B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1703/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihre Tochter
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
E-1703/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. August 2017
und der Anhörung vom 20. November 2017 machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hätten seit (…) 2004
gemeinsam im Konkubinat in einer Mietwohnung in D._______ gelebt. Am
(…) sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In D._______ habe
die Beschwerdeführerin als (…) gearbeitet und die Buchhaltung (…) ge-
führt. Der Beschwerdeführer habe ein College im Baubereich besucht und
danach gelegentlich als Sanitär oder Gipser gearbeitet. Während der Ge-
burt habe die Beschwerdeführerin einen Bandscheibenvorfall erlitten, in
der Folge an psychischen Problemen gelitten und sich deswegen in Be-
handlung begeben. Um die medizinischen Untersuchungen und Behand-
lungen bezahlen zu können, habe sie bei verschiedenen Banken Kredite
aufnehmen müssen. Um die Kreditschulden begleichen zu können, habe
sie ein Jahr in E._______ als Altenpflegerin arbeiten wollen. Diese Reise
habe sie finanziert, indem sie das Haus beziehungsweise die Wohnung
ihrer Eltern verpfändet habe. Sie sei (…) 2011 nach E._______ ausgereist.
Aufgrund ihrer Rückenprobleme habe sie jedoch nicht mehr arbeiten kön-
nen. So hätten sich weitere Schulden angehäuft, welche sie mittlerweile
jedoch begleichen konnte, inklusive der Pfandschuld. In Georgien habe
sich die Situation für ihren Lebenspartner (den Beschwerdeführer) und ihre
Tochter, welche zwischenzeitlich zur Mutter des Beschwerdeführers gezo-
gen seien, verschlechtert. Er habe begonnen Alkohol und Drogen zu kon-
sumieren. Im Jahr 2012 habe er mit Hilfe eines Bankkredits seiner Mutter
ein Auto gekauft, damit dann jedoch einen Unfall verursacht und seinen
Führerschein für sechs Monate abgeben müssen. Er habe ständig Streit
mit verschiedenen Leuten im Dorf gehabt, auch weil er private Schulden
zur Finanzierung seines Alkoholkonsums nicht habe begleichen können.
Es sei auch zu Tätlichkeiten gekommen, welche jedoch meist vom Be-
schwerdeführer provoziert worden seien. Seine Mutter habe ihn schliess-
lich aus ihrem Haus geworfen, da er ihr den Arm gebrochen habe. Die ge-
meinsame Tochter habe schliesslich bis zu deren Ausreise einige Monate
bei der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt, der Beschwerdeführer bei
einem Freund im Nachbarsdorf. Aufgrund seiner privaten Schulden und der
daraus resultierenden Konflikte, aber hauptsächlich wegen des schlechter
werdenden Gesundheitszustands seiner Partnerin in E._______, habe er
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sich dazu entschieden, Georgien zu verlassen. Um die Reise nach
E._______ zu finanzieren habe er einen Kredit bei der Bank aufgenom-
men. Am (…) April 2017 sei er zusammen mit seiner Tochter ausgereist.
Am (…) April 2017 seien sie schliesslich in E._______ angekommen. Da
seine Partnerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes dort nicht mehr
habe arbeiten können und ihre Geschwister in der Schweiz (…) seien, hät-
ten sie beschlossen in die Schweiz zu reisen. Zudem hätten die (…) Ärzte
ihr nicht helfen können.
Die Beschwerdeführerin leide an starken Rückenschmerzen und mache
jetzt in der Schweiz eine Physiotherapie und nehme Schmerzmittel. Zudem
habe sie (…). In Georgien müsse sie sich operieren lassen, dies könne sie
jedoch nicht bezahlen. Sie habe gemäss ärztlichem Befund vom 2. Novem-
ber 2017 ausserdem hohen Blutdruck und arterielle Hypertonie. Hinzu kä-
men psychologische Probleme – gemäss psychiatrischem Konsilium vom
26. Oktober 2017 des Spitals H._______ leide sie an einer Anpassungs-
störung mit depressiver Reaktion und zeige Symptome einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung, zudem bestünden Hinweise für ein somati-
sches Syndrom unter depressiver Verstimmung (ICD-10 F43.21). Der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seines Alkoholkonsums zittrige Hände. Zu-
dem habe er oft Kopfschmerzen und Probleme mit (…).
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel folgende Dokumente
zu den Akten:
– Pass, Identitätskarte und Führerschein (inklusive notariell beglaubigter
Übersetzung) des Beschwerdeführers;
– Pass der Beschwerdeführerin;
– Pass und Geburtsschein (inklusive beglaubigter Kopie und Überset-
zung) der Tochter;
– Notariell beglaubigtes Dokument, dass die Tochter mit dem Beschwer-
deführer ausreisen darf;
– Medizinische Unterlagen aus E._______;
– Psychiatrisches Konsilium vom 26. Oktober 2017 betreffend die Be-
schwerdeführerin;
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– Ärztlicher Bericht vom 2. November 2017 betreffend die Beschwerde-
führerin;
– Abklärungsbericht der F._______ vom 2. November 2017 betreffend die
Tochter.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am 17. Februar 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Rückweisung zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz,
mit erstmaliger Anhörung der Tochter. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführen-
den könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Am 11. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Vertretungsvoll-
macht des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Arzt-
zeugnis der Rechtsvertreterin ein. Zudem machten sie darauf aufmerksam,
dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2018 notfallmässig im Psychiat-
riezentrum G._______ aufgenommen worden sei und ein medizinischer
Bericht so bald als möglich nachgereicht werde. Des Weiteren sei die Toch-
ter bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten F._______ in Be-
handlung. Ein entsprechender Bericht könne in etwa zwei Wochen einge-
reicht werden.
F.
Am 15. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Untersu-
chungsbericht der F._______ betreffend die Tochter vom 30. April 2018 so-
wie eine Kopie und eine Übersetzung eines Schreibens der Mutter der Be-
schwerdeführerin vom 4. Mai 2018 (inklusive Kopie ihrer Identitätskarte)
ein. Zudem machten sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer
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Seite 5
am 19. April 2018 einen Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation unter-
nommen habe und hospitalisiert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung einer Nachfrist
zur Beschwerdeverbesserung.
4.2 Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegrün-
dung innert angemessener Frist, wenn dies aufgrund des aussergewöhnli-
chen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache
erforderlich scheint. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise auf-
gezeigt, dass die vorliegende Beschwerdesache einen aussergewöhnli-
chen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen würde. Solches
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal gemäss der Praxis nur in
Ausnahmefällen eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG zu
gestatten ist (vgl. SEETHALER/PORTMANN, N 4 und 14 zu Art. 53 VwVG, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016). Folglich ist der Antrag, Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen, abzuweisen.
4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in der Verantwortung der
Beschwerdeführenden gelegen hätte, sich nach Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung zeitnah an eine verfügbare Rechtsvertretung zu wenden.
Dass sie stattdessen bis zum 14. März 2018 zugewartet haben und die von
ihnen mandatierte Rechtsvertreterin kurz darauf arbeitsunfähig wurde und
ein zweites Treffen mit den Beschwerdeführenden absagen musste, ist im
Hinblick auf die gesetzliche Beschwerdefrist und die Nachbesserungs- be-
ziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten gemäss VwVG unbeachtlich. Es
wäre einerseits an den Beschwerdeführenden gewesen sich frühzeitig an
eine Rechtsvertretung zu wenden und andererseits an der Rechtsvertrete-
rin sich trotz Krankheit entsprechend zu organisieren beziehungsweise den
Fall einem Kollegen oder einer Kollegin zu übergeben.
Den Beschwerdeführenden ist es zudem gemäss Artikel 32 VwVG unbe-
nommen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jederzeit weitere Parteivor-
bringen nachzureichen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das SEM
aus, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise ent-
nommen werden könnten, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe beruhe. Das Motiv der Aus-
reise aus ihrem Heimatstaat sei gemäss ihren Aussagen Geldschulden ge-
wesen. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mit seinen Gläubigern
gestritten und sei wegen seines Drogenkonsums (Alkohol und Marihuana)
immer wieder in Probleme geraten. So habe er alkoholisiert einen Autoun-
fall verursacht, woraufhin ihm sein Führerschein entzogen worden sei. Der
Führerscheinentzug sei erfolgt, um die Verkehrssicherheit zu schützen. Die
angeführten Probleme seien auf wirtschaftliche beziehungsweise persönli-
che Probleme (psychische und physische Beeinträchtigungen) zurückzu-
führen und somit nicht asylrelevant. Die gesundheitlichen Beschwerden
seien nicht gravierend und ausserdem habe das Gesundheitssystem in
Georgien grosse Fortschritte gemacht. Die emotionale Bindung der Tochter
sei wegen ihres Alters noch sehr elternbezogen und es könne aufgrund der
kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Integration in die
Schweizer Gesellschaft ausgegangen werden. Es sprächen weder die in
Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung.
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Seite 8
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden neue
Verfolgungsgründe geltend, welche im bisherigen Verfahren nicht vorge-
bracht wurden. So habe der Beschwerdeführer in Georgien zusammen mit
der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Tochter bei seiner Mutter
gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit temporären Gelegenheitsar-
beiten bestritten, der Verdienst habe jedoch nicht für die Bezahlung der
monatlichen Miete und manchmal sogar nicht einmal für das Essen ge-
reicht. Dadurch seien grosse Schulden entstanden. Um diese begleichen
zu können, habe die ganze Familie entschieden, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach E._______ gehen würde um dort zu arbeiten. Der Beschwerde-
führer habe indessen weitere Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, um seine
Tochter und seine Mutter zu ernähren. In der Folge sei er von einem Freund
(I._______), der ein Mitglied der Partei „(…)“ sei, angeworben worden, um
Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sollte für diesen Freund sei-
nerseits weitere Mitglieder und Drogenverkäufer anwerben. Aufgrund der
schwierigen Lage, in der er sich befunden habe, sei er gezwungen gewe-
sen, dieses Angebot anzunehmen. Da die Konsumenten ihre Drogen beim
Beschwerdeführer jedoch auf Kredit gekauft hätten und dieser auch selber
begonnen habe, Drogen zu konsumieren, habe er bei seinem Freund
Schulden angehäuft. Dieser habe ihm eine Frist gegeben, innert derer er
seine Schulden zu bezahlen habe und ihm im Falle des Nichteinhaltens
der Frist mit dem Tod gedroht. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen sei, die Frist einzuhalten, habe sein Freund Mitte August 2016
Leute zu ihm nach Hause geschickt, die ihn und seine Tochter verschlep-
pen sollten, um die in E._______ lebende Beschwerdeführerin zu erpres-
sen. Den aufgrund der Schreie der Mutter und Tochter des Beschwerde-
führers alarmierten Nachbarn gegenüber hätten sich diese Leute als Poli-
zisten ausgewiesen. Sie hätten schliesslich nur den Beschwerdeführer mit-
genommen. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo er zwei
Tage lang festgehalten, missbraucht und durch Würgen mit einem Plastik-
sack gefoltert worden sei. Er habe weder zu essen noch zu trinken bekom-
men. Man habe ihn gezwungen, einen Schuldschein über den doppelten
Betrag seiner Schuld zu unterschreiben. Am dritten Tag habe man ihn am
Rand der Stadt ausgesetzt mit der Drohung, man würde seine Tochter ent-
führen und vergewaltigen, sollte er seine Schulden innert gegebener Frist
nicht begleichen. Mit Hilfe eines Bekannten sei er zusammen mit seiner
Mutter und seiner Tochter in einen anderen Bezirk gezogen. Er habe in der
Folge zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie hätten in grosser
Angst gelebt, bis er und seine Tochter mit Hilfe von Geld, welches die Be-
schwerdeführerin geschickt habe, und dem Verkauf von Schmuck seiner
Mutter, in die Schweiz haben fliehen können.
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Seite 9
7.
7.1 Die erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene sind nachfolgend auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
Die Vorbringen auf Beschwerdeebene widersprechen den von den Be-
schwerdeführenden – in übereinstimmender Weise – gemachten Aussa-
gen anlässlich der BzP und der Anhörung teils fundamental. So seien –
zumindest betreffend den Beschwerdeführer und seiner Tochter – nicht
mehr die Geldschulden an sich Motiv für das Verlassen ihres Heimatstaa-
tes gewesen, sondern die aufgrund von Schulden resultierende Drohung,
Erpressung und Verfolgung durch den in der Beschwerde namentlich ge-
nannten Freund des Beschwerdeführers und angebliches Mitglied der Re-
gierungspartei „(…)“. Auch die in der Beschwerde geschilderten Lebens-
umstände und das Familienverhältnis in Georgien stimmen nicht mit den
gegenüber der Vorinstanz gemachten Aussagen überein. So gaben die Be-
schwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörung zu Protokoll,
dass sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin gemeinsam in einer
Wohnung in D._______ gelebt hätten. Danach sei der Beschwerdeführer
zusammen mit der Tochter zu seiner Mutter ins Dorf J._______ im Bezirk
K._______ gezogen. Im September 2016 sei es zu einem Streit mit seiner
Mutter gekommen, welche ihn in der Folge nicht mehr bei sich im Haus
habe wohnen lassen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich zu Pro-
tokoll, dass ihr Partner seiner Mutter den Arm gebrochen habe. Sie habe
per Skype mitbekommen, wie er sich verhalten habe und dass ihre Tochter
dies nicht mehr habe ertragen können. Die Tochter habe fortan bei der
Stiefmutter des Beschwerdeführers im Dorf L._______ gelebt, er selbst sei
bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten untergekommen. In der Be-
schwerdeschrift lässt nichts auf derartige Auseinandersetzungen des Be-
schwerdeführers mit seiner Mutter schliessen. Stattdessen lassen die Aus-
führungen den Schluss zu, dass zwischen ihnen ein gutes und enges Ver-
hältnis bestanden habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörung beide dieses
Zerwürfnis mit der Mutter hätten erfinden sollen, ihre Aussagen diesbezüg-
lich sind kongruent und als glaubhaft zu werten. Des Weiteren gaben sie
zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Auto ge-
kauft habe, einen Unfall verursacht und in der Folge seinen Führerschein
habe abgeben müssen. In der Beschwerde wird jedoch erklärt, das Geld
habe teilweise nicht einmal für das Essen gereicht. Wie die Familie in einer
solchen Notsituation genügend finanzielle Mittel für einen Autokauf hätte
aufbringen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Für die auf Beschwer-
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Seite 10
deebene geltend gemachte Verfolgung durch Dritte lassen sich zudem we-
der in den Protokollen anlässlich der BzP noch der Anhörung Anzeichen
erkennen. Die Beschwerdeführenden haben – auch nach mehrmaligem
Nachfragen der befragenden Person – das Vorliegen weiterer Gründe für
das Verlassen von Georgien verneint (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F50,
F57 und F59; A32 F72; A10 Ziff. 7.01 bis 7.03; A9 Ziff. 7.01 bis 7.03). Der
ständige Streit des Beschwerdeführers mit Privatpersonen – welcher in den
meisten Fällen von ihm provoziert worden sei – habe sich auf verbale Aus-
einandersetzungen und gelegentliche Tätlichkeiten beschränkt (vgl. A33
F43 bis F49; A10 Ziff. 7.02). Die Protokolle wurden den Beschwerdefüh-
renden zudem rückübersetzt, die Richtigkeit der Angaben haben sie mit
ihrer Unterschrift bestätigt. Auch die am 15. Mai 2018 nachgereichten Do-
kumente und Beweismittel (vgl. F.) vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zudem be-
steht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vom 2.
November 2017 – in welchem die Tochter „angesichts der Umstände einen
sehr stabilen und gesunden Eindruck“ gemacht habe (vgl. dazu E. 9.4) –
und dem neuen Bericht vom 30. April 2018, welcher „eine posttraumatische
Belastungsstörung“ diagnostiziert, es jedoch unterlässt, sich zu allfälligen
Gründen für diese Diskrepanz zu äussern. Die gesamten Vorbringen auf
Beschwerdeebene wirken in sich konstruiert und sind daher als nachge-
schoben und unglaubhaft zu werten.
Unter diesem Gesichtspunkt ist von der Richtigkeit des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts auszugehen, welche aufgrund dessen zutref-
fenderweise die Asyleigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte,
weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. Asylentscheid vom 9. Februar 2018
E.II). In antizipierter Beweiswürdigung kann folglich auf die Durchführung
einer erneuten Anhörung verzichtet werden.
7.2 Indes ist festzuhalten, dass die nachgeschobenen Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die geltend ge-
machten Drohungen Dritter reichen nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzustellen, da kein asylrelevantes Motiv vorliegt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1703/2018
Seite 11
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
E-1703/2018
Seite 12
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen
eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den erkennen. In Georgien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl.
Urteil des BVGer D-5282/2013 vom 25. November 2013 S. 6). Auch die
vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind
nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine medizinische Notlage gelangen würden. Zudem verfügt
Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, wel-
ches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl.
Urteil des BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6; World
Health Organization (WHO), Georgia: Profile on health and well-being,
2017, 0818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf >, abgerufen am 17.05.2018).
E-1703/2018
Seite 13
Ausserdem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfepro-
gramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Kran-
kenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-796/2009 vom 18.
Januar 2012 E. 4.4). Überdies ist der Zugang zu psychiatrischer Behand-
lung in Georgien, auch für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstö-
rung, grundsätzlich gewährleistet (vgl. International Organization for Mig-
ration [IOM] / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Akhmeta –
medizinische Versorgung, Psyche, 28.02.2017, milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/185
54239/Akhmeta_-_Medizinische_Versorgung%2C__Psyche%2C_28.02.
2017.pdf?nodeid=18730788&vernum=-2 >, abgerufen am 17.05.2018).
Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien über ein intaktes
familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer allfälligen Rückkehr un-
terstützen könnte (vgl. A32 F20 bis F23; A33 F9, F10).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 m.w.H.).
Die (…) Tochter der Beschwerdeführenden ist physisch gesund. Gemäss
Abklärungsbericht der F._______ vom 3. November 2017 leide sie an
Schlafstörungen, Zähneknirschen und Appetitlosigkeit. Ansonsten mache
sie einen aufgeweckten, stabilen Eindruck und zeige keine Anzeichen
schwerwiegenderer psychischer Probleme. Der Bericht kommt zum
Schluss, dass die beschriebene Symptomatik eine „Anpassungsreaktion
auf die multiplen Veränderungen der vergangenen Monate sowie auf die
Unsicherheit und Labilität der Kindseltern vor dem Hintergrund einer
schweren familiären Geschichte, eines unsicheren Aufenthaltsstatus sowie
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psychischer und physischer Leiden bei den Kindseltern“ sei. Es wäre wün-
schenswert, ihr regelmässigen Kontakt mit ihren Cousins zu ermöglichen.
Um ihre persönliche Entwicklung zu unterstützen wären eine Entlastung
der psychosozial sehr schwierigen Situation sowie eine Behandlung der
Eltern die wichtigsten Massnahmen. Es bestehe aktuell bei der Tochter
kein dringender Bedarf für eine weiterführende psychiatrische Unterstüt-
zung.
Im Untersuchungsbericht der F._______ vom 30. April 2018 wird die aktu-
elle Situation der Familie ausführlich aufgeführt. Aus dem Verlauf ist er-
sichtlich, dass sich die Tochter nach einem erneuten Suizidversuch des
Vaters aufgrund eines Streits mit der Kindsmutter an das Notfallzentrum
gewendet habe. Es habe sich eine massive Parentifizierung und Überfor-
derung für das Mädchen bei fehlenden sozialen Ressourcen gezeigt. Bei
den weiterführenden Terminen hätten sich deutliche Hinweise auf Symp-
tome einer Traumafolgestörung mit sich aufdrängenden Erinnerungen an
traumatische Ereignisse, Alpträume, körperliche Anspannung, Konzentra-
tionsstörungen und anhaltende negative Emotionen ergeben. Das Mäd-
chen brauche in erster Linie eine Stabilisierung ihrer aktuellen Situation mit
dem Erlangen von Sicherheit und einem Ausbruch aus der erlebten Hoff-
nungslosigkeit. Die Kindseltern bräuchten dringend eine adäquate Be-
handlung, auch um einer Parentifizierung und emotionalen Überforderung
des Mädchens entgegenzuwirken. Eine kinderpsychiatrische Behandlung
des Mädchens zur Stabilisierung, Traumabearbeitung und Symptomreduk-
tion sei dringend indiziert.
Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt Georgien mittlerweile über ein funk-
tionierendes Gesundheitssystem (vgl. E. 9.4). Gemäss Website der Geor-
gian Mental Health Coalition (GMHC) gibt es Organisationen und Nichtre-
gierungsorganisationen, die sich für die psycho-soziale Rehabilitierung von
Menschen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagie-
ren (vgl. , abgerufen am
18. Mai 2018).
Auch unter Berücksichtigung des neuesten Berichtes über die Tochter der
Beschwerdeführenden ist der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz zu fol-
gen, wonach ihre emotionale Bindung noch in hohem Masse elternbezo-
gen sei. Aufgrund der erst rund zehnmonatigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz kann noch nicht von einer Entwurzelung von ihrem Heimatstaat
ausgegangen werden. Den beiden psychiatrischen Berichten kann ent-
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nommen werden, dass vor allem die hochbelastete familiäre Situation psy-
chisch auf die Tochter einwirkt. Entsprechend wird jeweils darauf hingewie-
sen, dass es wichtig und dringend sei, dass die Kindseltern eine adäquate
Behandlung erhalten würden.
Aufgrund dessen, dass auch die Tochter der Beschwerdeführenden in Ge-
orgien psychiatrisch behandelt werden kann und sie offenbar vor allem auf-
grund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet ist,
spricht dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zu erwähnen bleibt,
dass sich beide Mütter der Beschwerdeführenden im Heimatland aufhalten
und beide sich offenbar bereits schon in der Vergangenheit um ihre Enkelin
gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in
Zukunft möglich sein sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
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11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: