B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1715/2019
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
E-1715/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober
2014 und der Anhörung vom 5. Januar 2015 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz. Er habe (…) Brüder (…) , die in der Schweiz leben
würden. C._______ habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) un-
terstützt. D._______ habe wegen C._______ Probleme mit den Behörden
erhalten und sei deshalb ausgereist. Kurz vor seiner eigenen (Beschwer-
deführer) Ausreise hätten die Behörden sich bei den Eltern zu Hause nach
seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei belästigt und bedroht
worden. Kurz darauf sei er auf dem Nachhauseweg von der Schule in ein
Armeecamp mitgenommen worden. Sein (…) habe mit der Hilfe eines Be-
kannten seine Freilassung erreichen können, obwohl ihm auferlegt worden
sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben.
A.b Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die
zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachver-
halt in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug
seiner Brüder neu zu würdigen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2018 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 ab
und begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
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Seite 3
C.
Am 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch den
rubrizieren Rechtsvertreter eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Ein-
gabe ein. Darin machte er neu geltend, er werde nach wie vor von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gesucht. So hätten sich im (…) 2019 in
zivil gekleidete Beamte bei seinem Elternhaus nach ihm und seinen (…)
Brüdern erkundigt. Ähnliche Ereignisse hätten sich auch im Jahr 2018
mehrmals zugetragen. Überdies habe er bisher nicht bekannt gegeben,
dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Er habe am „Heroes Day“ im (…)
teilgenommen und spiele seit (…) Jahren (…). Es sei klar, dass ein solches
sportliches Engagement ungleich exponierter sei als eine Demonstrations-
teilnahme. Ausserdem sei klar, dass Fotografien von entsprechenden Sie-
gerfeierlichkeiten (meist mit LTTE-Symbolik) regelmässig auf tamilischen
Newswebseiten publiziert würden. Der (…) habe somit eine klare politische
Botschaft, womit er sich durch regelmässiges Partizipieren am Mann-
schaftsleben exilpolitisch betätigt und durch die im Internet zu findenden
Bilder dieses Teams auch regimekritisch exponiert habe. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka würde bei der Überprüfung seiner Person sofort be-
kannt, dass er sich exilpolitisch engagiert habe und dies würde ihm von
den sri-lankischen Behörden im Sinne eines überzeugten Aktivismus für
den tamilischen Seperatismus ausgelegt. Ferner schätze das SEM die ak-
tuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der
Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar.
Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit
jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamili-
sche Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen.
Er selbst sei mehreren Risikogruppen zuzurechnen. So habe er klare (…)
LTTE-Verbindungen, sei seit über (…) Jahren in der Schweiz, verfüge über
keine gültigen Einreisepapiere und habe sich exilpolitisch betätigt.
D. Mit Eingabe vom 18. März 2019 brachte der Beschwerdeführer vier Fo-
tos von seinem (…) ein, auf welchen jeweils die LTTE-Flagge und zum Teil
ein Schrein für einen gefallenen Soldaten der LTTE zu sehen sei. Er er-
klärte, dass es sich bei sportlichen Aktivitäten der tamilischen Diaspora in
der Schweiz stets um Aktivitäten mit einer ausgeprägten politischen Di-
mension handle, die sich durch die Verbreitung beziehungsweise Aufrecht-
erhaltung des separatistischen Gedankengutes charakterisiere.
E.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 eröffnet am 10. April 2019 lehnte die
Vorinstanz die Verfahrensanträge (Durchführung weitere Anhörung sowie
E-1715/2019
Seite 4
Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben) ab, stellte
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab so-
weit es darauf eintrat, trat nicht auf das Revisionsgesuch ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, setzte dem Beschwerdeführer eine Ausrei-
sefrist von sieben Tagen nach Entscheideröffnung, ansonsten er in Haft
genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werde, be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, erhob
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900. und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, even-
tualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei die Verfügung vom
2. April 2019 betreffend die Ziffer 10 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde sei wiederherzustellen und
das Amt für Migration des Kantons Aargau «unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen», dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der
entsprechenden Anweisung «sofort per Telefax zuzustellen».
G.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 12. April 2019 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus; dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per A-Post
eine Kopie dieser Verfügung zugestellt.
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Seite 5
H.
Am 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter eine Beschwerdeergänzung ein. In Ergänzung der bisherigen
Rechtsbegehren, stellte er den Antrag, das vorliegende Verfahren sei an-
gesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen
und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungs-
gericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisanträge, er müsse
erneut angehört werden und es seien jene Quellen und Beweismittel voll-
ständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch
stütze; ihm sei danach eine Frist anzusetzen, damit er dazu Stellung neh-
men könne.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 1 bis 105 zu den Akten.
Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 10. Mai 2019
an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen,
dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige
Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1715/2019
Seite 6
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])
1.6 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf die revisionsrechtlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers Mitgliedschaft im (…) betreffend den Zeit-
rahmen vor dem Urteil E-1239/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2018 wurde nicht beanstandet, weshalb die Ziffer 6 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft getreten ist und lediglich
die Team-Mitgliedschaft und die entsprechenden Beweismittel nach dem
27. März 2018 zu berücksichtigen sind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
E-1715/2019
Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen,
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-ge-
schlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack,
ing.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and
Don’t Know,
easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den ge-
nannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer
von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird
deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst
entschieden werden.
5.
5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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Seite 8
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2 Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung
damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und miss-
bräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am
Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein ge-
nügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Vielmehr muss die betreffende Person wie vorstehend ausgeführt zu-
sätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Ge-
fährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwer-
deführer soweit den Akten zu entnehmen ist keinerlei Gefährdung für
Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzu-
stellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am norma-
len Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Die Vorinstanz
hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht ent-
zogen.
Soweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen der angeführten missbräuchli-
chen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen
Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen,
zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihr gestützt auf
Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden.
E-1715/2019
Seite 9
6.
6.1 Sowohl in der ersten Rechtsschrift vom 10. April 2019 als auch in der
Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2019 werden verschiedene formelle
Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung des Willkür-
verbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen aus-
einandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines
neuen Sachverhalts auf sein neues Asylgesuch eingetreten und habe
seine Vorbringen als Revisionsgesuch, qualifizierte Wiedererwägung und
Mehrfachgesuch eingestuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der
Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller
Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das
Willkürverbot.
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Seite 10
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm o-
der einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu
eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzes-
bestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche
(vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht diffe-
renziert als Mehrfachgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und
Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei einer in jeder Hinsicht korrek-
ten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlos-
sen.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren
verzichtet habe.
Das neue Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein-
gereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der
dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er
verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfach-
gesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweis-
mitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
seinem 41 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom
15. März 2019 mit der Ergänzung vom 18. März 2019 und den Beschwer-
deeingaben vom 10. April und 10. Mai 2019 getan. Sodann handelt es sich
beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit
langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm be-
E-1715/2019
Seite 11
wusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Ver-
fahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und
grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.
6.5 Weiter macht er sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als
auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, die Vorinstanz habe
in der angefochtenen Verfügung keine sorgfältige und genügende Abklä-
rung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorge-
nommen. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, dass die Asylvorbringen
sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht be-
reits mehrmals als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die geltend ge-
machten risikobegründenden Faktoren seien allerdings nicht angemessen
berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch
vom 15. März 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka
betrachtet worden.
Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-
instanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft, ob auf-
grund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen wür-
den, welche geeignet wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. B6 S. 7 f.). Ausserdem legte sie
dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen direkten per-
sönlichen Bezug zu den eingereichten Beweismitteln und den aufgeführten
Entwicklungen darzutun. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind
im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowohl von der
Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft er-
achtet und das Vorliegen von risikobegründenden Faktoren verneint wor-
den. Insoweit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüg-
lich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren ak-
tenkundig waren auf die Verfügung vom 28. Februar 2018 und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 verweisen. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen
neuen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwer-
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Seite 12
deführers zu ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass dieser die Auf-
fassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht,
sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfech-
tung der vorinstanzlichen Verfügung wie die vorliegende Beschwerde
zeigt möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet.
6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe
(insbesondere die LTTE-Verbindungen (…) und seine Zugehörigkeit zur
sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer, seinen Ausland-
aufenthalt und sein exilpolitisches Engagement) unvollständig geprüft.
Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz, indem sie zum einen an-
gebe, auf die vorgebrachte Mitgliedschaft im (…) nicht einzutreten, später
aber dennoch darauf eingehe. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation
in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und die von ihr gemach-
ten Analyse der Situation in Sri Lanka genügten den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Das SEM habe ausserdem nicht
thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkon-
sulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background
Check sei.
6.6.1 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und be-
gründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mit-
wirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen
Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
tätigen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seinen schriftli-
chen Eingaben vom 15. und 18. März 2019 zur Genüge dargetan werden
konnten. Ausserdem führte sie aus, dass die reine Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine (…) Verbindungen, das ab-
gewiesene Asylgesuch, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie
das Fehlen von gültigen Einreisepapieren nicht geeignet seien, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass der Da-
tenübermittlung im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Reise-
papiere keine asylrelevante Bedeutung zukommt, wurde bereits im Asyl-
entscheid vom 26. Januar 2018 und dem bundesverwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 27. März 2018 dargelegt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltsele-
mente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen
eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Ausser-
dem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dies im Grundsatzurteil
E-1715/2019
Seite 13
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017. Die Vorinstanz hat demnach sämtliche möglichen
Risikofaktoren berücksichtigt, weshalb diesbezüglich nicht von einer un-
vollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist.
6.6.2 Betreffend das (…) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz
klar dazu geäussert hat, dass sie die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers im Team vor dem 27. März 2018 nicht berücksichtigen werde. Entspre-
chend geht daraus hervor, dass sie die Zeit danach in ihre Erwägungen
miteinbeziehen wollte. Dass sie in diesem Kontext der Vollständigkeit hal-
ber auch die vor dem Urteil entstandenen Fotos berücksichtigte, ist zwar
ein Widerspruch zur eigenen Ankündigung, stellt letztlich aber keine unvoll-
ständige oder unrichtige Abklärung des Sachverhalts dar. Die rechtliche
Würdigung der exilpolitischen Vorbringen und der entsprechenden Beweis-
mittel ist eine materielle Frage.
6.6.3 Auch dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat auf den
Seiten 7 und 8 der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, dass
die vorgebrachten Entwicklungen keinen Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen würden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die
Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Op-
positionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine un-
mittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die
Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache.
6.6.4 Soweit er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehler-
haftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da
dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem
es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit
verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
E-1715/2019
Seite 14
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der ma-
teriellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
6.6.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Die Rüge geht
fehl.
6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben
und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktu-
ellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei
ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er
von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge
der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
7.2 Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt
im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formel-
len Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht
begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Quellen und Beweis-
mittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weite-
ren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E-1715/2019
Seite 15
8.
8.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Ver-
änderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter
den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die
nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvoll-
zugspunkt bezieht.
8.2 Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt
wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen,
können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E.
5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG.
8.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 4. Februar 2018 zu Recht mehr-
heitlich als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da
damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das
Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete
Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu:
BVGE2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.
8.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.5 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
E-1715/2019
Seite 16
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
8.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.7 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter ande-
rem damit, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft beim (…) ohne
Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt hätte vorbringen können. Deshalb falle das Vorbringen zumindest
soweit der Zeitrahmen bis zum Erlass des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 27. März 2018 betroffen sei als Revisionsgesuch grund-
sätzlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Die ein-
schlägigen Beweismittel seien ebenfalls vor diesem Urteil entstanden. In-
soweit trete das SEM nicht darauf ein. Das weiter vorgebrachte exilpoliti-
sche Engagement mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss eine
E-1715/2019
Seite 17
veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend ma-
che, sei als Mehrfachgesuch entgegen zu nehmen. Diese vermöge zu kei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen, zumal vorliegend
nicht die Rede davon sein könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tätigkeit ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbele-
bung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Der Beschwer-
deführer mache nebst der Mitgliedschaft in einem tamilischen Sportver-
ein lediglich die Teilnahme an einem einzigen exilpolitischen Anlass gel-
tend. Anhand dieser Aktivitäten sei nicht auf ein ernsthaftes Engagement
des Beschwerdeführers für die tamilische Sache zu schliessen. Daran wür-
den auch die eingereichten Fotos vom besagten (…) aus dem Jahr 2017
auf dem der Beschwerdeführer als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamili-
scher Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen sei, nicht zu ändern ver-
mögen. Ausserdem gehe daraus nicht hervor, ob und wo dieses Fotos ver-
öffentlicht worden seien. Im Übrigen bestünde auch kein Hinweis dafür,
dass er anhand der Fotos hätte identifiziert werden können oder tatsächlich
wurde.
Die Vorbringen betreffend die behördlichen Erkundigung nach dem Be-
schwerdeführer bei dessen Eltern würden angeblich auf den ursprüngli-
chen Asylvorbringen beruhen, weshalb diese als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch entgegenzunehmen seien. Er habe die angeblichen Be-
hördenkontakte ohne jegliche Konkretisierung in einer äusserst pauscha-
len und oberflächlichen Weise vorgebracht und diese auch nicht mit Be-
weismitteln belegt. Es bestünden deshalb insbesondere angesichts der
bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften
Asylvorbringen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung. Die Glaub-
haftigkeit der behördlichen Erkundigungen könne vorliegend dahingestellt
bleiben, weil diese am rechtskräftig festgestellten Gefährdungsprofil des
Beschwerdeführers ohnehin nichts zu ändern vermöchten. So lasse sich
gestützt auf vereinzelte Erkundigungen durch angebliche Behördenmitglie-
der in zivil noch keine begründete Furcht auf unmittelbar und mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit bevorstehende staatliche Verfolgungsmassnah-
men ableiten.
Gestützt auf die vorgebrachten Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka
mache der Beschwerdeführer eine nachträglich veränderte Sachlage in
Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, was als Mehrfachgesuch zu
prüfen sei. Soweit er mit Beweismitteln, die nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (recte: 27. März 2018) entstanden
seien, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des besagten Urteils wie auch des
E-1715/2019
Seite 18
Asylentscheids des SEM vom 26. Januar 2018 in Bezug auf die Lageein-
schätzung zu Sri Lanka aufzeigen wolle, falle das Vorbringen als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch in die Zuständigkeit des SEM. Gemäss
rechtskräftiger Feststellung hätten die früheren Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
noch an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermocht. Entsprechend
weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundes-
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die neu aufgeführten Ent-
wicklungen und eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen
Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen. Er
führe Ereignisse, Entwicklungen sowie dokumentierte Einzelfälle auf, die
die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die politische Situation beschrei-
ben, jedoch keinen erkennbaren und direkten Bezug zum Beschwerdefüh-
rer aufweisen würden. Er vermöge daraus keine individuelle Gefährdung
seiner Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka abzuleiten. Die Doku-
mentation begründe auch keine zusätzlichen Risikofaktoren. Der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Free-
dom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People’s
Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP)
von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustos-
sen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen
worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wieder-
einsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die
Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch wäh-
rend der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungs-
massnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell er-
höhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen.
Es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorbringen betref-
fend die reine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Eth-
nie, seine (…) Verbindungen, das abgewiesene Asylgesuch, der mehrjäh-
rige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Fehlen von gültigen Einreisepa-
pieren nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor
Verfolgung zu begründen. Daran vermöchten auch die neu vorgebrachten
Elemente nichts zu ändern.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in sei-
nem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten (…)
geltend gemacht. Diese würden (…) in der Schweiz leben. Einer sei (…)
worden, der andere habe (…) erhalten. Die Vorinstanz gehe von der man-
gelnden Asylrelevanz seiner Gefährdung aus. Dieser Argumentation liege
E-1715/2019
Seite 19
ein falsches Verständnis der tatsächlichen asylrelevanten Gefährdungs-
lage in Sri Lanka zugrunde. Die Besuche durch die Sicherheitskräfte seien
ein klares Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein Ver-
folgungsinteresse an ihm hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo-
nach die vorgebrachten Bedrohungen und Behelligungen seiner Eltern in
den Jahren 2018 und 2019 unglaubhaft seien, sei entschieden zurückzu-
weisen. Die Ausführungen zu den Bedrohungen und Behelligungen seien
schriftlich erfolgt und zusammengefasst worden. Gerade weil aber eine
schriftliche Wiedergabe der Ereignisse im Vergleich zu einer mündlichen
Überlieferung limitiert sei, sei eine weitere Anhörung beantragt worden. Die
Eltern könnten zudem als Zeugen einvernommen werden. Er habe ausser-
dem ausführlich dargelegt, dass er regelmässig an regimekritischen Ver-
anstaltungen in der Schweiz, wie etwa dem Heroes-Day in (…) teilnehme.
Zudem spiele er im (…), eine Tätigkeit, welche klar eine politische, sepa-
ratistische konnotierte Dimension enthalte. In der Eingabe vom 18. März
2019 sei insbesondere die LTTE-Symbolik der Sportveranstaltungen er-
klärt worden. Auch (…), welche von jungen Leuten weitergeführt werde.
Die Mitgliedschaft in diesem Team, welches sich sämtlicher Symbolik und
Rituale der LTTE bediene, führe klar zu einer Exposition. Das Spielen in
einer Mannschaft führe automatisch zu einem gewissen Bekanntheitsgrad
und Wiedererkennungspotenzial. Der gut aufgestellte sri-lankische Nach-
richtendienst sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl in der
Lage, mittels Gesichtserkennungssoftware Personen zu identifizieren.
Ausserdem sei die Aussage der Vorinstanz, wonach die allgemeine Situa-
tion in Sri Lanka sich wieder beruhigt habe, klar zurückzuweisen und wi-
derlegbar. Unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerde-
schrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel legt der Be-
schwerdeführer die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allge-
meinen und sein Risiko im Besonderen dar. Infolge der aktuellen politi-
schen Krise sei eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Min-
derheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober
2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa
sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmä-
lert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die
Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungslage für Oppositionelle,
Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und eth-
nischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Da die ver-
antwortlichen Regierungsstellen komplett versagt hätten, seien die Terror-
anschläge am Osterwochenende, welche eine weitere massive Ver-
schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage verursacht hät-
ten, überhaupt erst möglich gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass
E-1715/2019
Seite 20
unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicherheit auch andere
regimekritische Gegner ins Visier genommen und unmenschlich behandelt
würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in Sri Lanka würden Ange-
hörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie von spezifischen Risi-
kogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Selbstmordanschläge
seien in Sri Lanka ausserdem eng verbunden mit der Erinnerung an den
sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch
die LTTE perfektioniert worden sei.
Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden seine (…)
Verbindungen zur LTTE und sein exilpolitisches Engagement Hauptrisiko-
faktoren darstellen. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden
gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tami-
lischen Diaspora. Ausserdem gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Unterstützern an. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
10.
10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktu-
elle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
E-1715/2019
Seite 21
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch
vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit
den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.
10.2 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (insbesondere Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit […]) wurden bereits rechtskräftig für
unglaubhaft befunden (vgl. Urteil E-1239/2018 vom 27. März 2018 E. 6.3).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr
neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 27. März 2018 ent-
standenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (exilpolitische
Tätigkeit, Mitgliedschaft im […] ab dem 27. März 2018, Suchen durch sri-
lankische Behörden, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen po-
litischen Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren.
11.
11.1 Die vorgebrachte Teilnahme am Heroes Day im (…) hat die Vorinstanz
rechtmässig als neues Asylgesuch entgegengenommen. Der Beschwerde-
führer ist jedoch nicht in der Lage, dieses Vorbringen mit Beweismitteln zu
untermauern. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche nicht
weiter ausgeführt wird. So ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass er bei
diesem Anlass in organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine be-
sondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funktion übernommen
haben soll. Wie dargelegt, hätte es in seiner Mitwirkungspflicht gelegen,
diese Vorbringen detaillierter vorzubringen. Folglich erweisen sich die Aus-
führungen der Vorinstanz in Bezug auf die im neuen Asylgesuch vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeiten als zutreffend. Aus der exilpolitischen
Aktivität resultiert deshalb keine wesentliche Schärfung des Profils.
11.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Vorbringen betreffend
die Mitgliedschaft im (…) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. März 2018 als Revisionsgesuch eingestuft und ist nicht darauf ein-
getreten. Der Beschwerdeführer hat hiergegen keine Beschwerde erho-
ben. Die Team-Mitgliedschaft nach dem 27. März 2018 hat die Vorinstanz
korrekterweise im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Die blosse Be-
E-1715/2019
Seite 22
tätigung als Spieler einer tamilischen (…), die sich unter anderem gele-
gentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der LTTE ge-
zeigt werden, kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeichnet wer-
den, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert er-
scheinen liesse. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exil-
politischen und sportlichen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
11.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald (…)
Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der am 26.
Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Ma-
hinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu än-
dern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den
verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr an-
gespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine gene-
rell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehö-
rigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
11.4 Das Vorbringen der erneuten behördlichen Suchen nach dem Be-
schwerdeführer und (…) Brüdern im Jahr 2018 und im (…) 2019 betreffen
den bereits beurteilten Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren. Wie
dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er
vor seiner Ausreise eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder erlitten
hatte. Die blosse Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten ihn und
seine Brüder nun widerholt gesucht, überzeugt nicht. Ausserdem ist es
nicht nachvollziehbar, dass die Behörden so lange Zeit nach der Ausreise
der Brüder noch immer regelmässig nach ihnen suchen. Dass die Vo-
rinstanz dieses Vorbringen korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch
E-1715/2019
Seite 23
und nicht als qualifiziertes Widererwägungsgesuch hätte prüfen sollen, än-
dert daran nichts, da dem Beschwerdeführer daraus keinerlei Rechtsnach-
teil erwächst.
11.5 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch
sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf
eintrat.
13.
13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
E-1715/2019
Seite 24
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Be-
schwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe (exilpolitisch aktiver tami-
lischer Rückkehrer mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen) und werde
deshalb systematisch in Sri Lanka verfolgt. Das Risiko von Behelligungen,
Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitäri-
sche Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Weg-
weisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbe-
schaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass
er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch
betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Auf-
grund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung be-
stehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, de-
nen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
15.
15.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
15.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 25
15.2.1 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vor-
genommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Septem-
ber 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine
konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, o-
der dass er persönlich gefährdet wäre.
15.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
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Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
15.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwer-
deführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka las-
sen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits darge-
legt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand nichts zu ändern.
15.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1239/2018 vom 27. März
2018 (E. 8.4) und die angefochtene Verfügung (Punkt III, Ziff. 2) verwiesen
werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts
geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte.
Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches
ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Ausserdem
können ihn seine (…), in der Schweiz lebenden Brüder finanziell unterstüt-
zen.
15.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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Seite 27
17.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug auf insgesamt Fr. 1‘500. festzusetzen (Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der fak-
tischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovi-
sorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer mit einem Prozessantrag
durchgedrungen; da es sich dabei aber um einen bloss verfahrensleiten-
den Antrag handelt, der die Sache nicht beschlägt, sind die Verfahrenskos-
ten nicht zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
17.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ400. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
17.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer lediglich in einem verfahrensleitenden Punkt obsiegt, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
18.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. April 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1’400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Regina Seraina Goll
Versand: