B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1716/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung aufschiebende Wirkung (Nichteintreten auf Asylge-
such; Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch); Zwi-
schenverfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der afghanische Beschwerdeführer, dessen Eltern verstorben seien, sei in
Teheran geboren worden und habe sein ganzes Leben im Iran verbracht.
Er habe dieses Land verlassen und sei etwa (…) Tage unterwegs gewesen:
Von der Türkei sei er mit einem Schiff nach Griechenland gefahren und
nach mehreren Tagen in Österreich angekommen, wo er sich ein Zugbillett
gekauft habe, um nach Zürich weiterzufahren. Irgendwann auf dieser
Reise in Europa sei er angehalten und daktyloskopiert worden; indes habe
er dort kein Asylgesuch eingereicht (A15 S. 6). Am 31. August 2015 sei er
in die Schweiz eingereist und reichte am 4. September 2015 ein Asylge-
such ein. Gemäss der Eurodac-Meldung vom 7. September 2015 sei der
Beschwerdeführer am (…) 2015 in Budapest (Ungarn) daktyloskopiert und
als asylsuchende Person registriert worden (A10). Anlässlich seiner Befra-
gung zur Person vom 18. September 2015 brachte er vor, er habe von An-
fang an in die Schweiz kommen wollen, Ungarn sei kein gutes Land (A20).
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin ein Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz ein. Die Verfügung
vom 13. Oktober 2015 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzu-
führen. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzu-
sehen, bis das SEM über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer sodann,
auf die Erhebung des Gebührenvorschusses (Art. 111d Abs. 3 AsylG) sei
zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien (Art. 111d Abs. 2 AsylG).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 8. März 2016 –
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verlangte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten sei auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht einzutreten. Des Weiteren werde der Vollzug
der Wegweisung nicht ausgesetzt. Dieser Entscheid wurde mit der Aus-
sichtslosigkeit des Gesuchs begründet, da es sich bei der Begründung des
Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Februar 2016 lediglich um eine andere
Einschätzung der Lage in Ungarn und nicht um einen neuen und relevan-
ten Sachverhalt handle.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 18. März 2016 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, auf die Erhebung des Gebührenvor-
schusses zu verzichten und den Vollzug der Wegweisung – einstweilen in
Form von superprovisorischen Massnahmen – auszusetzen. Zudem sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
an, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen auszusetzen
sei (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2016
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt von nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2) einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2016, mit welcher das SEM nach Eingang des Wieder-
erwägungsgesuchs vom 10. Februar 2016 die Gesuche um Erlass des Ge-
bührenvorschusses (im Sinne von Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG) und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im Sinne von Art. 111b Abs. 3
AsylG) abgelehnt hat.
Eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsver-
fahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss
Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, ist selbständig anfechtbar, da die
Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs für die betroffene Person ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2
Bst. a AsylG; vgl. auch BVGE 2008/35 E. 4.2.3).
Indes sind Zwischenverfügungen des SEM, mit denen ein Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten abgelehnt wird (Art. 111d Abs. 2 AsylG), praxis-
gemäss erst mit dem Endentscheid anfechtbar, zumal der Partei alleine
aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfäl-
liger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvor-
schusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl.
auch BVGE 2008/35 E. 3.5 m.H.a. BVGE 2007/18). Folglich ist auf diese
Rüge in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2016 wurde dahinge-
hend begründet, dass sich – bezugnehmend auf verschiedene Menschen-
rechtsberichte – die Situation für asylsuchende Personen in Ungarn seit
dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 13. Oktober 2015 we-
sentlich geändert habe.
5.2 Die Zwischenverfügung vom 2. März 2016 wurde dahingehend begrün-
det, dass gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2015 Ungarn für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die-
ses Land sei Signatarstaat von verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen,
weshalb davon auszugehen sei, dass die Grundrechte dort gewährt wer-
den würden. Zudem sei der Zugang zum ungarischen Asylverfahren ge-
währleistet und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer – wenn er sich denn kooperativ gegenüber den ungarischen Behörden
verhalte – in Haft gesetzt würde. Es seien darüber hinaus keine Gründe für
eine Kettenabschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien erkennbar.
Zusammenfassend erscheine das Wiedererwägungsgesuch als aussichts-
los, weshalb auf den Nichteintretensentscheid nicht zurückzukommen sei.
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5.3 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt den Vollzug
der Wegweisung nicht. Das SEM kann auf Ersuchen hin wegen einer kon-
kreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Hei-
matstaat die aufschiebende Wirkung indes herstellen (Art. 111b Abs. 3
AsylG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Überstellung des Beschwer-
deführers nach Ungarn (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) einen erhebli-
chen nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Es
ist folglich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen
vorzunehmen (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.1).
5.3.1 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nicht der misslichen
Lage von Asylsuchenden in Ungarn ausgesetzt zu werden, sind dem öf-
fentlichen Interesse am Vollzug dessen Überstellung gegenüberzustellen.
Dabei gilt es zu beachten, dass eine Überstellung nach Ungarn prima facie
nicht als unproblematisch erachtet werden kann: Der Menschenrechtskom-
missar des Europarats bezweifelt, dass das gegenwärtige ungarische Asyl-
system mit den internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen
übereinstimmt (vgl. Third Party Intervention by the Council of Europe Com-
missioner for Human Rights, CommDH[2016]3 vom 17. Dezember 2015,
§ 44; ferner Human Rights Watch, Hungary: Locked Up for Seeking Asy-
lum, 1. Dezember 2015). Die Europäische Kommission hat am 10. Dezem-
ber 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher
Verstösse gegen Ungarn eröffnet. Verschiedene deutsche Verwaltungsge-
richte hielten in ihren Urteilen ferner fest, dass das Asylverfahren in Ungarn
an systemischen Mängeln leide (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Be-
schluss vom 15. Januar 2015, VG 23 L 899.2014).
Unabhängig davon gilt es aber auch festzuhalten, dass Ungarn die Ver-
schärfung seines Asylgesetzes per 1. August 2015 – d.h. vor dem Nicht-
eintretensentscheid des SEM vom 13. Oktober 2015 – in Kraft hat treten
lassen. Demzufolge – da der Entscheid des SEM nach der ungarischen
Gesetzesänderung ergangen ist – kann keine nachträglich erheblich ver-
änderte Sachlage festgestellt werden, die zur Wiedererwägung des vo-
rinstanzlichen Entscheides führen müsste. Diesbezüglich gilt es auch da-
rauf hinzuweisen, dass der bBeschwerdeführer bei Ergehen des Nichtein-
tretensentscheides des SEM auf eine Anfechtung verzichtet hatte. Ausser-
ordentliche Rechtsmittel wie das Wiedererwägungsgesuch sollen nicht
dazu dienen, formell rechtskräftige Verfügungen fortwährend in Frage zu
stellen oder prozessuale Unterlassungen – vorliegend die Nichtanfechtung
des Nichteintretensentscheides – zu korrigieren. Überdies ist den Akten
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seit dem vorinstanzlichen Entscheid keine erhebliche persönliche Verän-
derung des Beschwerdeführers – wie z.B. betreffend Gesundheitszustand
– zu entnehmen, die wiedererwägungsrechtlich relevant wäre.
5.3.2 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer
Überstellung das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz auch im Lichte des Umstands, dass das Wiedererwä-
gungsverfahren kein Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit
darstellt. Das SEM hat damit zu Recht den Vollzug der Wegweisung bezie-
hungsweise der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht
ausgesetzt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nach dem Gesagten, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Entsprechend sind als Folge
der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch auf Erlass eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: