B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1707/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 27. August 2014 und der An-
hörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 28. Januar 2015 brachte er im
Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stamme von der Halbinsel Jaffna. Im Jahre 1990 sei er zusammen
mit seiner Familie nach Colombo gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise
aus dem Heimatland am 15. August 2014 Wohnsitz gehabt habe. Seine
Familie habe im Jahre 2002 in Colombo ein Haus erworben, wobei sie ein
Zimmer vermietet hätten. Nachdem der Mieter (M.) im Juli 2009 ver-
schwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei ent-
sprechend Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm eröffnet, dass M. poli-
zeilich gesucht werde. In der Folge sei der Vater des Beschwerdeführers
von Leuten des CID (Criminal Investigation Departement) für mehrere Tage
festgehalten, nach dem Verbleib von M. befragt und geschlagen worden.
Nach seiner Freilassung gegen Bezahlung einer Geldsumme sei sein Vater
psychisch erkrankt und habe auch einen Herzinfarkt erlitten. Er (Beschwer-
deführer) habe darauf den Geschäftsladen seines Vaters übernommen. In
regelmässigen Abständen seien Leute des CID im Laden erschienen und
hätten ihn unter Druck gesetzt. Im Juni 2012 sei er in die Büros des CID
gebracht und dem Vorwurf ausgesetzt worden, sein Laden werde von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) finanziert und er selber würde die
LTTE unterstützen. Nach einem Tag sei er freigelassen worden, jedoch
seien darauf immer wieder Leute des CID im Laden vorbeigekommen und
hätten ohne zu bezahlen Waren mitgenommen. Auch sei von ihm später
Bestechungsgeld gefordert worden, das zu leisten er sich aber geweigert
habe. Am 16. Juli 2014 sei er wiederum in die Büros des CID geführt wor-
den. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, da er M. da-
mals Unterkunft gewährt hätte und er den Aufenthaltsort von M. kennen
würde. Nachdem er den Leuten gesagt habe, er könne ihnen kein Geld
bezahlen, sei er von einem Beamten auf das Ohr geschlagen worden, an
dessen Verletzung er heute noch leide. Er sei nach vier Stunden aus den
CID-Räumlichkeiten entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er
sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Mit einem auf sei-
nen Namen lautenden, gefälschten Pass habe er Colombo auf dem Luft-
weg verlassen.
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B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 4-5 aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 6.
März 2015 zu den Akten, das ihm (…) attestiert. Zudem legte er der Be-
schwerde die Kopie des schriftlichen Asylgesuches von M. vom (…) an die
französischen Behörden und die Kopie des von den französischen Behör-
den an M. ausgestellten Aufenthaltsausweises bei.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 17. März 2015
nach.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, der innert Frist einbezahlt
wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Soweit im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
Normen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art.
112 AuG (142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition (BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2. Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche
Vorbringen unglaubhaft und weshalb sie im Einzelnen unsubstantiiert,
vage oder widersprüchlich ausgefallen sind. Die Argumentation der Vo-
rinstanz hinterlässt nach Prüfung der Akten in entscheidwesentlicher Hin-
sicht einen überzeugenden Eindruck. Namentlich sind die Ausführungen
der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen, wonach die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Das
SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Räumlichkeiten,
in die er zweimal (Juni 2010 und Juli 2014) zu behördlichen Vernehmungen
geführt worden sei, derart oberflächlich und lückenhaft ausgefallen sind,
dass sie aufgrund der gesamten Umstände nicht den Eindruck von persön-
lich Erlebtem hinterlassen. Sie vermitteln vielmehr den berechtigten Ein-
druck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die geltend ge-
machten Vorführungen im Gebäude des CID hätten nachhaltige Eindrücke
vermitteln müssen, zu denen spontane und wirklichkeitsnahe Schilderun-
gen zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers leiden entgegen den Erklärungsversuchen
in der Rechtsmitteleingabe an einem auffälligen Mangel an Realitätskenn-
zeichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er vorbringt, er habe
das Vorhandensein einer Fahne mit einem Löwen und einer Uhr mit dem
Foto des Präsidenten auf dem Ziffernblatt im Verhörraum des CID benen-
nen können. Zwar kann gewissen Entgegnungen in der Rechtsmittelein-
gabe zugestimmt werden. So kann aus dem Umstand, zu welchem Zeit-
punkt der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitbefragung das Vorhan-
densein von Ordnern im Verhörraum des CID erwähnt hat, kein triftiger
Grund gegen die Glaubhaftigkeit abgeleitet werden. Die weiteren Ein-
wände vermögen das in einer Gesamtbetrachtung unglaubhaft erschei-
nende Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedoch offenkundig nicht
zu entkräften.
Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht mehrere widersprüchliche Angaben
des Beschwerdeführers zu erheblichen Sachverhaltsaspekten fest. Wäh-
rend der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, sein Vater
habe das Verschwinden von M. im Jahre 2009 bei der Polizei zur Anzeige
gebracht (SEM-Akten A4/12, Pt. 7.01), erklärte er anlässlich der Zweitbe-
fragung, er wisse nicht mehr, ob sein Vater Anzeige erstattet habe (A12/16,
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Seite 6
D113). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich hierbei um
ein Element von zentraler Bedeutung handelt. Der Erklärungsversuch in
der Rechtsmitteleingabe, es handle sich bei diesen Angaben nicht um
selbst Erlebtes, sondern lediglich um aus zweiter Hand Erfahrenes, so
dass gewisse Unregelmässigkeiten nachvollziehbar seien, vermag nicht zu
überzeugen. Die Aussage in der Erstbefragung ist unmissverständlich.
Aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten schriftlichen Asylge-
such von M. in Frankreich ergeben sich im Abgleich mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. So führt M. in seinem
schriftlichen Asylgesuch aus, er sei nach einer Anzeige und Bekanntgabe
seiner Wohnadresse durch geständige Lastwagenchauffeure von den (sri-
lankischen) Behörden an seinem Domizil in Colombo gesucht worden, die
dort seine persönlichen Effekten beschlagnahmt hätten. Dieser Umstand
wäre der Familie des Beschwerdeführers wohl kaum verborgen geblieben,
zumal M. weiter vorbringt, die Ehefrau des Hauseigentümers habe ihn ge-
beten, sich den Behörden zu stellen, damit ihr Ehemann freikomme. Ein
entsprechendes übereinstimmendes Vorbringen durch den Beschwerde-
führer fehlt jedoch. Auch wenn M. im Weiteren ausführt, der Vater des Be-
schwerdeführers sei zur Befragung vom CID festgenommen worden, kann
der Beschwerdeführer daraus keine persönliche, ihn selbst betreffende
Verfolgungssituation glaubhaft machen.
Die Vorinstanz hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die weiteren Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, soweit sie die unrechtmässige Bereicherung
und Geldforderungen durch einzelne Beamte betreffen, den Anforderun-
gen an die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Auch ist die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Eth-
nie, Landesabwesenheit und seines Alters keine begründete Furcht habe,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein und
keine Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten back-
ground check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Aus-
land) hinausgingen. Jedenfalls kann dem Vorbringen in der Beschwerde
insoweit nicht gefolgt werden, dass praktisch jeder Angehörige der tamili-
schen Ethnie jüngeren Alters, der im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat,
aus einem tamilischen Siedlungsgebiet Sri Lankas stammt und längere Zeit
in Colombo gelebt hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Ein-
reise potenziell mit asylrelevanten Konsequenzen wie Inhaftierung, Folter
und Tötung zu rechnen habe.
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Seite 7
3.3. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht aufzeigen, inwiefern ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nach-
dem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Er hat
somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
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37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus der Nordprovinz Jaffna
(zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12–13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich wie-
derum in Colombo niederlassen kann. Er verfügt über eine gute Schulbil-
dung und Weiterausbildung im Informatikbereich und besitzt berufliche Er-
fahrung in der Führung eines Geschäftsladens. Zudem kann er auf ein hin-
reichendes familiäres Beziehungsnetz vor Ort zählen. Die Wohnsituation
mit einem Haus im Eigentum der Familie ist gesichert. In Berücksichtigung
der wesentlichen Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allge-
meinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom
6. März 2015 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, zumal
eine adäquate Behandlung der genannten gesundheitlichen Beschwerden
in Colombo gewährleistet ist.
5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger