B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1713/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
c/o B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…).
E-1713/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin ei-
genständig die Schweiz und kehrte nach Russland zurück. Im Dezember
2014 reiste sie wiederum in die Schweiz ein, wo sie nun mit ihrem Lebens-
partner und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren am […] und am
[…]) zusammenlebt.
B.
Am 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 2. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 17. Januar 2017
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei russische
Staatsbürgerin und ethnische Tschetschenien. Nach ihrer Rückkehr nach
Russland im November 2014 habe sie zwei Tage bei Bekannten in Moskau
gelebt. Danach sei sie nach Tschetschenin gegangen und habe bei einem
Onkel zweiten Grades väterlicherseits gewohnt. Vier Tage später sei sie
abends von uniformierten Personen entführt worden. Sie hätten sie in ei-
nen Keller gesperrt, verhört und verprügelt. Am nächsten Morgen sei sie
freigelassen worden. Mit Hilfe der Verwandten sei sie via Moskau in die
Schweiz geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin auf ihr Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der
gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
E-1713/2017
Seite 3
fügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuord-
nen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen.
F.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung des Sach-
verhalts. Ihr Lebenspartner sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist und
vorläufig aufgenommen worden. In der Folge habe er eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten, welche ihm jedoch im Jahr 2016 wieder entzogen wor-
den sei; gegen den Entzug sei eine Beschwerde hängig. Sie lebe mit ihrem
Lebenspartner und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Sie sei
erneut schwanger. Es sei unbestritten, dass es sich bei ihr, ihrem Lebens-
partner und ihren Kindern um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
E-1713/2017
Seite 4
handle. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob ein Voll-
zug der Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse. Hierbei handelt es sich
um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff. in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur
dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beru-
fen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienle-
bens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des
BVGer E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin wohnt seit über zwei Jahren mit ihrem Lebenspartner
und den gemeinsamen Kindern zusammen in der Schweiz. Aus den Akten
geht hervor, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist.
Zudem verfügt der Lebenspartner über eine vorläufige Aufnahme; ein Be-
schwerdeverfahren betreffend Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung ist
hängig. Aufgrund dieser Umstände wäre die Vorinstanz gehalten gewesen,
Art. 8 EMRK in die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
miteinzubeziehen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den
Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
E-1713/2017
Seite 5
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts
der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht
mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
abklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter rechts-
genüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt werden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist nicht
vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13
VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb
zu verzichten.
5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1713/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: