B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1708/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2010 erstmals in der Schweiz um
Asyl nach. Infolge der Zuständigkeit Griechenlands trat das BFM mit Ver-
fügung vom 12. August 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die
Wegweisung sowie deren Vollzug nach Griechenland. Daraufhin galt der
Beschwerdeführer seit dem 26. August 2010 als verschwunden. Am 5. De-
zember 2012 stimmte die Schweiz einem Rückübernahmeersuchen der
schwedischen Behörde zu. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar
2013 von Schweden in die Schweiz überstellt.
B.
Am 23. Januar 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zwei-
tes Mal um Asyl nach. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Dezember
2014 abgelehnt und es wurde eine vorläufige Aufnahme verfügt. Diese Ver-
fügung ist am 8. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 7. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Anerken-
nung der Staatenlosigkeit und machte geltend, er stamme aus der nordsy-
rischen Provinz Al Hassaka und sei ein in Syrien nicht registrierter Kurde.
Er gelte als Maktum und habe die syrische Staatsangehörigkeit noch nie
besessen und könne diese wegen des herrschenden Bürgerkriegs und we-
gen des illegalen Übertritts der syrischen Grenze nicht mehr beantragen.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – wies
das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 7. Januar
2014 ab.
E.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben, er sei als Staa-
tenloser anzuerkennen und es sei sein Aufenthalt in der Schweiz zu regeln.
Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar 2015 aufzuheben und die
Sache zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung an das SEM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
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und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unter-
zeichnenden zu gewähren. Zu Stellungnahmen des SEM sei dem Be-
schwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht
zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu
dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend StÜ)
zu zählen ist.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Asb. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die kein
Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.
Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat. Das Abkommen bezieht sich
dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig-
keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
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(sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechts-
stellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landes-
recht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE
2013/60 E. 4).
3.2 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaup-
teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Ana-
log zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei
die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat
Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Ver-
fügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die
Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z.B.
Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung
oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerken-
nung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde,
die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der
im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien
tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des
Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie
haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich
erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln,
durch die verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Ba-
sel 2010, Rz. 996–1001).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Staatenlosigkeit nicht ge-
lungen sei. Anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er ausgesagt, er sei
syrischer Staatsangehöriger, was er später korrigiert habe, indem er be-
hauptet habe, er sei Adschnabi. Im zweiten Asylverfahren hingegen be-
haupte er, er sei Maktum. Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass er in Schwe-
den ebenfalls als syrischer Staatsbürger registriert worden sei, habe er
keine plausible Erklärung geben können. Sodann habe er zunächst ange-
geben, bei den schwedischen Behörden einen Ladenmietvertrag zum Be-
weis seiner Rückkehr vorgelegt zu haben, wohingegen er dann geltend
mache, zwar einen Laden gehabt zu haben, diesen aber nicht auf eigenen
Namen habe registrieren lassen können. Des Weiteren sei es ihm nicht
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gelungen seine Nachteile als Angehöriger der Maktumin zu schildern. So-
dann bestünden Zweifel an der nachgereichten Bestätigung des Mukhtar,
weil unter anderem die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit denjeni-
gen in der Bestätigung übereinstimmen würden und auf der Bestätigung
eine Nummer stehe, wie sie typischerweise syrische Staatsbürger besäs-
sen (sog. Registrierungsnummer).
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Indem
der Beschwerdeführer in der Beschwerde das bereits Bekannte wiederholt
und auslegt, gelingt es ihm nicht das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit
zu einem Staat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich widersprüchliche An-
gaben zu seiner Staatsbürgerschaft macht und ein ebenso von Widersprü-
chen belastetes Dokument einreicht, womit es ihm nicht gelingt, seine gel-
tend gemachte Staatenlosigkeit nach Art. 1 Ziff. 1 StÜ darzulegen. Auf Be-
schwerdeebene macht er beispielsweise geltend, er habe nie gesagt, syri-
scher Staatsangehöriger zu sein (Beschwerdeschrift S. 6). Er hat jedoch
bereits am 2. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel auf
dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt unterschriftlich bestätigt,
syrischer Staatsbürger zu sein. Indem die Beschwerdeschrift der Vo-
rinstanz vorwirft, ihre "Dolmetscher-Probleme zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht im Griff" gehabt zu haben, erschöpft sie sich somit in appellato-
rischer Kritik (Beschwerdeschrift S. 6). Im Weiteren untermauern seine
Ausführungen zu den Läden, welche er zunächst auf eigenen Namen ge-
mietet haben will und dann geltend macht, dies habe er als Maktum nicht
können, die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Seine Stellungnahme im
rechtlichen Gehör zu den Ungereimtheiten seiner diesbezüglichen Anga-
ben zeugen ebenfalls davon, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität
offenzulegen (SEM-Akte, B 6 S. 3). Was die eingereichte Bestätigung des
Mukhtar anbelangt, so hat die Vorinstanz in Anbetracht deren Inhalts, der
widersprüchlichen Aussagen hierzu und im Verbund mit allen anderen Un-
gereimtheiten zu Recht dieser keine Beweiskraft zugesprochen. Wenn
diese Bestätigung dermassen wichtig ist – wie auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht – und der Beschwerdeführer diese tatsächlich seit seiner
Schulzeit besessen haben soll, ist im Übrigen der späte Zeitpunkt deren
Einreichung nicht nachvollziehbar. Mit Ausführungen wie, "dass es die sy-
rischen Behörden mit dem Geburtsdatum nicht genau nehmen", gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas
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entgegen zu stellen (Beschwerdeschrift S. 8). Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistädnung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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