B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1702/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass am 7. Januar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bul-
gariens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er sei nicht bereit, nach Bulgarien zurück-
zukehren, da sie ("wir") dort vor allem als Afghanen sehr schlecht behan-
delt worden seien (vgl. die vorinstanzliche Akte A7/11 Ziff. 8.01 S. 7),
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 9. Februar 2016 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass Bulgarien der Überstellung am 15. Februar 2016 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 (eröffnet 10. März 2016)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn – unter Androhung der Inhaf-
tierung und zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zustän-
digkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien wür-
den Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt habe,
dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt würde,
dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zusammenfüh-
rung voneinander abhängiger Personen) bestehen würden,
dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und
sich der Beschwerdeführer, sollte er sich in Zukunft vor Übergriffen durch
Privatpersonen fürchten oder sich durch die dortigen Behörden ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständi-
gen Stellen wenden könnte,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 17. März (Datum Poststempel: 16. März 2016) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzu-
führen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zuständigkeit gemäss
Dublin-III-VO neu zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs, Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten er-
suchte,
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dass er zur Begründung insbesondere vorbrachte, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und auf eine Einzelfall-
prüfung verzichtet,
dass er anlässlich der BzP mehrfach falsch informiert worden sei, weshalb
er keine vollständigen und adäquaten Angaben habe machen können; so
sei er (betreffend seine Gesuchsgründe) auf eine Anhörung verwiesen wor-
den (vgl. A7/11 Ziff. 7.01 S. 7), welche nie stattgefunden habe,
dass ihm nicht bekanntgegeben worden sei, dass Bulgarien ihn als Asylsu-
chenden registriert habe,
dass das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem
es darauf verzichtet habe, auf seine Hinweise betreffend Schwachstellen
im bulgarischen Asylsystem einzugehen und ihn zu den Einzelheiten zu
befragen,
dass er sich in Bulgarien einen Monat lang in einem geschlossenen Lager
aufgehalten habe, wo er mehrmals geschlagen und verletzt worden sei,
weil er gebetet habe,
dass er und seine ebenfalls betenden Landsleute beschuldigt worden
seien, sich gegen das Christentum einzusetzen, weshalb der Leiter des
Camps Strafanzeige erhoben habe,
dass kurz zuvor ein Muslim in einem vergleichbaren Fall zu 18 Monaten
Gefängnis verurteilt worden sei,
dass es ihm (Beschwerdeführer) einen Tag vor dem festgesetzten Ge-
richtstermin gelungen sei, in einem Abfallcontainer zu fliehen, wobei er sich
das Knie und die Schulter verletzt habe,
dass die Vorinstanz übersehen habe, dass er eine schlechte Behandlung
durch die bulgarischen Behörden geltend gemacht habe und sich aufgrund
der Haft gar nicht an die lokalen Behörden habe wenden können,
dass seine Schilderungen vor dem Hintergrund der dokumentierten Bedin-
gungen in Bulgarien glaubhaft seien,
dass gemäss dem aktuellen Bericht des ECRE (European Council of Re-
fugees and Exiles) und des ELENA (European Legal Network on Asylum)
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("Research Note: Reception conditions, detention and procedural safe-
guards for asylum seekers and content of international protection status in
Bulgaria, February 2016") das Stellen eines Asylgesuchs in Bulgarien stark
erschwert sei, keine Übersetzung angeboten werde und das Einreichen ei-
ner Beschwerde gegen einen ablehnenden Asylentscheid fast unmöglich
sei, was häufig zu Verletzungen des Rechts auf wirksame Beschwerde und
des Non-Refoulements sowie zu willkürlicher Haft führe,
dass es nicht haltbar sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
lediglich auf allgemeine Verpflichtungen Bulgariens hingewiesen habe,
dass er, der in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Funktion als Initiant
einer Hilfsorganisation politisch verfolgt worden sei, bei einer Rückkehr
nach Bulgarien riskiere, erneut misshandelt und ohne genügende Prüfung
seiner Asylgründe nach Afghanistan zurückgewiesen zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass vorab auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachver-
haltserstellung des SEM einzugehen ist,
dass anlässlich der Befragung kein Anspruch auf eine Darlegung der Asyl-
gründe besteht, sondern der Vorinstanz die Entscheidung obliegt, ob Asyl-
suchende dazu summarisch befragt werden, was umso weniger als not-
wendig erscheint, wenn – wie vorliegend – eine Dublin-Konstellation vor-
liegt,
dass der Beschwerdeführer über die Registrierung durch die bulgarischen
Behörden respektive den Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung informiert wurde
(vgl. A7/11 Ziff. 8.01 S. 7),
dass er sich in diesem Zusammenhang derart pauschal und nichtssagend
äusserte, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, Nachfragen zu stellen,
dass er insbesondere mit keinem Wort Schläge, einen Haftaufenthalt, das
Bestehen einer Anzeige und eines Gerichtstermins und die abenteuerliche
Flucht in einem Abfallcontainer erwähnte, was jedoch zu erwarten gewe-
sen wäre, hätte er Derartiges tatsächlich erlebt,
dass die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene als nach-
geschobene Steigerung zu werten sind,
dass das SEM die geltend gemachte schlechte Behandlung in Bulgarien in
der angefochtenen Verfügung unter E. II (S. 3 letzter Abschnitt) schliesslich
hinreichend würdigte,
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dass die Rügen des Beschwerdeführers mithin unbegründet sind, der
Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt erscheint und kein Anlass für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen be-
steht,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Dezember 2015 in Bulgarien
um Asyl nachgesucht hatte,
dass die bulgarischen Behörden einem Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass bei dieser Sachlage kein Raum für eine erneute Prüfung der Zustän-
digkeit im Sinne des Eventualantrags (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge)
besteht,
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dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass einem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in je-
nem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
dass jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights
Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014
zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Le-
bensbedingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observa-
tions on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fort-
schritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wurden
und weitere geplante oder sich bereits in Realisation befindliche Verbesse-
rungen aufgezeigt wurden und das UNHCR zum Schluss gelangte, seine
ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
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Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, lasse sich nicht länger auf-
rechterhalten,
dass hervorgehoben wurde, dass es für gewisse Personen weiterhin
Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden, weshalb je-
weils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei um abzuklären, ob eine
Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Ver-
pflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei,
dass das UNHCR an dieser Einschätzung in einem Schreiben vom Juni
2015 festhielt (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutsch-
land im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren)
und ausführte, nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014
grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen
Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbe-
dürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen
betroffen seien,
dass der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida;
Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) diese Aussagen stützt und
dort weiter festgehalten wird, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien
hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang
2015 graduell verschlechtert,
dass der durch den Beschwerdeführer angerufene Bericht (von ECRE/
ELENA vom Februar 2016, a.a.O.) in Bezug auf die Situation von Dublin-
Rückkehrenden (vgl. dort Rz. 13-20) im Wesentlichen auf den obgenann-
ten Bericht der aida verweist,
dass trotz der angespannten Situation in Bulgarien nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden oder in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die
Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anläss-
lich der BzP noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich
Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
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dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass der junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer keiner beson-
ders verletzlichen Personengruppe angehört,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen – wie durch das SEM richtigerweise und
einzelfallgerecht festgestellt – die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das 0Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: