Abtei lung V
E-1710/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
1. A._______,
2. B._______, Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1710/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Roma mit letztem Wohnsitz in (...)
(Provinz Vojvodina), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 27. Dezember 2006 zusammen mit Verwandten (N ..., N ...
und N ...) und reiste am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2007 wurde sie im
Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 29. Januar 2007
folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29
Abs. 4 AsylG.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ihr Ehemann und ihr Schwager seien seit ihrer Kindheit von Mit-
schülern geschlagen und malträtiert worden, weil sie der Minderheit
der Roma angehören würden. Sie seien dazu aufgefordert worden,
das Dorf zu verlassen. Kurz vor ihrer Ausreise sei ihr Haus beschädigt,
die Fenster eingeschlagen und überall Schaden angerichtet worden.
Ihr Ehemann habe den Vorfall der Polizei gemeldet und sie seien dazu
auch befragt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Der Beschwerdeführer, ein Roma aus (...) (Provinz Vojvodina) ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Januar
2007 und reiste am 18. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2007 wurde er im Emp-
fangszentrum Basel summarisch befragt. Am 29. Januar 2007 folgte
eine direkte Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4
AsylG.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und sein
Bruder seien wegen ihrer Ethnie seit ihrer Kindheit von Jugendlichen
malträtiert und beleidigt worden. Die Angreifer, deren Anführer
C._______ gewesen sei, hätten die Fenster des Hauses der Familie
des Beschwerdeführers eingeschlagen und ihnen gedroht, das Haus in
Brand zu stecken, wenn die Familie das Dorf nicht verlassen würde.
Der Beschwerdeführer habe mehrmals bei der Polizei vorgesprochen
und Anzeige erstattet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Des-
halb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer
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sei seiner Ehefrau erst später nachgefolgt, da im Fahrzeug des
Schleppers kein Platz mehr gewesen sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
2. Februar 2007 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien be-
fand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung im Punkt der Wegweisung aufzuheben und die
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Ein-
zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2007 wurden die Ge-
suche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Be-
schwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführer bezahlten den Kos-
tenvorschuss fristgerecht am 29. März 2007.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das
BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer un-
substanziierte und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht haben.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Februar 2007 verwie-
sen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Dieser Einschätzung vermögen
die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges
entgegen zu halten. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht,
wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2007 ausgeführt,
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über die angeblichen Be-
nachteiligungen keineswegs substanziiert berichten konnte, sondern
ohne genauere Ausführungen lediglich angab, er sei von einer Gruppe
Jugendlicher in Auseinandersetzungen verwickelt beziehungsweise
von ihnen angegriffen worden. Weiter hat er zwar wiederholt behaup-
tet, diese Behelligungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu ha-
ben, seine diesbezüglichen Schilderungen blieben jedoch vage und
wenig substanziiert. Ferner war auch die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage, über die Behelligungen ihres Ehemannes schlüssige Aus-
künfte zu geben. Im Weiteren ist das Verhalten des Beschwerdeführers
nach der Ausreise seiner Angehörigen kaum nachvollziehbar, zumal er
gemäss seinen Aussagen zu den Eltern seiner Ehefrau gegangen sei
und sich weder um das angeblich zerstörte Haus gekümmert noch
eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, obwohl es sich bei diesem
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letzten Übergriff - dem Einschlagen der Fensterscheiben des Hauses -
um das schlimmste Ereignis gehandelt haben soll. Schliesslich vermag
das allgemein gehaltene Argument in der Beschwerdeschrift, wonach
die staatlichen Stellen sich bei Angriffen gegen Roma passiv verhalten
oder diese sogar verantwortlich machen würden, vorliegend nicht zu
überzeugen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kann
zudem davon ausgegangen werden, dass er sich allfälligen Nachstel-
lungen durch eine Gruppe Jugendlicher auch durch eine Wohnsitzver-
legung, beispielsweise zu den Eltern der Ehefrau, wohin er nach der
Ausreise der Angehörigen auch gegangen sein will, hätte entziehen
können.
4.2 Insgesamt besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung für eine
Ergänzung der Akten, da der Sachverhalt genügend abgeklärt und hin-
reichend erstellt ist und in der Beschwerdeschrift nichts Neues vorge-
bracht wurde. Deshalb ist der Eventualantrag auf Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
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5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
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den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Be-
schwerdeführer herkommen, als eine von vielen Volksgruppen be-
wohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemei-
nen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der
Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, wel-
che die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde,
lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht be-
jahen.
5.10 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Die Beschwerdeführer sind noch jung und gesund. Sie
wohnten bis vor ihrer Ausreise zusammen mit ihren Angehörigen (N ...,
N ..., N ...) in einem eigenen Haus und lebten gemäss ihren Angaben
von der Landwirtschaft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewis-
sen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen
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sie einerseits mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen sie
auch in der Schweiz an der gleichen Adresse leben, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das sie weiterhin zurückgreifen können (vgl. Akte
A1, S. 3; A4, S. 1), zumal die Asylgesuche dieser Verwandten mit glei-
chem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. An-
dererseits steht ihnen auch die Möglichkeit offen, bei den Eltern der
Beschwerdeführerin, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei-
se aufgehalten habe, um Unterstützung zu ersuchen. Überdies kann
gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer sowie diejenigen ih-
rer Verwandten in deren Asylverfahren davon ausgegangen werden,
dass die Familie nach wie vor über ein Haus mit Land verfügt, womit
ihre Existenz weitgehend gesichert sein dürfte. Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im
Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sie
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem
am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 29. März 2007 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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