aktive, gegen die Regierung gerichtete Tätigkeit ausgeübt noch
habe er öffentlich seinen Missmut gegenüber der Regierung geäussert.
Den Akten könnten auch keine Hinweise entnommen werden, wonach er
von der Regierung, nachdem er zu seinen Schwiegereltern gegangen und
im Nordirak gewesen sei, weiterhin gesucht worden wäre. Aus heutiger
Sicht könne nicht angenommen werden, dass er von Seiten der Regierung
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Daran ändere auch sein
Vorbringen nichts, wonach der Geheimdienst ihn mehrmals zwischen März
und Oktober 2012 gesucht habe und bei ihm Hausdurchsuchungen statt-
gefunden hätten, weil die Demonstranten anlässlich der Demonstrationen
jeweils durch seine Wohnung den Behörden zu entweichen versucht hät-
ten. Die Behörden hätten nach den Demonstranten gesucht und nicht nach
ihm, um ihn zu befragen oder festzunehmen. Die wenigen Male, die er zu
Hause gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Abgesehen davon hätte ihn
der Geheimdienst in der Zeit zwischen März und Oktober 2012 in seiner
Firma antreffen können, wo er ihn im Oktober 2012 schliesslich aufgespürt
habe. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er von
Seiten der Apojis, welche ihn gezwungen hätten, (...) unentgeltlich abzulie-
fern, und vor Oktober 2012 ein letztes Mal gekommen seien, asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Schliesslich führte die Vo-
rinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der PYD respektive
YPG, welche sie unter Druck gesetzt haben solle, sich der Partei anzu-
schliessen und mitzuhelfen, politische Propaganda zu betreiben, nicht an-
gegeben, persönlich bedroht worden zu sein. Es könne daher nicht von
einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die YPG
ausgegangen werden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch nicht
überzeugend und nachvollziehbar schildern können, inwiefern sie unter ei-
nem derart psychischen Druck gestanden habe, dass eine Ausreise aus
Syrien die einzige Lösung gewesen sei. Jedenfalls seien ihre Schilderun-
gen betreffend Druck und Konsequenzen von Seiten der YPG vage geblie-
ben. Zudem seien ihre Ausführungen zur Anzahl Besuche durch die YPG
widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei aus den Vorbringen, wonach sie für
mündliche Propaganda angefragt worden sei, indessen nicht militärisch für
die YPG hätte kämpfen müssen, nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar,
weshalb die YPG sie deswegen nach wie vor suchen sollte. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er von Arabisch spre-
chenden Leuten bedroht worden sei, weil er den Apojis (…) zur Verfügung
gestellt habe, anlässlich der BzP nicht erwähnt. Auch bei der Bundesanhö-
rung habe er dies nur beiläufig, als er auf weitere Probleme angesprochen
worden sei, vorgebracht.
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Seite 9
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
habe den persönlichen, familiären und kulturellen Kontext nicht zutreffend
gewürdigt und nicht umfassend berücksichtigt. Im Sachverhalt der ange-
fochtenen Verfügung würden zwei wichtige Hintergrundinformationen feh-
len, welche zentral seien. So leide der Beschwerdeführer seit mehreren
Jahren an chronischen Herzbeschwerden, die in Syrien zu drei Herzinfark-
ten geführt hätten. Nach der Einreise in die Schweiz habe er einen weiteren
Infarkt erlitten, der im Juni 2014 eine Operation notwendig gemacht habe.
Seine angeschlagene Gesundheit habe sich auf sein Aussageverhalten
nachteilig ausgewirkt. Weiter habe die Vorinstanz die familiäre Konstella-
tion übersehen. So stammten die Beschwerdeführenden aus einer mittel-
ständischen kurdischen Grossfamilie. Fast alle Mitglieder hätten Syrien in-
zwischen verlassen. Viele von ihnen seien politisch verfolgt und im Ausland
als Flüchtlinge anerkannt worden. Mehrere Angehörige der Beschwerde-
führerin hätten der PKK nahe gestanden, wobei ein Onkel, ein Kader der
Organisation, vor drei Monaten von Unbekannten getötet worden sei. Die
Bedrohung durch Regierungsbeamte und die Erschiessung des Hundes
seien für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen, zumal er sich
um das Wohl der gesamten Familie habe fürchten müssen. Die Regie-
rungsleute hätten von seinen erzwungenen (…)lieferungen von einem sei-
ner Angestellten durch Anwendung von brutalster Folterungen erfahren. Er
habe ab März 2012 mit demselben Schicksal rechnen müssen. Es sei zu
berücksichtigen, dass er im Jahre 1995 bereits einmal von Verhaftung be-
droht worden sei, weil er in Damaskus auf einer Newroz-Feier kurdische
Lieder vorgetragen habe und nur dank des Einflusses eines Bekannten,
der den zuständigen Geheimdienstchef gekannt habe, nicht festgenom-
men worden sei. Deshalb habe er Grund gehabt, die Drohungen ernst zu
nehmen und keine Lieferungen an die Aufständischen mehr zu tätigen.
Dass er danach zu den Eltern seiner Ehefrau geflüchtet sei und sich dort
versteckt habe, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die
Hausdurchsuchungen bei ihm hätten zwar in erster Linie der Festnahme
von Demonstranten gegolten. Jedoch habe er durch seine Präsenz an
Kundgebungen ein zusätzliches Verfolgungsinteresse bei den Regierungs-
beamten geweckt. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Apojis sei zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer früheren Mi-
litanten und aus finanziellen Gründen für die PKK-Leute ein lohnendes Ziel
gewesen sei. Die ständigen Belästigungen seiner Ehefrau hätten auch bei
ihm den psychischen Druck verstärkt. Hinsichtlich der Feststellungen der
Vorinstanz, wonach die Druckversuche der PYD bzw. YPG bei der Be-
schwerdeführerin keine ausweglose Situation geschaffen habe, sei hervor-
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Seite 10
zuheben, dass diese in ihrer Jugendzeit aus einer Mischung von Revoluti-
onsromantik und Naivität der PKK beigetreten sei und kurze Zeit auch eine
Waffe getragen habe. Deshalb sei sie von der Organisation als Mitglied und
damit als Geheimnisträgerin betrachtet worden. Die PKK habe in Syrien
ihren Einfluss ab 1999 zwar verloren. Nach Beginn der syrischen Revolu-
tion habe sie in den kurdischen Gebieten Nordostsyriens wieder an Ein-
fluss gewonnen. Seither sei es zu Zwangsrekrutierungen von jungen Bur-
schen und der Einziehung von älteren Familienvätern als Dorfwächter
durch die Apojis gekommen. Die Dominanz der Organisation habe den
Druck auf ehemalige Militante, so auch die Beschwerdeführerin, ermög-
licht.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 an ih-
rem Standpunkt fest und wies darauf hin, dass die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers anlässlich dessen Anhörung bekannt gewe-
sen und dabei berücksichtigt worden seien. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer auf das Beisein einer Hilfswerksvertretung explizit verzich-
tet und damit seine eigene Meinung und seinen Willen durchsetzen kön-
nen.
4.4 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Replik vom 10. April 2015
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die gesundheitlichen Prob-
leme seien in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden.
Diese hätten sein Aussageverhalten beeinträchtigt. Die gehobene gesell-
schaftliche Stellung, der familiäre Hintergrund und die kurdische Herkunft
der Beschwerdeführenden würden dafür sprechen, dass sie das bedro-
hende Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte hätten ernst nehmen müs-
sen.
Laut dem als Beweismittel eingereichten, am (…) 2016 ausgestellten Haft-
befehl sollen die syrischen Behörden von al-Qamishli den Beschwerdefüh-
rer „wegen Anstiftung von Demonstranten und wegen Blockierens des Ver-
kehrs für die Fahrzeuge des Staates während den Demonstrationen“ zur
Haft ausgeschrieben haben.
Zudem wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Asylbe-
schwerde des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie gutge-
heissen und ihnen Asyl gewährt worden sei.
E-1701/2015
Seite 11
4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. No-
vember 2016 fest, syrische Dokumente wie der eingereichte syrische Haft-
befehl seien in Syrien oder umliegenden Ländern käuflich erhältlich und
leicht fälschbar. Entsprechend gering sei die Beweiskraft des eingereichten
Haftbefehls.
4.6 Die Beschwerdeführenden gaben dazu in der Replik vom 30. Novem-
ber 2016 an, sie hätten den Haftbefehl von einem Bruder des Beschwer-
deführers, der in den Nordirak geflüchtet sei, erhalten. Sie gingen von des-
sen Echtheit aus. Die Beschwerdeführerin wünsche zudem, dass ihr Name
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf ihren korrekten
Namen geändert werde.
4.7 In dem am 8. Februar 2017 als Beweismittel eingereichten eingescann-
ten Referenzschreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied
der „Koalition der Jugend Sawa“ sei und an allen gegen die Unterdrückung
des syrischen Regimes gerichteten Aktivitäten und Demonstrationen der
Koalition teilgenommen habe. Deshalb sei er von der militärischen Sicher-
heit angehört und verfolgt worden. Diese würde weiterhin nach ihm fragen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig
abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die feh-
lende Asylrelevanz und die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten
Eingaben samt Beweismitteln vermögen an dieser Sichtweise nichts zu än-
dern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entspre-
chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.2 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers habe dessen Aussageverhalten beein-
trächtigt, ist festzuhalten, dass dieser zu Beginn der Anhörung, welche aus
gesundheitlichen Gründen auf einen anderen Tag verschoben worden war
(vgl. Akte A30), auf das Beisein einer Hilfswerksvertretung ausdrücklich
verzichtet hat. Zudem gab er auf die ihm zu Beginn der Anhörung gestellte
Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand an, es gehe. Er habe
Schmerzen und könne (wegen der Operation) nicht so lange sitzen. Er
wurde von der Befragerin darauf aufmerksam gemacht, dass er mitteilen
E-1701/2015
Seite 12
könne, wenn er eine Pause benötige. Während der insgesamt drei Stunden
und zwanzig Minuten dauernden Anhörung inklusive Rückübersetzung
wurden zwei Pausen von je fünfzehn Minuten eingelegt. Schliesslich schil-
derte der Beschwerdeführer seine Erlebnisse für die Zeit zwischen März
und Oktober 2012 in freier und ausführlicher Erzählform. Es entstand zu
keinem Zeitpunkt der Anhörung der Eindruck, er sei aus gesundheitlichen
Gründen daran gehindert worden, die Vorkommnisse vollständig wiederzu-
geben (vgl. Akte A33 S. 4 ff.). Im Anschluss an die Anhörung erhielt er zu-
dem Gelegenheit, allfällige weitere Gründe zu nennen, die gegen eine
Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Dabei nannte er insbesondere
medizinische Gründe. Das Anhörungsprotokoll ist somit nicht zu beanstan-
den, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung zu Recht da-
rauf abstützen konnte.
Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen seiner Unterstützung von
Demonstrationen im Fokus der syrischen Behörden zu stehen, sind vorab
folgende Feststellungen zu machen: Die in Syrien herrschende politische
und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich ge-
würdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weite-
ren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von
Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha-
ben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung
betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
Vorliegend ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer, indem er nach einer Warnung durch die Regierungsleute – diese
hätten seinen Hund angeschossen, worauf dieser ein paar Tage später sei-
nen Verletzungen erlegen sei – mit den Lieferungen (an die Apoji) aufge-
hört habe, diesen auch keinen Anlass mehr gab, ihn festzunehmen (vgl.
Akte A33 S. 6). Zudem galten die Hausdurchsuchungen, wie er selber an-
gab, nicht ihm, sondern der Festnahme von Demonstranten, die in sein
Haus und in die Nachbarhäuser geflüchtet seien (vgl. Akte A33 S. 7). Hät-
ten die syrischen Behörden nämlich weiterhin ein Interesse an ihm gehabt,
E-1701/2015
Seite 13
hätten sie ihn jederzeit festnehmen können, zumal er sich zwischen März
2012 – damals erfuhren die Sicherheitsbehörden durch die Festnahme sei-
nes Mitarbeiters von seiner (…)lieferung – und Oktober 2012 (Ausreise)
weiterhin zu Hause oder in seiner Fabrik aufgehalten habe. Dazu hatten
sie sich offenbar nicht veranlasst gefühlt. An dieser Sichtweise ändert auch
der im Laufe des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte
Haftbefehl vom (…) 2016 nichts, gemäss dem der Beschwerdeführer vom
militärischen Geheimdienst in al-Qamishli wegen „Anstiftung von Demonst-
ranten und Blockierens des Strassenverkehrs für staatliche Fahrzeuge“ zur
Verhaftung ausgeschrieben worden sein soll. So können derartige Doku-
mente in Syrien nämlich leicht käuflich erworben werden und sind nicht
fälschungssicher, weshalb der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet ist,
eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden nachzuweisen, zumal
nicht plausibel erscheint, weshalb die Regierung im April 2016 – über ein
Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführenden – einen Anlass gefun-
den haben sollte, einen Haftbefehl auszustellen, nachdem sie während der
Zeit, als sich die Beschwerdeführenden noch vor Ort befanden, den Be-
schwerdeführer nicht festnahmen. Abgesehen davon ist höchst fraglich,
wie der Beschwerdeführer respektive sein Bruder in den Besitz des Origi-
nals gelangt sein soll. Dazu machte der Beschwerdeführer jedenfalls keine
Angaben. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, dass er wegen der Unterstützung von Demonstranten in den Fo-
kus der syrischen Behörden geraten ist.
Schliesslich reichte er auf Beschwerdeebene ein Schreiben der „Koalition
der Jugend Sawa“ vom (…) 2016 als Beweismittel ein, in dem bestätigt
wird, dass er Mitglied dieser Organisation gewesen sei und sich an allen
Aktivitäten wie Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenom-
men habe, weshalb weiterhin nach ihm gesucht werde. Dazu ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung nie eine der-
artige politische Mitgliedschaft und Aktivitäten erwähnt hat. Vielmehr gab
er an, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Revolution „anders“ d.h.
mit der Lieferung von (...) unterstützt (vgl. Akte A33. S. 4), dies aber auch
nur während zwei bis drei Monaten (vgl. Akte A33 S. 6). Daher kommt die-
sem Schreiben lediglich Gefälligkeitscharakter zu, aus dem der Beschwer-
deführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Ferner rechnete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Apojis, wie die Vor-
instanz zu Recht festgehalten hat, nach der letzten Blockstein-Lieferung
(vor Oktober 2012) offenbar mit keinen weiteren Nachteilen durch diese.
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Jedenfalls gab er an, “vielleicht hätten sie mir nicht viel angetan, aber mei-
ner Frau“. Er habe mehr von der Regierung befürchtet (vgl. Akte A33
S. 10). Diese Befürchtungen müssen indessen, wie hievor dargelegt, als
asylrechtlich unbegründet bezeichnet werden. Im Weiteren ist der Erwä-
gung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer das Vor-
bringen, er sei von Arabisch sprechenden Leuten bedroht worden, weil er
den Apojis (…) zur Verfügung gestellt habe, anlässlich der Anhörung nach-
geschoben hat. Entgegen des Erklärungsversuchs der Beschwerdeführen-
den, dass die BzP lediglich fünfzehn Minuten gedauert habe, hätte vom
Beschwerdeführer indessen erwartet werden können, dass er diese an-
gebliche Bedrohung bereits in der BzP erwähnte, wo er Gelegenheit erhielt,
die wichtigsten Gründe vorzutragen, wovon er auch Gebrauch gemacht
hat. Zudem verneinte er die Frage nach weiteren Gründen (vgl. Akte A8,
S. 8). Es ist ihm damit nicht gelungen, eine Verfolgung durch diese Leute
glaubhaft zu machen.
5.3 Im Weiteren vermochte auch die Beschwerdeführerin keine asylrecht-
lich relevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung darzutun. So kann ihrem Vorbringen, wonach sie seitens der
PYD/YPG regelmässig dazu aufgefordert worden sei, für diese politische
Propaganda zu machen, zu spenden und an Demonstrationen teilzuneh-
men, keine Drohungen oder sonstigen Benachteiligungen entnommen
werden, welche auf eine ausweglose Situation schliessen lassen würden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach sie von 2000 bis 2002 an-
geblich PKK-Mitglied gewesen und aus diesem Grund ab 2012 von der
PYD/YPG aufgefordert worden sein soll, sich ihnen anzuschliessen. Je-
denfalls war die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt worden ist, nicht in der Lage, überzeugend und nachvollziehbar
darzutun, inwiefern sie angesichts dieser Aufforderungen keinen anderen
Ausweg als die Ausreise aus Syrien gesehen habe. Dies gilt umsomehr,
als nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen sie für die PYD/YPG gehabt haben
sollte, zumal sie nur kurz eine Waffe getragen und – auch bei den Schiess-
trainings – nie einen Schuss abgegeben habe, sondern deshalb, um keine
Waffe zu tragen, beschlossen habe, aus der PKK auszutreten (vgl. Akte
A38 S. 9 f.). Offenbar war sie auch nicht für einen militärischen Einsatz auf
Seiten der YPG vorgesehen, da sie seinerzeit nie im Einsatz stand und
damit nicht Geheimnisträgerin gewesen sein konnte. Aus diesen Gründen
kann weiter darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich je aktives Mitglied bei der PKK gewesen ist.
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Seite 15
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, ein Sohn ihres älte-
ren Bruders sei von den Sicherheitskräften der kurdischen Verwaltung als
Sechszehnjähriger zwangsrekrutiert worden, was unter anderem auf die
Zugehörigkeit zur Familie I._______ zurückzuführen sei, vermag sie dar-
aus weder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, noch lässt sich daraus auf
eine besondere Aufmerksamkeit seitens der Regierung gegenüber ihrer
Familie schliessen. So sind gemäss dem Gesetz für die obligatorische
Dienstpflicht in den kurdischen Gebieten alle Männer zwischen 18 und 30
Jahren von der Zwangsrekrutierung betroffen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2).
5.4 Schliesslich wurde auf Beschwerdeebene darauf hingewiesen, die
Asylbeschwerde des Bruders des Beschwerdeführers sei durch das Bun-
desverwaltungsgericht gutgeheissen und ihm und seiner Familie Asyl ge-
währt worden (E-395/2015; gleicher Rechtsvertreter). Dazu ist festzuhal-
ten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem diesbezüglichen Urteil
eine begründete Furcht des Bruders vor künftiger Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden wegen dessen Teilnahme an Demonstrationen verneint
hat. Vielmehr waren es andere Gründe, die zur Asylgewährung geführt ha-
ben. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts für sich
abzuleiten.
5.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. E. 1.3 vorne), besteht kein schutzwürdiges Interesse
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Seite 16
an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug auf-
geschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugs-
hindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausgeführt, auf das Eventualbe-
gehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
nicht einzutreten.
7.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Auf den mit Eingabe vom 30. November 2016 gestellten Antrag um Berich-
tigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrati-
onsinformationssystems ZEMIS ist mangels Zuständigkeit nicht einzutre-
ten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Ersuchen an das dafür zu-
ständige SEM zu wenden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Verfügung vom 20. März 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 17
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe
des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 30. November 2016
eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Be-
schwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10.67 Stunden sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 128.– aus (exkl. MWSt), was angemessen
erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.– wäre an sich zu
reduzieren, da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten
Rechtsbeiständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf
Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– gilt. Diese Praxis
war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt, wes-
halb eine Reduktion damals nicht kommuniziert wurde. Somit gelangt der
ausgewiesene Ansatz von Fr. 240.– zur Anwendung. Unter geringfügiger,
von Amtes wegen abzuschätzender Aufrechnung des seit dieser Kosten-
zusammenstellung hinzugekommenen Aufwandes ist das Honorar für den
als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter auf insgesamt
Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu
Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 3‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: