Abtei lung V
E-1709/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Serbien,
vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1709/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus B._______ (Provinz Voj-
vodina), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihrer Schwiegertochter (N ...) und ihren Enkelkindern (N ...
und N ...) und reiste am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2007 wurde sie im
Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 30. Januar 2007
folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ihr Ehemann sei gestorben. Sie habe zusammen mit ihrer
Schwiegertochter und ihren Enkelkindern gelebt und von der Schwei-
nezucht gelebt. Ihre Enkelkinder seien seit ihrer Schulzeit wegen ihrer
Ethnie von gleichaltrigen Dorfbewohnern beschimpft und geschlagen
worden. Ihr Haus sei angegriffen worden. Diese Situation sei immer
schlimmer geworden, so dass sie sich zur Ausreise entschlossen hät-
ten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
2. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingeigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegwei-
sung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung im Punkt der Wegweisung aufzuheben und die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2007 wurde das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin bezahlte den
Kostenvorschuss fristgerecht am 29. März 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann
deshalb vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
vom 2. Februar 2007 verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Dieser Einschätzung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhal-
ten. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Bundesanhörung eigene Probleme verneinte und erklärte, sie sei
einzig wegen ihrer Kinder ausgereist (vgl. Akte A1, S. 5; A7, S. 5).
Auch auf Beschwerdeebene legte sie keine konkreten und insbeson-
dere keine asylrelevanten Übergriffe dar, sondern wiederholte lediglich
die früheren Vorbringen, wies auf nicht näher substanziierte Behelli-
gungen ihrer Angehörigen hin und erklärte, ihre Vorbringen seien trotz
allfälliger Widersprüche in ihren Aussagen glaubhaft.
4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin für sich selbst weder Probleme
mit den heimatlichen Behörden noch mit anderen Personen geltend
machte und auch in der Beschwerde dazu nichts Neues vorbringt, ist
der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und demnach der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Be-
schwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen be-
wohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemei-
nen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der
Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation,
welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren
würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien
nicht bejahen.
5.10 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
66-jährige, verwitwete Frau, welche bis vor ihrer Ausreise zusammen
mit ihren Angehörigen (N ..., N ..., N ...) gewohnt und von der
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Landwirtschaft gelebt hat. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen
verfügt sie mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen sie
ausgereist ist und mit denen sie nach wie vor an der gleichen Adresse
lebt, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie weiterhin zurück-
greifen kann (vgl. Akte A1, S. 5), zumal die Asylgesuche dieser Ver-
wandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewie-
sen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Be-
schwerden (Asthma, Herz, Schulter- und Beinschmerzen) geltend
macht, ist darauf hinzuweisen, dass sie deswegen bereits in ihrem
Heimatstaat in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente gegen
Asthma eingenommen hat (vgl. Akte A7, S. 2 f.). Es kann ihr demnach
zugemutet werden, bei ihrer Rückkehr wiederum medizinische Betreu-
ung in Anspruch zu nehmen. Zudem kann gestützt auf ihre Aussagen
sowie diejenigen ihrer Verwandten in deren Asylverfahren davon
ausgegangen werden, dass sie nach wie vor über ein Haus mit Land
verfügt, womit ihre Existenz gesichert werden kann. Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im
Heimatland der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Verfügung des BFF ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde,
da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem
am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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