B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1711/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2013 und begab sich in den Libanon, wo er über eine jeweils
zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 begleitete ihren Ehemann in den Libanon, kehrte jedoch aufgrund
der Schwangerschaft und zum Beschaffen der notwendigen Dokumente
(Geburtseintrag) im (…) 2015 nach Syrien zurück. Im (…) 2015 hätten die
Beschwerdeführenden nach einem gemeinsamen Entschluss den Libanon
respektive Syrien verlassen. In Istanbul hätten sie sich wieder getroffen
und sich anschliessend zur Weiterreise nach Europa entschlossen. Sie
seien über Griechenland (auf der sogenannten Balkanroute) in die Schweiz
gelangt. Am 9. September 2015 stellten die Beschwerdeführenden in der
Schweiz ein Asylgesuch.
A.b Am 23. September 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer
die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin wurde am
6. Oktober 2015, (…), zu ihrer Person befragt.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 beendete das SEM das zuvor ein-
geleitete Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren auf.
Am 10. Februar 2017 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die
ausführlichen Anhörungen durch.
A.c Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 massgeblich gel-
tend, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in
B._______ gelebt. Er habe sich grundsätzlich in Syrien nie politisch betä-
tigt. Einzig im Jahr 2004 sei er im Nachgang (…) etwa (…) Monate lang in
Untersuchungshaft gewesen. Aus dieser sei er von der Militärpolizei direkt
dem ordentlichen Grundwehrdienst zugeführt worden. Er habe diesen im
(…) 2006 abgeschlossen und danach unter anderem als Taxifahrer gear-
beitet. In dieser Zeit sei er wiederholt von Angehörigen des syrischen Ge-
heimdienstes zu „kleinen Dienstleistungen“ respektive Schutzgeldzahlun-
gen angehalten worden. Um weiteren Behelligungen dieser Art zu entge-
hen, habe er B._______ im Jahr 2007 verlassen und sei in das Dorf
C._______ in der Nähe von D._______ ausgewichen. Er habe dort bei der
Familie des Grossvaters gelebt. Während dieser Zeit habe er keine weite-
ren Probleme gehabt. Im Jahr 2012 sei er nach D._______ zu den Eltern
gezogen. Er habe dort ohne Probleme mit den Behörden zu haben gelebt
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und im (…) geheiratet. Dennoch habe er sich, namentlich aus Angst, als
Reservist für den Kriegsdienst einberufen zu werden, zum Verlassen Syri-
ens entschlossen, und er sei im (…) 2013 in den Libanon gereist. Im Früh-
jahr 2015 sei ihm an die elterliche Adresse in D._______ ein militärischer
Marschbefehl zugestellt worden, demgemäss er am (…) 2015 in
E._______ in den Reservedienst hätte einrücken müssen. Inzwischen hät-
ten zudem alle seine Angehörigen – (…) – Syrien verlassen.
A.d Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie habe als Ajnabi immer
in D._______ gelebt. Später habe auch sie die syrische Staatsangehörig-
keit erhalten. Kurz nach der Eheschliessung im (…) habe sie ihren Ehe-
mann im (…) 2013 in den Libanon begleitet. Als sie schwanger geworden
sei, sei sie im (…) 2015 nach Syrien zurückgekehrt, zumal sie keinen Pass
gehabt habe und auch für die Registrierung des Kindes Unterlagen (Fami-
lienbüchlein) habe besorgen wollen. Sie sei zunächst nach F._______ und
von dort über B._______ nach D._______ gereist. Im (…) 2015 sei sie er-
neut ausgereist, weil ihr Mann nicht habe zurückkommen und sie ihrerseits
nicht in den Libanon habe gehen können. Persönlich habe sie in Syrien
weder unter dem Regime von Assad noch mit den kurdischen Yekîneyên
Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG), die später in
D._______ die Kontrolle ausgeübt hätten, je Probleme gehabt. Sie habe
auch nie Militärdienst geleistet und sich nie politisch betätigt. Allerdings sei
die Lage in Syrien sehr schlecht.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen syrischen
Reisepass (Beschwerdeführer), eine syrische Identitätskarte (Beschwer-
deführerin), die jeweiligen Geburtsurkunden, Familienregisterauszug (Ehe-
frau), Eheschein, das militärische Dienstbüchlein, und den Einberufungs-
befehl von 2015 zu den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen seien einer-
seits flüchtlingsrechtlich nicht relevant, andererseits würden diese teilweise
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevan-
ten Sachverhalts nicht genügen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz an.
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Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe 21. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März
2017 ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
C.b Mit dem Rechtsmittel reichten sie einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, einen Bericht von Roy Gutmann
vom 13. Februar 2017 (aus dem Internet), einen Artikel von vom
(…) 2017, sowie zwei fremdsprachige Dokumente (Farbkopien) zu den Ak-
ten. Bei Letzteren handle es sich um militärische Befehle, einerseits den
Aufruf, dass sich die Männer zwischen 18 und 50 Jahren innert 48 Stunden
dem 5. Korps (zur Bekämpfung von Terrorismus gegründet) anschliessen
müssten, andererseits der administrative Befehl, alle Dienstverweigerer
und vom Dienst ferngebliebenen Personen zu suchen und zu bestrafen
sowie die Anweisung, die betroffenen Personen ordnungsgemäss wieder
für die Reserve zu mobilisieren und bei Bedarf einzuberufen (vgl. Be-
schriebe im Rechtsmittel S. 7).
D.
Am 24. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechts-
mittel. Der Beschwerdeentscheid ist demnach nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend,
dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ih-
ren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer
solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse
Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Pra-
xis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant. Zudem setze der
Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 erlebte rund
(…)monatige Untersuchungshaft sowie die Behelligungen während der Ar-
beit ab (…) 2006 seien im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2013 zu lange
zurückgelegen; mithin sei der erforderliche Kausalzusammenhang nicht
mehr gegeben. Diese Vorbringen würden demnach keine Asylrelevanz ent-
falten.
Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, im Frühling 2015 von den
syrischen Militärbehörden einen Marschbefehl zum Einrücken in den Re-
servedienst in E._______, zugestellt an die elterliche Wohnadresse in
D._______, erhalten zu haben. Indessen seien im Frühjahr 2015 in
D._______ die zuständigen staatlichen Militärbehördenstellen bereits län-
gere Zeit geschlossen gewesen, da D._______ aufgrund der kriegerischen
Ereignisse der staatlichen syrischen Kontrolle entglitten gewesen sei. Es
sei daher unwahrscheinlich, dass Vertreter dieser Behördenstellen den Fa-
milienangehörigen im Mai 2015 den besagten Einberufungsbefehl ausge-
händigt haben sollten. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, die kurdi-
sche YPG-Miliz habe D._______ kontrolliert und dabei namentlich das
Rekrutierungsbüro gleichsam übernommen und stellvertretend weiterbe-
trieben, sei auch in Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten vor
Ort als unglaubhaft zu beurteilen. Insgesamt könne nicht geglaubt werden,
der Beschwerdeführer 1 habe im Frühjahr 2015 einen staatlichen militäri-
schen Marschbefehl erhalten und er könne folglich nicht als Militärdienst-
verweigerer (Refraktär) betrachtet werden.
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Seite 7
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Rechtsmittel im Wesentli-
chen fest, die Vorinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend sorgfältig
geprüft. Die reale Gefahr vor einer Zwangsrekrutierung sei entgegen der
Auffassung des SEM flüchtlingsrechtlich durchaus relevant, wie sich aus
den mit der Beschwerde eingereichten Berichten ergebe. Die pauschale
und "virtuelle" Praxis des SEM sei unrealistisch und nicht sachgerecht.
Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass die YPG das syrische
Regime bei der Rekrutierung in die syrische Armee unterstützt habe. Wehr-
dienstpflichtige Syrer seien deshalb generell als Flüchtlinge anzuerkennen,
wie dies das Verwaltungsgericht Chemnitz in Deutschland zu Recht fest-
gestellt habe.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund
der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vor-
bringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, erneut – nunmehr als
Reservist – in den Militärdienst einberufen zu werden, hat die Vorinstanz
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt angebracht. Ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen stellt das Gericht in diesem Zusam-
menhang Folgendes fest:
5.1.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syri-
schen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6–7).
5.1.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren,
das dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag: Aufgrund der vor-
liegenden Akten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden
entstammten exponierten oppositionellen Familien oder seien wegen eige-
ner Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. So haben beide
Beschwerdeführenden verneint, sich je im Heimatstaat politisch betätigt zu
haben (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 18; Protokoll Anhö-
rung Beschwerdeführerin 2 S. 8). Insgesamt bestehen vorliegend keine
konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden nament-
lich den Beschwerdeführer 1 als Regimegegner identifiziert hätten und er
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Seite 8
als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der
Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
Diese Feststellung gilt auch vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten
Festhaltens in Untersuchungshaft im Jahr 2004. Dieses Ereignis wie auch
die im Jahr 2006 während der Arbeit erlittenen Nachteile sollen sich meh-
rere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verwirklicht haben, und
sie haben danach keine weiteren Folgen gezeitigt. Andererseits hat der
Beschwerdeführer 1 die Heimat erst im (…) 2015 – mithin elf beziehungs-
weise neun Jahre nach diesen Vorfällen – verlassen, weshalb mit der Vo-
rinstanz festzustellen ist, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht und damit auch die Flüchtlings-
eigenschaft allein vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden kann.
5.1.3 Insgesamt ist daher vorliegend eine Einberufung des Beschwerde-
führers 1 in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich rele-
vant zu beurteilen. Die dazu mit dem Rechtsmittel eingereichten beiden
Unterlagen (Farbkopien), mit militärischen und militärisch-administrativen
Anweisungen, die sich gemäss der sinngemässen Übersetzungen durch
die Beschwerdeführenden generell an die militärdienstpflichtige Bevölke-
rung Syriens richten (sollen), vermögen an dieser Feststellung nichts
zu ändern.
5.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in sei-
ner Verfügung vom 1. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit
dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere
Ausführungen und die eingereichten allgemeinen Unterlagen mit Beschrie-
ben der Situation in Syrien und des Hinweises auf diesbezüglich rechtliche
Vorgehensweisen in Deutschland näher einzugehen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, nachdem die Voraussetzung
der Nichtaussichtslosigkeit nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: