B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1703/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, ethnische Kur-
den alewitischen Glaubens, ihren Heimatstaat am 28. November 2013 und
reisten am darauf folgenden Tag mit einem gültigen Visum legal in die
Schweiz ein, wo sie am 20. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Zur Be-
gründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 21. Januar 2014
sowie den einlässlichen Anhörungen durch das BFM vom 12. Mai 2014 im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei vier Monate vor der Aus-
reise entführt und sieben Tage festgehalten worden, wobei er gegen Löse-
geld wieder freigelassen worden sei. Die Entführer hätten einer Miliz ange-
hört, welche zuvor von der YPG angegriffen worden sei. Als einem Kurden
sei ihm unterstellt worden, die YPG zu unterstützen. Er sei als Akt der Ver-
geltung entführt worden. Bereits im August 2004 sei sein Geschäft ange-
griffen worden. Ansonsten habe er kleinere Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt, welche sich mit Bestechung hätten lösen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der
Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. März 2015 liessen die Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien
die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um vollumfängliche
Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens ersuchen, insbeson-
dere in die Akten A2/1, A6/1, A9/1 und A27/1 (interner Antrag auf vorläufige
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Aufnahme [interner VA-Antrag]). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführern
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufi-
gen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –vorbehältlich nachfolgender
Erwägungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Akteneinsichtsgesuch ist an das SEM zu stellen, was die Beschwer-
deführer auch getan hatten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 gewährte
das SEM Akteneinsicht, bis auf die Aktenstücke A2/1, A6/1, A9/1, A11/1,
A15/1, A27/1 sowie A29/1, die es alle als interne Akten einstufte und in die
es die Einsicht aus diesem Grund verweigerte. Ausserdem sah es aus
Gründen der Verfahrensökonomie davon ab, Kopien von unwesentlichen
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Akten zuzustellen. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass
sich das Gesuch um Akteneinsicht ausser in Bezug auf die in der Be-
schwerde ausdrücklich genannten Aktenstücke erledigt hat, zumal die Be-
schwerdeführer an der Einsicht in die übrigen Aktenstücke, in welche das
SEM keine Einsicht gewährt hatte, kein Rechtsschutzinteresse dargetan
haben und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Folglich beschränkt sich
das Akteneinsichtsgesuch auf die in der Beschwerde ausdrücklich genann-
ten Aktenstücke. Bei diesen handelt es sich, wie die Vor-instanz sie richtig-
erweise klassifiziert hat, um interne Akten. Gemäss konstanter Rechtspre-
chung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mit-
hin Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarak-
ter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinter-
nen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Aus-
schluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die
interne Meinungsbildung der Verwaltung – über die entscheidenden Akten-
stücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus – vollständig
vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Verwei-
sen). Entgegen der Beschwerde wurde denn auch im dort angeführten Ver-
fahren E-261/2014 der amtsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme explizit
vom Einsichtsrecht ausgeschlossen. Das Akteneinsichtsgesuch ist dem-
nach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Nach dem Gesagten
besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Zu-
stellung einer schriftlichen Begründung oder zur Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung.
5.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die
Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, be-
steht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinte-
resse. Soweit sie sich auf die unterlassene Würdigung des angeblichen
Vorfalls im Jahre 2004 bezieht, ist festzustellen, dass dieser Vorfall offen-
sichtlich nicht kausal für die Flucht und daher nicht asylbeachtlich ist, so
dass sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt. Daher kann ent-
gegen der Beschwerde auch nicht beanstandet werden, dass sich die Vo-
rinstanz mit den diesen Vorfall betreffenden Beweismitteln nicht näher aus-
einandergesetzt habe – umso weniger, als die Vorinstanz die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens nicht in Zweifel zieht. Soweit die Rüge in der
angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nen-
nen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht
aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich
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Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie
unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für
das Nichteinbeziehen der Dossiers der in der Schweiz lebenden Angehöri-
gen der Beschwerdeführer, zumal jedes Asylgesuch individuell zu prüfen
ist und die Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung geltend gemacht ha-
ben.
6.
Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Vorinstanz zu einer weiteren Anhörung hätte einladen
müssen. Mangels Asylrelevanz hätte die Vorinstanz entgegen der Be-
schwerde auch zum geltend gemachten Vorfall im Jahre 2004 nicht weiter
nachfragen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig er-
stellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
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falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
8.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen für nicht asylrelevant. Bei der Entführung des Beschwerde-
führers handle es sich zwar zweifelsfrei um ein sehr einschneidendes Er-
lebnis, sie sei allerdings im Rahmen des in Syrien herrschenden Bürger-
kriegs zu sehen. Es bestünden keine Hinweise, wonach die Miliz gerade
den Beschwerdeführer aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG hätte treffen wol-
len. Vielmehr habe er selber eingeräumt, die Miliz habe von ihm lediglich
Lösegeld gewollt. Nach dessen Bezahlung sei er wieder freigelassen wor-
den und habe er mit jener Miliz keine Probleme mehr gehabt. Was den
vorgebrachten Vorfall im Jahre 2004 oder 2005 betreffe, so liege er zehn
Jahre zurück und sei für die Ausreise nicht kausal gewesen.
9.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vor-
bingen nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch eine
gezielte Verfolgung schliessen lassen, insbesondre kein asylbeachtliches
Verfolgungsmotiv ersichtlich ist. Auf Beschwerdeebene macht der Be-
schwerdeführer mit dem Vorbringen, die Entführung stelle eine gegen ihn
als Kurden gezielte Verfolgung dar, wobei er angeblich auf der Stelle getö-
tet worden wäre, wenn sie gewusst hätten, dass er Alewit sei, Kollektivver-
folgung von Kurden und insbesondere von Alewiten geltend. Dabei ver-
weist er auf die bisherigen Vorbringen sowie die seither angeblich verän-
derte Sachlage. Entgegen der Beschwerde geht das Gericht aufgrund der
vorliegenden Aktenlage und in Würdigung der als Beweismittel angerufe-
nen Lageberichte nach wie vor nicht von Kollektivverfolgung von Kurden
und Alewiten in Syrien aus. Da in Bezug auf die vorgebrachte Entführung
sowohl die Gezieltheit als auch die Aktualität der Verfolgungsgefahr zu ver-
neinen sind, sondern von einer ungezielten Kriegshandlung auszugehen
ist, kann entgegen der Beschwerde auch beim Vorfall im Jahre 2004 nicht
von relevanter Vorverfolgung ausgegangen werden. Folglich ist der vo-
rinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe der Beschwerde-
führer nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den
Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen, nicht einzutreten.
12.
Der Antrag auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wird mit diesem Urteil gegen-
standslos.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: