B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1716/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
2014. Am 11. Juni 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte am 16. Juni
2015 um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er durch die Vor-instanz sum-
marisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Oktober 2016 einlässlich zu
den Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er
habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Seine Fa-
milie lebe von (…). Bis zur (…) Klasse habe er die Schule in C._______
besucht. Im Jahr (…) sei er in der (…) Runde nach D._______ rekrutiert
worden, wo er die (…) Klasse absolviert habe. Die Situation sei äusserst
schlecht gewesen, weshalb er versucht habe zu fliehen. Er sei jedoch er-
wischt und ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Nach drei Monaten
sei er entlassen worden und habe die militärische Ausbildung begonnen.
Diese habe rund fünf Monate gedauert. Danach habe er Urlaub erhalten
und sei nach zwei Wochen nach D._______ zurückgekehrt. Während des
folgenden Monats habe er einen Kurs besucht, in welchem er gelernt habe,
(…). Er sei auch wiederholt beauftragt worden, (…) in F._______ zu holen.
Am (…) 2014 sei er zusammen mit seinem Kollegen G._______ von
D._______ Richtung F._______ aufgebrochen. Statt sich beim Vorgesetz-
ten in F._______ zu melden, seien sie von dort weitergegangen, hätten
Eritrea verlassen und seien in den Sudan ausgereist.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit (…) 2012 verheiratet.
Nach der Verlobung sei er während zwei Monaten mit seiner Frau zusam-
men gewesen. Weil er aber nach D._______ habe gehen müssen, sei
seine Frau zu ihren Eltern zurückgekehrt.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläu-
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fige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Un-
möglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge
davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Bildern ein,
welche ihn in Militäruniform zeigen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez
als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Am 18. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Fotos, welche
er dem Gericht mit seiner Beschwerdeschrift bereits als Ausdrucke ein-
reichte, zukommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 lud das Gericht die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 5. November 2018 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2018
zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
4.2 Zur Begründung hält sie fest, entgegen den substantiierten Darlegun-
gen des Beschwerdeführers zu D._______ selbst, seien seine Schilderun-
gen zu den Umständen der Flucht aus D._______ und Eritrea inkonsistent
ausgefallen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kurs, in wel-
chem er gelernt habe, (…), seien – auch in Anbetracht seiner kurzen An-
wesenheit – äusserst spärlich gewesen. Den fluchtauslösenden Moment
habe er ebenfalls nicht nachvollziehbar beschreiben können.
Der Beschwerdeführer habe zwar übereinstimmende Angaben zum Zeit-
punkt seiner Flucht gemacht, indes sei es bei der Schilderung der Um-
stände der Ausreise zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen, dass
diesbezüglich grundlegende Zweifel bestünden. Er habe zuerst erklärt,
sich am 20. Oktober 2014 zur Flucht entschlossen zu haben. Da er beauf-
tragt worden sei, in F._______ (...) zu sammeln, sei ihm die Flucht gelun-
gen. Später habe er angegeben, er sei bereits in F._______ stationiert ge-
wesen und sei abends von dort losgelaufen. Ferner habe er einmal ange-
geben, er sei nur mit einem Kollegen nach F._______ gegangen, ein an-
deres Mal habe er ausgesagt, auch der Vorgesetze sei dabei gewesen.
Weiter würden seine Aussagen insofern nicht übereinstimmen, als er ge-
sagt habe, er habe sich am (…) 2014 zur Flucht entschlossen, und gleich-
zeitig ausgeführt habe, er habe die Flucht zusammen mit einem Kollegen
bereits im Vorfeld geplant, Proviant gekauft und diesen versteckt.
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Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge gemäss aktueller Recht-
sprechung für sich besehen keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen.
Zusammenfassend werde aufgrund der substantiierten Angaben zu
D._______ ein dortiger Aufenthalt nicht gänzlich in Abrede gestellt. Am gel-
tend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der vorgebrachten Flucht
aus D._______ bestünden hingegen aufgrund der grundlegenden Wider-
sprüche und logischen Lücken erhebliche Zweifel.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
tiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Drit-
ter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wi-
dersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen,
zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be-
gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
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ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er und sein Kollege, mit
dem er ausgereist sei, hätten in F._______ stationiert werden sollen. Sie
seien jedoch nicht auf dem Posten in F._______ angekommen, sondern
seien, nachdem sie in F._______ den Proviant abgeholt hätten, weiterge-
reist. Sie seien also nur dort „vorbeigekommen“.
Dazu ist festzustellen, dass sich diese Aussage bereits im Protokoll der
Anhörung findet (SEM-act. A15/26 F202 ff.). Entsprechend präzisiert der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nochmals, er habe mit sei-
nem Kollegen bei einem vorherigen Aufenthalt (...) und (...) in F._______
versteckt und dann auf eine Gelegenheit zur Flucht gewartet. Der Be-
schwerdeführer bringt somit zu Recht vor, dass dies seiner Aussage, wo-
nach er sich an diesem Tag zur Flucht entschieden habe, nicht wider-
spricht. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt sodann auf, dass
sich die Antworten nicht immer auf die gestellten Fragen beziehen oder
jedenfalls nicht vollständig dazu passen (vgl. als Beispiel SEM-act. A15/26
F205 bis 210). Weiter scheint beispielsweise das Wort „stationiert“ von der
Dolmetscherin für verschiedene Bedeutungen gebraucht worden zu sein
(vgl. SEM-act. A15/26 F145, F168, F202 f., F209), woraus denn auch Miss-
verständnisse entstanden sind. In den Fällen, in welchen die Befragerin
nachfragte, konnten die Missverständnisse geklärt werden. Die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus D._______ sind nicht in
einem solchen Ausmasse unstimmig, wie in der angefochtenen Verfügung
dargelegt wird. Dies umso mehr, als einzelne vermeintliche Widersprüche,
die in der Verfügung aufgegriffen wurden, bereits an der Anhörung geklärt
werden konnten. Zudem ist festzuhalten, dass das Erzählverhalten des Be-
schwerdeführers konstant knapp ist. Entsprechend sind die Aussagen zu
seiner Zeit in D._______ – welche von der Vorinstanz als substantiiert be-
urteilt wurden – ebenfalls nicht ausführlich. Die Aussagen des Beschwer-
deführers zur Flucht erweisen sich somit als glaubhaft.
5.4 Sodann stellte die Vorinstanz den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
D._______ „aufgrund der substantiierten Angaben zu D._______ selber“
„nicht gänzlich in Abrede“. Auf die eingereichten Fotografien geht sie in der
Vernehmlassung nicht ein. Die Fotos sind zwar nicht von guter Qualität und
bei einem der Bilder ist unklar, bei welcher der vielen Personen es sich um
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den Beschwerdeführer handelt. Da aber keine Gründe dafür vorliegen, am
geschilderten Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ zu zweifeln,
können die Fotografien als weiteres Indiz für seinen dortigen Aufenthalt be-
trachtet werden.
5.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung seines Alters bei der Ausreise
hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er nach der (…) Klasse
nach D._______ eingezogen wurde. Er hat geschildert, dass er sich einer-
seits nicht besonders für den schulischen Teil der Ausbildung interessiert
hat und er zudem während der Zeit, als die anderen die schulische Ausbil-
dung absolviert haben, rund drei Monate im Gefängnis gewesen sei. Da-
nach habe er während ungefähr fünf Monaten eine militärische Ausbildung
erhalten. Da der Beschwerdeführer demnach keinen schulischen Ab-
schluss erzielen konnte, erscheint es plausibel, dass er nach Beendigung
der militärischen Ausbildung und dem zweiwöchigen Urlaub erneut nach
D._______ musste, um sich militärisch weiterzubilden. Diesbezüglich schil-
dert der Beschwerdeführer, dass er einen „(…)“ habe belegen müssen, bei
dem er gelernt habe, (…) beziehungsweise wie er (…) (SEM-act. A15/26
F166ff.). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Dienst mangels guter
schulischer Leistungen offensichtlich im militärischen Teil des National-
dienstes hätte leisten müssen, erscheint es nachvollziehbar, dass er zur
militärischen Weiterbildung erneut nach D._______ gehen musste.
5.6 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, ist von einer durchschnitt-
lichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Das Gericht beur-
teilt mit der Vorinstanz den Einzug des Beschwerdeführers nach der (…)
Klasse nach D._______ als glaubhaft gemacht. Es liegen keine Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die militärische Grund-
ausbildung absolviert hat, aus dem Dienst entlassen worden wäre. Folglich
ist im Eritreakontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise weiterhin im Dienst – wohl dem militärischen Natio-
naldienst – stand und er daher aus dem Militär desertiert ist.
6.
Bei dieser Ausgangslage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und
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aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergeb-
nis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK
2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 so-
wie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1
und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Deser-
tion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Ge-
fährdung dauert auch weiterhin an.
Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften aus-
gehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen ei-
ner sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entneh-
men sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich
damit als berechtigt.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise offengelassen werden.
7.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und die mit Zwischenverfügung vom
23. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche
Rechtsverbeiständung sind gegenstandslos geworden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
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notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin macht in der Beschwerde einen Aufwand von 360 Minuten gel-
tend, was angemessen erscheint. Über die Höhe des Stundenansatzes hat
sie sich nicht geäussert. Dem Beschwerdeführer ist folglich, bei einem
Stundenansatz von Fr. 150.–, zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger