Abtei lung V
E-1709/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1709/2009
Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2004 wurde
vom BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2004 abgewiesen und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 31. August 2004
wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
B.
Am 15. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 trat das
BFM auf dieses zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die
vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 26. Januar 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 10. Juli 2008 abgewiesen
C.
Eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerde-
führers vom 11. September 2008 wurde vom BFM mit Verfügung vom
26. September 2008 – eröffnet am 3. Oktober 2008 – als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen und unter Gebührenauflage abge-
wiesen. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
D.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 30. September 2008 sowie
2. und 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage
ärztlicher Atteste des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 29. Sep-
tember 2008 und des [Spital] vom 2. Oktober 2008 um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen eines separa-
ten Wiedererwägungsverfahrens.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass seinem Begehren keine Folge geleistet werde.
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E-1709/2009
F.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 forderte der Beschwerdeführer das
BFM auf, sein Wiedererwägungsgesuch korrekt zu behandeln oder
eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
G.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 teilt das BFM dem Beschwerde-
führer mit, sein Gesundheitszustand sei Gegenstand der Verfügung
vom 26. September 2008 gewesen und die Wegweisungsverfügung sei
in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.
H.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren fest und forderte den Ausstand des Sektionschefs, wel-
cher das letzte Schreiben mitunterzeichnet hatte.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen Austrittsbericht des [Spital] vom 16. Oktober 2008 und ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. (...), Allgemeinmedizin, C._______, vom
22. Oktober 2008 ein.
J.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 teilte der Amtsvorsteher dem
Beschwerdeführer mit, das den Anträgen auf Ausstand und anderweiti-
ge Massnahmen nicht stattgegeben werde und die Verfügung des BFM
vom 26. September 2008 sowie das Schreiben vom 9. Oktober 2008
anfechtbar seien.
K.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November
2008 beantragte der Beschwerdeführer, das BFM sei anzuweisen, sei-
ne Anträge betreffend das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
L.
Mit Urteil vom 20. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde insoweit gut, als dass die Nichteintretensverfügungen
des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 aufgehoben wurden und
das Bundesamt angewiesen wurde, auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu beurteilen.
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M.
Mit Verfügung vom 9. März 2009 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte die Verfügung vom 19. Januar 2007 für rechts-
kräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebene Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird - soweit ent-
scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2009 – vorab per
Telefax – beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Aussetzung der Vollzugs der Wegweisung
sowie um Einräumen einer angemessenen Frist zur Einreichung eines
ausführlichen psychiatrischen Berichts sowie einer detaillierten Kos-
tennote.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 setzte der zuständige Ins-
truktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, innert Frist einen aktuellen und ausführlichen ärztlichen
Bericht einzureichen.
P.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. und 30. April 2009
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe und reichte
einen Arztbericht von Dr. med. (...), Psychiatrie-Zentrum B._______,
vom 28. April 2009 sowie ein Erklärung der Entbindung der behan-
delnden Ärzte von der Schweigepflicht ein.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
12. Mai 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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R.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von Dr. med. (...), Psychiatrie-Zentrum B._______, vom
10. Juli 2009 ein.
S.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax-Eingabe vom
19. August 2009 eine Kostennote zu den Akten.
T.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2009 reichte
der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des (...) Kantonsspitals vom
9. Dezember 2009 zu den Akten
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da der Beschwerdeführer sowohl im Wiedererwägungsgesuch als
auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der
Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vorlie-
gend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernis-
se.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
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desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Juli 2008 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächli-
chen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der
(ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 BGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Seite 7
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7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme
seien in der Türkei behandelbar. Die Fortführung einer notwendigem
Behandlung könne in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Vertre-
tung in der Türkei, der für den Vollzug zuständigen Behörde und den
behandelnden Ärzten sichergestellt werden Zudem könne der
Beschwerdeführer ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen.
Es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mithilfe der
behandelnden Ärzte auf die Rückkehr in die Türkei vorzubereiten und
es könne für die notwendige medizinische Betreuung beim Vollzug
gesorgt werden. Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Bericht des
[Spital] vom 2. Oktober 2008 unter Einhaltung suizidsichernder Mass-
nahmen während der Rückschaffung reisefähig. Allfällige suizidale
Tendenzen könnten medikamentös gedämpft werden. Zudem seien
depressive Episoden bei Ausländern, deren Asylgesuch abgewiesen
worden sei, nicht selten und stünden dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen. Unter diesen Umständen erübrige sich eine nähere Abklä-
rung der psychischen Zustands des Beschwerdeführers oder die
Ansetzung eine Frist zur Nachreichung weiterer Arztberichte.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben im Beschwerdever-
fahren, das Bundesamt habe sich mit seiner Beurteilung, es bestehe
kein Anlass für weitere Abklärungen, über die vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2009 getroffene Ein-
schätzung hinweggesetzt. Dieses Urteil habe implizit die Aufforderung
enthalten, den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere hinsicht-
lich seines Gesundheitszustandes, vollständig und richtig abzuklären.
Eine Neubeurteilung ohne weitere Abklärungen ergebe keinen Sinn.
Das BFM habe nur pro forma einen materiellen Wiedererwägungsent-
scheid getroffen und dessen Ausführungen zu seinem Gesundheitszu-
stand seien rein spekulativer Art. Der Sachverhalt sei nicht vollständig
und richtig abgeklärt worden. Namentlich sei versäumt worden, einen
ausführlichen psychiatrischen Bericht einzufordern. Im Weiteren müs-
se seine Erkrankung ihre Ursache in Erlebnissen im Heimatstaat
haben und liege nicht nur an einer Enttäuschung über die verfügte
Wegweisung. Eine erfolgversprechende Behandlung sei unter diesen
Umständen im Heimatstaat nicht möglich, da er sich dort nicht sicher
fühle. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht einmal in der dank der
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs eingetretenen Situation relati-
ver Sicherheit verbessert. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine
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Suizidalität nur vorgeschoben sei, sei doch durch Arztberichte doku-
mentiert, dass es zu suizidalen Episoden gekommen sei, in einem
Zeitpunkt zu dem er nicht akut von einer Ausschaffung bedroht gewe-
sen sei.
8.
Zu der verfahrensrechtlichen Rüge des Beschwerdeführers ist vorab
Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in
seinem Urteil vom 20. Februar 2009 zum Schluss, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert habe, weshalb die
Sache zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM legte
hingegen seiner Verfügung vom 9. März 2009, in welcher es an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festhielt, im Wesentlichen die-
selben Argumente zugrunde, mit welchen es in den Verfügungen vom
9. und 16. Oktober 2008 das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs-
gesuch begründete. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde dabei die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Zudem sind
Beweise abzunehmen über jene Tatsachen, die für die Entscheidung
der Streitsache erheblich sind (EMARK 2004 Nr. 17 E. 8, mit weiteren
Hinweisen). Es muss bezweifelt werden, dass das BFM mit seiner
Argumentation in der angefochtenen Verfügung diesen Verpflichtungen
hinreichend nachgekommen ist. Die Frage kann jedoch offengelassen
werden, da der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als hinreichend
erstellt erachtet werden kann und - wie im Folgenden zu zeigen sein
wird - die vorliegende Aktenlage die antragsgemässe Zuerkennung der
vorläufigen Aufnahme rechtfertigt, so dass die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf
gleichkäme.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
Seite 9
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folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994
Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.).
9.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss kons-
tanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht von einer dort
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann
(EMARK 1999 Nr. 27).
9.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine
wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
9.3.1 Gemäss den ärztlichen Berichten des Psychiatrie-Zentrums
B._______ vom 29. September 2008, 16. Februar 2009 und 28. April
2009 sowie des [Spital] vom 2. und 16. Oktober 2008 wurden beim
Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2),
eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Nach einem Suizid-
versuch am 29. September 2008 war er von 29. September bis 16. Ok-
tober 2008 in stationärer Behandlung im [Spital]. Vom 5. Dezember
2008 bis 16. Januar 2009 war er in der psychiatrischen Klinik
D._______ hospitalisiert. Am 24./25. Dezember 2008 sowie
16./17. Januar 2009 erfolgten stationäre Behandlungen im Spital
E._______ wegen Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht. Der Be-
schwerdeführer wird derzeit medikamentös sowie mit wöchentlichen
psychotherapeutischen Gesprächen und Ergotherapie behandelt. Dem
Bericht des Psychiatrie-Zentrums B._______ vom 28. April 2009 ist
weiter zu entnehmen, dass sich die Symptome des Beschwerdefüh-
rers trotz der Behandlung kaum gebessert hätten und mit keiner ent-
Seite 10
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scheidenden Besserung zu rechnen sei, solange das Problem der feh-
lenden existenziellen Sicherheit weiterbestehe.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den gel-
tend gemachten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur
Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. EMARK 2002 Nr. 13
E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Wie bereits im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Februar 2009 festgestellt wurde, ist aus diesen
Umständen zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens
erheblich verschlechtert hat. Aufgrund des von den behandelnden Ärz-
ten aufgezeigten Krankheitsbildes und dem Krankheitsverlauf kann in
vorliegendem Fall nicht überzeugend davon ausgegangen werden, es
handle sich um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigen-
der Handlungen und der Beschwerdeführer setze den drohenden Sui-
zid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr können
keine ernsthaften Zweifel an einer gesundheitsgefährdenden psychi-
schen Störung begründet werden. Der Umstand, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten trotz
intensiver Behandlung nicht wesentlich gebessert hat, und die von ihm
subjektiv empfundene ernsthafte Gefahr im Falle einer Rückkehr sowie
der Therapiebedarf dürften einer erfolgreichen Behandlung im Heimat-
staat entgegenstehen, auch wenn es heute in der Türkei medizinisch-
psychiatrische Versorgungsmöglichkeiten gibt. Eine zwangsweise
Rückführung dorthin könnte zu einer erheblichen psychischen Dekom-
pensation führen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Be-
schwerdeführer einer existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die
voraussichtlich auch durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit
hinreichender Sicherheit kompensiert werden könnte. Die eingereich-
ten ärztlichen Berichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Erkrankung zukünftig kaum in der Lage sein
dürfte, sich so zu kontrollieren, dass er sich selbst vor einer Schädi-
gung seiner eigenen Gesundheit mit genügender Sicherheit bewahren
könnte. Eine erzwungene Rückkehr würde ihn somit im jetzigen Zeit-
punkt in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im
Sinne des Gesetzes führen könnte.
9.3.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Gericht zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante
veränderte Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug im
Seite 11
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heutigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen als unzumutbar im
Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist;.
9.4 Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keine Hinweise auf allfäl-
lige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
9.5 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer
Vollzugshindernisse verzichtet werden.
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des Bundesamtes vom 9. März 2009 aufzuheben und dieses anzuwei-
sen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2007
den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als ange-
messen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom
19. August 2009 auf Fr. 3'123.30 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. März 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wie-
dererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2007 vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'123.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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