B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1705/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mit-
geteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen wurde. Am 28. April 2015 fand dort die Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Im Beisein der ihm zugewiese-
nen Rechtsvertretung fand am 5. Mai 2015 das beratende Vorgespräch
und am 18. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Schreiben vom 26. August 2015 informierte das SEM die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch
im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, dieses somit
nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Be-
schwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt worden sei. Hierauf erklärte
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Au-
gust 2015, sie habe das Mandat niedergelegt.
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen der Schweizeri-
schen Vertretung in Khartum, welches mit Schreiben vom 14. Oktober 2015
beantwortet wurde.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer eritreischen Identitätskarte, einer Heiratsurkunde ("Marriage
Certificate"), einer "Student Report Card" und einer "Admission Card" beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 12. Februar 2016 aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Er-
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hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
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3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen widersprüchlich
und unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, von den eritreischen Behörden be-
schuldigt und ungefähr einen Monat inhaftiert und gefoltert worden zu sein,
weil eine Gruppe von 15 Schülern verschwunden sei. Seine Antworten auf
die entsprechenden Fragen fallen jedoch stereotyp aus und lassen offen-
sichtlich nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A21,
S. 6 ff.). So kann der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz richtig
erkannt – die zentralen Elemente seiner Vorbringen (Verhaftung, Haft, Fol-
ter) nicht realitätsnah wiedergeben. Weil beispielsweise seine Antwort zur
Festnahme dermassen oberflächlich ausfiel, wurden direkt im Anschluss
acht weitere Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A21, S. 8 f., F74–F82).
Dennoch sagt er nur, der Rektor habe ihn gerufen und zwei Soldaten seien
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gekommen, die ihn gefesselt hätten. Sobald er mehr erzählen muss, häuft
sich das Wort "einfach" (SEM-Akten, A21, S. 9, F80). Dies ist ein Indiz für
Unsicherheit (SEM-Akten, A21, S. 8 f.). Sodann will der Beschwerdeführer
einen Monat lang täglich gefoltert worden sein, weshalb die plötzliche Haft-
entlassung wegen der Prüfungen weit her geholt scheint (SEM-Akten, A21,
S. 11 und angefochtene Verfügung S. 4). Fragen zur Folter weicht er zu-
nächst aus und sagt dann, es sei alles im Dunkeln geschehen und es sei
eine ihm unverständliche Sprache gesprochen worden (insb. SEM-Akten,
A21, S. 10, F94). Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch zum
Ausreiseentschluss, wenn doch zwischen seiner Entlassung (3. Juni) und
seiner Ausreise (1. Juli) nichts mehr vorgefallen ist (SEM-Akten, A21,
S. 13). Schliesslich bleiben die Fragen offen, weshalb er erst nach seiner
Ausreise wieder gesucht wird und weshalb er seine Frau vor Ort in Gefahr
hinterlässt. Die Vorinstanz – welche sich in der angefochtenen Verfügung
mit all diesen und weiteren Elementen der Unglaubhaftigkeit befasst hat –
kommt folgerichtig zum Schluss, dass die Antworten sehr konstruiert wir-
ken und stereotyp, oberflächlich, nicht substantiiert sind, wobei das Gegen-
teil bei entsprechend starken Erlebnissen erwartet werden könne (ange-
fochtene Verfügung S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit
nur sechs Sätzen auf Beschwerdeebene ein, er habe zwar keine Beweise
für seine Probleme. Die Ausführungen zur Verhaftung seien jedoch genau
beschrieben worden; er habe sogar den Namen eines Soldaten nennen
können (Beschwerde S. 5). Diese Einwände lassen keine andere Beurtei-
lung zu und sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerde verkennt fer-
ner, dass weder die Herkunft, das Jahr in Sawa oder die Tätigkeit als Leh-
rer von der Vorinstanz in Frage gestellt werden. Es kann somit auf die Über-
setzung und Abnahme der Beweismittel (Nationalitätsausweis, Heirats-
schein, Secondary School Student Report Card und Admission Card) ver-
zichtet werden.
Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild
ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und
der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
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derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drako-
nischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Ak-
ten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea
unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu bean-
standen.
So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es unglaubhaft erscheint,
wenn Ausreiseentschluss und Ausreise auf denselben Tag fallen (SEM-Ak-
ten, A21, S. 13, F119 und angefochtene Verfügung S. 5). Hierzu fragt sich
auch, weshalb sein Cousin innerhalb kürzester Zeit den Entschluss fassen
sollte, plötzlich auszureisen und die bekanntlich gefährliche Reise sofort –
noch gegen 21 Uhr – auf sich nimmt. Die einzige Erklärung ist, dass der
Beschwerdeführer diesen Cousin in seiner Erzählung benötigt, weil er so
sein offensichtliches Nichtwissen der illegalen Ausreiseroute auf den
Cousin schieben kann, der angeblich "ganz genau wusste", wie sie "die
Grenze unbemerkt passieren können" (SEM-Akten, A21, S. 13). Ansonsten
soll es Nacht gewesen sein, "sehr dunkel" (SEM-Akten, A21, S 13, insb.
F124). Ferner sind die Antworten dermassen unpräzise, dass man anhand
der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen kann, wie
er die Grenze illegal von Eritrea nach Äthiopien passiert haben soll (SEM-
Akten, A21, S. 13 f., so auch angefochtene Verfügung S. 5). Sodann will
der Beschwerdeführer Zuflucht im Flüchtlingslager Adi Harish gesucht ha-
ben. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Sudan haben erge-
ben, dass er dort nicht registriert ist. Der Beschwerdeführer stellt dem ent-
gegen, es könne sein, dass sein Name falsch geschrieben worden sei (Be-
schwerde S. 4). Die Suchaktion wurde jedoch auch über den Namen des
Vaters des Beschwerdeführers getätigt und dennoch wurde kein Eintrag
gefunden (SEM-Akten, A27, S. 1). Anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Botschaftsabklärung wurde festgehalten, der Beschwer-
deführer habe seine Rationierungskarte von besagtem Flüchtlingslager auf
der Flucht verloren, und es könne sein, dass er nicht registriert sei, weil er
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nur zwei Wochen dort gewesen sei (SEM-Akten, A29). Die Vorinstanz er-
kennt zu Recht den Wiederspruch zwischen dem Erhalt einer Rationie-
rungskarte und der Nichtregistrierung (angefochtene Verfügung S. 5). Ob-
wohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offen-
sichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine
legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen wer-
den. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise im Dunkeln zu beru-
fen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzu-
tun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben darge-
legten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis-
und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa um-
gekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und
E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen – und
aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen
Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwer-
deebene – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügtt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2).
In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Um-
stände vor. So hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinen
Eltern (SEM-Akten, A21, S. 2), mithin kann – zusammen mit der Vorinstanz
– von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im
Übrigen lebt seine Frau vor Ort. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass
das Original des Nationalitätsausweises aus Eritrea geschickt worden sei
(Beschwerde S. 4), was das Bild eines intakten Beziehungsnetzes unter-
mauert. Ferner wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann im Alter von
25 Jahren handle (Beschwerde S. 4 und S. 6). Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente belegen, dass er eritreischer Herkunft ist, dort
verheiratet ist und die Schule besuchte. Sodann hat er Arbeitserfahrung als
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Lehrer. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
ist somit als zumutbar zu erachten.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: