Abtei lung V
E-171/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Kojic, Richter Monnet
Gerichtsschreiber Jaggi
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fürsprecher Ismet Bardakci,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul (Stadtteil B._______), ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2006 und ge-
langte am 25. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuch-
te. Am 1. November 2006 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ und am 1. Dezember 2006 die Direktanhörung zu den
Asylgründen durch das BFM.
B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ständig von der Polizei und der Armee unter Druck gesetzt worden.
Immer wenn es zu Problemen oder Gefechten gekommen sei, seien Soldaten in
sein Heimatdorf D._______ (Provinz E._______), wo er zusammen mit seiner
Familie bis zum Beginn seines Militärdienstes im Jahre 2001 gelebt habe, ge-
kommen und hätten die erwachsenen Männer mitgenommen. Sein Vater und sein
Bruder seien deswegen mehrmals auf den örtlichen Posten verbracht und ge-
foltert worden. Weil er im Militärdienst als Kurde beleidigt und beschimpft worden
sei, habe er begonnen, mit der DEHAP zu sympathisieren. Nachdem er im Mai
2003 aus dem Militärdienst entlassen worden sei, sei er wegen den ständigen Be-
lästigungen im Heimatdorf zusammen mit seiner Familie nach Istanbul umgezo-
gen.
In Istanbul habe er das Parteibüro der DEHAP besucht. Er sei kein Mitglied, son-
dern blosser Sympathisant, und er habe gelegentlich Plakate für die Organisation
aufgehängt. Im Januar 2005 sei er eines Abends, als er im Begriff gewesen sei,
das Parteibüro im Zentrum von B._______ zu verlassen, von Zivilpolizisten in
einem weissen Renault entführt worden. Es seien ihm umgehend die Augen
verbunden worden. An einem ihm unbekannten Ort sei er in einen Raum in einem
Keller und kurze Zeit später in einen anderen Raum geführt worden, wo er über
seine Zusammenarbeit mit der DEHAP und über die Namen und den Wohnort von
Parteimitgliedern befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Er habe den
Zivilpolizisten gesagt, dass er nicht Mitglied der Partei sei und auch nicht für die
Organisation arbeite. Am darauffolgenden Tag sei er zwischen sieben und neun
Uhr nach einer Fahrt mit verbundenen Augen auf freien Fuss gesetzt worden.
Am _______ (Datum) habe er an einer Demonstration anlässlich des Gedenkens
an die Gründung des _______ (Quartier) teilgenommen. Als die Polizei Tränengas
eingesetzt habe und er weggerannt sei, sei er von Beamten festgenommen und
zunächst auf den Posten der Sicherheitsdirektion und danach auf den Posten der
Terrorbekämpfung in F._______ verbracht worden. Dort sei er entkleidet, mit
kaltem Wasser bespritzt, mit einem Knüppel geschlagen und beschimpft worden.
Er habe das Bewusstsein verloren, und nachdem er wieder zu sich gekommen sei,
habe man ihn erneut geschlagen. Am _______ (Datum) sei er gegen Mittag
freigelassen worden. In der Folge habe er sich aus Angst vor weiteren
Nachstellungen bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei einem Freund aufgehal-
3ten. Wie er erfahren habe, sei er während dieser Zeit ungefähr zehn Mal von der
Polizei und der Gendarmerie gesucht worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte
zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM
fest, ein Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und ein Teil genüge denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht ersucht er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Den Ent-
scheid über die Beweisanträge (Abklärungen über die Schweizerische Vertretung
in Istanbul) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
F. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde.
G. Am 4. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes
G._______ vom 21. Dezember 2006 zu den Akten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politisch-
en Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab,
die Vorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbe-
sondere sei bezüglich der Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme vom
5_______ (Datum) festzustellen, dass staatliche Sicherheitsdienste bekanntlich ver-
suchten, solche Auskünfte im Rahmen von strukturierten Befragungen zu er-
halten. In den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei eine
solche Vorgehensweise nicht erkennbar, vielmehr habe er die Erlebnisse anläss-
lich der Festnahme als eine Abfolge von Misshandlungen geschildert, die lediglich
durch seine Ohnmacht unterbrochen worden sei. Bezeichnenderweise habe er es
auch unterlassen, differenzierte Angaben in Bezug auf die Umstände seiner Frei-
lassung zu machen. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer keine ein-
zige Aussage über das Schicksal seiner Freunde, die mit ihm zusammen an der
Demonstration vom _______ (Datum) teilgenommen hätten und von denen einige
ebenfalls von den polizeilichen Massnahmen betroffen gewesen wären, gemacht
habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind nach Auffassung der Vorinstanz
unglaubhaft, weil sie sich in wesentlichen Punkten auf Allgemeinplätze und reali-
tätsfremde Elemente beschränkten. Zudem sei davon auszugehen, dass er solche
Ereignisse, sollten sich diese tatsächlich zugetragen haben, der DEHAP kommuni-
ziert hätte. Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er
sich - ohne Mitglied zu sein - öfters im DEHAP-Büro in B._______ aufgehalten und
für die Partei engagiert habe, nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu Persön-
lichkeiten aus dem Umfeld der DEHAP zu machen. Die geltend gemachten Bezie-
hungen zur DEHAP seien deshalb nicht glaubhaft, womit auch am Wahrheitsge-
halt der daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen - insbesondere die Festnah-
men vom Januar 2005 und _______ (Datum) - zu zweifeln sei. Somit könne dem
Beschwerdeführer auch die behördliche Suche nach dem _______ (Datum) nicht
geglaubt werden. Festzuhalten sei überdies, dass die türkischen Sicherheitskräfte
mit Bestimmtheit nicht unzählige Male bei seinen Eltern vorstellig geworden wären,
sondern die elterliche Wohnung observiert hätten.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die
er bis 2001 in E._______ und anschliessend im Militärdienst bis Mai 2003 erlitten
habe, sei der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht erfüllt, weil er die Türkei erst
im Oktober 2006 verlassen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen vermöchten
deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vor-
bringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt.
Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig substanzi-
iert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Insbe-
sondere ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei am _______
(Datum) von den Sicherheitskräften ohne Auflagen freigelassen worden, nicht
nachvollziehbar und realitätsfremd, dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise
rund zehn Mal zu Hause von der Polizei und der Gendarmerie gesucht worden
sein will. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Motivation der Behörden könne
darin gelegen sein, den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten mit
Festnahmen, Drohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen derart unter Druck
zu setzen, dass er mit seinen Tätigkeiten für die DEHAP aufhöre und das Land
verlasse, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2005 bis Anfang _______
6(Datum) lediglich zwei kurze Inhaftierungen (im Januar 2005 und am _____
[Datum]) geltend machte, obwohl er angeblich während dieser Zeit weiterhin das
Parteibüro der DEHAP besucht habe; dieser Umstand wäre den türkischen Sicher-
heitskräften kaum entgangen, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich - wie geschil-
dert - zugetragen. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich nach der Freilassung vom _______ (Datum) aus Angst vor
weiteren Nachstellungen bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei einem Freund
aufgehalten, nicht nachvollzogen werden. Nicht vereinbaren mit der angeblichen
Angst vor weiteren Nachstellungen lässt sich zudem seine Aussage anlässlich der
Direktanhörung, er sei nach dem Vorfall vom _______ (Datum) zwar nur noch
selten, aber weiterhin beim DEHAP-Büro in B._______ vorbeigangen (Akten BFM
A11/8 S. 2).
Augenfällig und bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziierten Vorbringen ist
auch, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Sympathisant der DEHAP (neu:
DTP) nicht imstande war, auch nur eine einzige Frage nach bekannten Persönlich-
keiten im Umfeld dieser Partei in Istanbul zu beantworten (vgl. A11/8 S. 3). Die
diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass Sympathisanten alle Parteifunktionäre kennen würden, erweist
sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich.
Des Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer trotz seiner ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht unterlassen hat, seine Vorbringen mit geeigneten Do-
kumenten zu untermauern, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar und auch mög-
lich gewesen wäre - beispielsweise mit Hilfe seiner in Istanbul lebenden Verwand-
ten - , beim DTP-Büro von B._______ eine Bestätigung betreffend Art und Dauer
seiner Tätigkeiten für die Partei zu beschaffen. Angesichts dieser Sachlage und
aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs werden
die Beweismittelanträge, die Schweizerische Vertretung sei zu beauftragen, beim
DTP-Büro in Istanbul Informationen über den Beschwerdeführer einzuholen, und
es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde bezie-
hungsweise ob er im allgemeinen Informationssammlungssystem (GBTS) einge-
tragen sei, abgewiesen.
Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten Benachteiligungen in
E._______ bis 2001 und anschliessend im Militärdienst bis Mai 2003 mit der Vor-
instanz festzustellen, dass diese Vorbringen mangels zeitlich und sachlich genü-
gend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Un-
stimmigkeiten in zentralen Bereichen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüg-
lich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
75.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmen-
schlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987
(FoK, SR 0.106) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
8Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Es ist nicht vollends auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einrei-
se in die Türkei nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Westeuropa befragt
wird. Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant noch führt er
zur Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewalt-
flüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer
Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen
haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht per-
sönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in
der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zu-
dem leben seine Eltern und seine Geschwister in Istanbul. Er verfügt folglich in der
Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche
Reintegration auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen können. Es
sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr
des Beschwerdeführers sprechen.
Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erach-
ten ist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
98. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden
Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu
bezahlen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das Amt _________ ad _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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