Abtei lung V
E-1704/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM
vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1704/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 9. Januar 2009 auf dem Seeweg verliess, an einem unbe-
kannten Ort an Land ging, durch unbekannte Transitländer reiste und
am 8. Februar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer (...) am 13. Februar 2009 summarisch zu
seiner Person sowie den Ausreisemotiven und am 24. Februar 2009
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seinem Vater, ei-
nem Hohepriester des Schreins, in welchem ein Orakel verehrt werde,
in D._______ aufgewachsen,
dass er das Amt vom Vater, welcher es von seinem Grossvatter geerbt
hat, eines Tages hätte übernehmen sollen,
dass er deshalb vom Vater öfters gezwungen worden sei, ihn zum
Schrein zu geleiten, wo ein unsäglicher Gestank wegen der als Opfer
für das Orakel bereitgelegten Menschenleichen und Tierkadaver ge-
herrscht habe,
dass ihn der Vater eines Tages ermahnt habe zu heiraten, damit er als
Hohepriester im Amt eingesetzt werden könne,
dass er am (...) eine Frau aus (...) geheiratet habe, die indessen gegen
seine Berufung als Hohepriester war, weil sie die örtlichen
Gottesdienste eines Pfingstgemeindepredigers bevorzugt habe,
dass sie ihn hätte verlassen wollen, wenn er weiterhin den Schrein be-
sucht oder sich als Hohepriester zur Verfügung gestellt hätte,
dass sie ihn zu wiederholten Besuchen der Gottesdienste des Predi-
gers animiert habe, welcher ihm mit der Hölle gedroht habe, falls er
weiterhin den Schrein besuche,
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dass er seit (...) 2008 nicht mehr zum Schrein gegangen sei und die
Gottesdienste des Pastors besucht habe, was seinen Vater bewogen
habe, ihm sein eigenes Schicksal anzuvertrauen, wonach seine dama-
lige Weigerung, dem Orakel als Hohepriester zu dienen, zum Tod des
(...) (Bruders des Beschwerdeführers) geführt habe,
dass ihm der Vater gesagt habe, dieses gleiche Schicksal könnte auch
ihn ereilen, wenn er sich nicht bald zur Nachfolge entschliesse,
dass der Vater am (...) 2008 gestorben sei,
dass die Dorfbewohner die Auffassung vertreten hätten, er habe die-
sen Todesfall zu verantworten, weil er sich nicht zu Lebzeiten seines
Vaters als Hohepriester habe einsetzen lassen,
dass die Dorfbewohner für sich, ihr Dorf und ihn selbst massive Nach-
teile erwartet hätten, weshalb sie den Leichnam des Vaters und des-
sen ganzen Besitz zum Schrein gebracht hätten,
dass er sich in dieser Situation vom Pastor versichern liess, dass ihm
das Orakel und die Dorfbewohner nichts anhaben können,
dass ihm dessen ungeachtet die Dorfbewohner ein Ultimatum (Ablauf
in der ersten Januarwoche 2009) gesetzt hätten, sich als Hohepriester
des Schreins initiieren zu lassen, weil ansonsten niemand mehr unge-
straft den Schrein betreten könne, solange er noch am Leben und
nicht Hohepriester des Schreins sei,
dass ihn einen Monat vor Fristablauf seine Frau verlassen habe,
dass er in der Folge in das Dorf des Pastors gezogen sei und am 2.
Januar 2009 habe erfahren müssen, dass sein Haus von den Dorfbe-
wohnern niedergebrannt worden sei,
dass er vom Pastor erfahren habe, die Dorfbewohner versuchten nun,
ihn umzubringen, damit eine andere Person das Amt des Hohepries-
ters übernehmen könne, zumal sie für sich und ihr Dorf schwerste
Nachteile seitens des Orakels befürchteten,
dass er das Dorf mit Hilfe des Pastors, der um sein eigenes Leben ge-
fürchtet habe, verlassen habe und via Lagos ausgereist sei,
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dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2009
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl es relativ
einfach sei, sich in Nigeria amtliche Ausweispapiere zu beschaffen,
dass die Schilderungen zu den angegebenen Reisemodalitäten insge-
samt realitätsfremd, unlogisch und ab Lagos bis zur Schweiz sub-
stanzlos und somit offensichtlich unglaubhaft seien, weshalb davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identi-
tät, seinen tatsächlichen Reiseweg und den Umstand, gültige Reisedo-
kumente auf seiner Reise verwendet zu haben, zu verheimlichen,
dass für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass eine asylrelvante Verfolgung bei Übergriffen nur dann vorliegen
könne, wenn der nigerianische Staat trotz bestehender Schutzpflicht
und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährleisten könnte,
dass der Beschwerdeführer der nigerianischen Polizei und Justiz bis
anhin nie die Möglichkeit gegeben habe, ihn zu schützen, weil er sie
mit seinen Problemen nicht konfrontiert habe,
dass zudem in Nigeria schwarzmagische Rituale der erwähnten Art
unter strenger Bestrafung stünden und keine Anhaltspunkte dafür
sprächen, dass ihm der nigerianische Staat den Schutz verweigere,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts des lokalen Charakters
der geltend gemachten Behelligungen und der Grösse des Landes und
seiner Städte einer Verfolgungslage auch durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung in eine andere Landesgegend oder den Wegzug in
eine der Grossstädte, beispielsweise Lagos, entziehen könnte,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2009 (Eingangsstempelung
BFM) mit einer Telefax-Eingabe an das BFM gelangte, welches diese
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009
feststellte, die Eingabe vom 11. März 2009 genüge den formellen An-
forderungen an eine Beschwerde nicht, weil sie in Form einer Fernko-
pie vorliege, nicht in einer Amtssprache des Bundes eingereicht wur-
de, keine originale Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters enthalte und für den Fall einer Vertretung auch die erforder-
liche ordentliche Vollmacht fehlen würde,
dass er dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten,
und gleichzeitig einen Kostenvorschuss erhob, verbunden mit der An-
drohung, bei dessen Nichtleistung bis 1. April 2009 sei auf die Be-
schwerde nicht einzutreten,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rück-
schein am 19. März 2009 zugestellt wurde und demnach die dreitägige
Frist - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende -
am Montag, 23. März 2009, abgelaufen ist (Art. 20 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2009 (Postaufgabe), mithin
rechtzeitig, unter dem Titel "Asylgesuch" eine Eingabe einreichte und
dabei sinngemäss um Hilfe für mindestens ein Jahr ersuchte, weil er
sich nirgends in Nigeria sicher fühlen könne,
dass er zwar zu einer Rückreise nach Nigeria bereit sei, wenn es in
einem Jahr besser werde, zur Zeit von einer Rückkehr aber absehe,
weil er bereits 2003 von der Polizei geschlagen worden sei,
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dass er seine Bereitschaft zur Leistung des Kostenvorschusses an-
zeigte, falls er je zu Einkünften kommen würde, und seine nigeriani-
sche Herkunft mit dem mitgeführten Biafra-Geld und den Fotos nach-
weisen könne,
dass er mit Ergänzung vom 14. April 2009 ein weiteres Schreiben ein-
reichte, worin er um Regelung seiner bis anhin mitgeteilten Probleme
und um eine Stellungnahme des Gerichts auf seine bisherigen Einga-
ben ersuchte, andernfalls er eine andere Lösung für seine Probleme
finden werde,
dass er gleichzeitig in Bezug auf den geschuldeten Kostenvorschuss
erwähnte, nicht zu wissen, wie er diese Summe leisten könne, zumal
er von der Fürsorge lebe, mithin sinngemäss prozessual bedürftig sei,
dass somit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 23. März
und 14. April 2009 sinngemäss um Asylgewährung, allenfalls die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme für mindestens ein Jahr, die Ge-
währung einer Stundung oder Ratenzahlung des Kostenvorschussbe-
trags um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristgerecht und nach erfolgter Verbesserung formgerecht
eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung
des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
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sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3 in fine),
dass der Beschwerdeführer das Nichteinreichen rechtsgenüglicher
Reise- oder Identitätspapiere nicht bestreitet, umso weniger, als er gel-
tend machte, er habe nie amtliche Papiere beantragt oder besessen,
weil er nicht wisse, was er damit hätte anfangen sollen (A1 S. 3 ff.),
dass er Angehörige im Heimatland hat und auf die Frage, was er zur
Beschaffung von Identitätspapieren bisher unternommen habe, ant-
wortet, keine Dokumente zu besitzen (vgl. A1 S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Rei-
semodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwerde-
führers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identi-
täts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend ge-
macht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass somit die Identitätsangaben und die persönliche Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers mit grossen Zweifeln behaftet sind,
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dass die Umstände auf der Flucht und insbesondere bei den getätig-
ten Reisemodalitäten weder substanziiert noch plausibel ausgefallen
sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln,
dass die angegebenen Ereignisse höchstens regionalen oder lokalen
Charakters waren und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an
die nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden oder sich in
einen anderen Landesteil zu begeben,
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darin erschöpft, die Vor-
bringen anlässlich der Anhörungen punktuell etwas zu bekräftigen,
ohne sich mit der Argumentation des BFM auseinanderzusetzen,
dass somit keine stichhaltigen Argumente vorgebracht oder Beweismit-
tel genannt werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung in Bezug auf innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ven in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermögen, weshalb für die
entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe weitgehend flüchtlingsrechtlich irrelevant, un-
substanziiert und haltlos ausgefallen sind, und er noch in der Erstbe-
fragung bekräftigt hat, nie irgendwelche Probleme mit der Polizei ge-
habt zu haben (vgl. A1 S. 6), was er in der Beschwerdeverbesserung
plötzlich nicht mehr wahrhaben will,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, sowohl in Be-
zug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hin-
sichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Beste-
hens einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen in Beachtung der im Ur-
teil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu zie-
hen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR
0.142.30) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, zumal der Be-
schwerdeführer im Heimatland Angehörige hat, über ein intaktes
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, gesund ist und einer Er-
werbstätigkeit nachgehen kann, und es ihm im Übrigen frei steht, sich
in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal
oder regional bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, allenfalls Stundung
oder Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersucht hat,
dass sich mit dem Urteil die Behandlung der Anträge, die in Zusam-
menhang mit dem geforderten Kostenvorschuss stehen, erübrigt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vorn-
herein aussichtslos erwiesen hat, weshalb auch ohne Prüfung der an-
geblichen und nicht belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- C._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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