B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1714/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz wohnhafte (…) des Beschwerdeführers am 6. Juli
2012 die Vorinstanz darum ersuchte, dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen,
dass er dies im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei
im Heimatland Eritrea vom Militär verhaftet, acht Monate im Gefängnis fest-
gehalten und gefoltert worden,
dass er aus dem Gefängnis in den Sudan geflohen sei, wo er einige Mo-
nate im Flüchtlingslager Shegerab gelebt habe und dann aufgrund der Ge-
fahr einer Festnahme durch eritreische Agenten nach Khartum weitergezo-
gen sei,
dass er in Khartum mehrmals verhaftet und durch Bestechung wieder frei-
gekommen sei, und er zudem als (…) diskriminiert werde,
dass mit dem Gesuch eine Vollmacht (Legal Power) des Beschwerdefüh-
rers vom 4. März 2012, mit welcher er seinen Cousin zur Vertretung im
Asylverfahren bevollmächtigt, ein Schreiben des Beschwerdeführers (in
Kopie) sowie die Kopie des Ausländerausweises des Cousins eingereicht
wurden,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 den
Eingang des Asylgesuchs bestätigte und den Rechtsvertreter aufforderten,
eine Vollmacht im Original einzureichen,
dass sie gleichzeitig feststellte, bei der Stellung eines Asylgesuches handle
es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht (BVGE 2011/39), welches
urteilsfähige Personen selbständig, ohne die Hilfe eines Vertreters ausü-
ben müssten, wobei dieser Mangel durch eine mündliche Anhörung oder
durch eine im Original eingereichte, persönlich verfasste oder zumindest
unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des SEM in einer
Schweizer Landessprache oder Englisch geheilt werden könne,
dass bisher eine klare Willensäusserung des Beschwerdeführers fehle,
weshalb kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb um Beantwortung ei-
niger Fragen ersuchte und ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2015 zur Ein-
reichung einer Stellungnahme setzte, welche vom Beschwerdeführer
selbst geschrieben oder zumindest unterschrieben sein müsse,
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dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintreten werde, sollte die Verfah-
rensvoraussetzung der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung innert
Frist nicht erfüllt werden,
dass bei gänzlich unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht
interessiert sei und das Verfahren ohne weitere Mitteilung intern als gegen-
standslos geworden abgeschrieben werde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2015 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, da keine persönliche Willensäusse-
rung des Beschwerdeführers eingegangen sei und es somit nach wie vor
an der Höchstpersönlichkeit der Gesuchstellung mangle, weshalb dieses
als nicht zulässig beurteilt werde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid
am 5. März 2015 Beschwerde erhob und diese im Wesentlichen damit be-
gründete, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014
habe er nie erhalten und ausserdem habe dem Asylgesuch eine Vollmacht
des Beschwerdeführers beigelegen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, unter ande-
rem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben wurden,
dass die Übergangsregelungen jedoch festhalten, dass für die vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten
Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind,
dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden sind und sich das Verfahren
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im Übrigen nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer (beziehungsweise sein Vertreter) am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der eingereichten Vollmacht zwar nicht um ein Original zu
handeln scheint, diese jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
als genügend zu erachten ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und zumindest insoweit auch formge-
recht eingereicht wurde, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift
des Vertreters enthält, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
stellt,
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, es
fehle im vorliegenden Verfahren an der Höchstpersönlichkeit, da der Be-
schwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung den Asylbehörden ge-
genüber nie persönlich aufgetreten sei, sodass dieser Mangel nicht habe
geheilt werden können,
dass deshalb kein gültiges Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
dass der Vertreter dagegen argumentiert, er habe das entsprechende
Schreiben des SEM nie erhalten und deshalb nicht darauf reagieren kön-
nen,
dass der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut
in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer Schweizer Vertretung, sondern
direkt bei der Vorinstanz eingereicht wurde, nicht massgebend ist und das
vorliegende Asylgesuch von der Vorinstanz zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland anhand genommen wurde (vgl BVGE 2011/39 E. 3),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Rückschein befindet, welcher
die Zustellung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 belegen
würde, und dem Aktenverzeichnis kein diesbezüglicher Hinweis zu entneh-
men ist,
dass auch der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2015 nicht zu ent-
nehmen ist, dass beziehungsweise wann die fragliche Zwischenverfügung
eröffnet worden sein sollte,
dass somit den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach
er die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 nie erhalten habe, zu
folgen und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass diese nicht
zugestellt wurde,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Unrecht auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Vorinstanz ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass ihre Akten
dem Gericht nicht vollständig vorliegen und namentlich die Verfügung vom
3. März 2015 (vorinstanzliche Akten A 5) fehlt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 3. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM zudem aufgefordert wird, das Dossier des Beschwerdefüh-
rers in korrekter Weise nachzuführen und insbesondere für die Vollständig-
keit der Akten zu sorgen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Beschwerde keine Kostennote beiliegt, sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art.
14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 200.- (inkl. Aus-
lagen) festgesetzt wird und dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch
das SEM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. März 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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