B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1717/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision des (Revisions-)Urteils
E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 und des Urteils
E-2344/2017 vom 25. September 2017 / (N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei im Januar
2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert
worden und in der medizinischen Abteilung geschult worden, wobei er in
einem Spital Verletzte behandelt habe. Im (…) 2009 sei er zur sri-lanki-
schen Armee übergelaufen und habe bis im (…) 2010 ein Rehabilitierungs-
programm durchlaufen, in dessen Rahmen er seinen A-Level Abschluss
habe machen können. Nach der Freilassung aus dem Programm habe er
sich weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monat-
lich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen.
Nachdem er im (…) 2013 vom Criminal Investigation Departement (CID)
telefonisch aufgefordert worden sei, sich in einem Militärcamp zu melden,
sei er aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, am (…) 2013 mit Hilfe eines
Schleppers nach B._______ ausgereist. Im (…) 2014 hätten ihn die (…)
Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Weil er zurück in
Sri Lanka weiterhin Angst vor einer Inhaftierung gehabt habe, habe er sein
Heimatland im (…) 2014 erneut verlassen.
A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. März 2017 das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. April 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
E-2344/2017 vom 25. September 2017 abgewiesen. Das Bundesverwal-
tungsgericht begründete seinen Entscheid damit, das SEM habe zutreffend
festgestellt, dass von der Vorladung des CID vom (…) 2013 nicht unmittel-
bar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden könne, da der Ge-
suchsteller rehabilitiert sei und problemlos zweimal mit seinem eigenen
Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise einmal mit seinem
eigenen Pass in sein Heimatland habe zurückkehren können. Die vom Ge-
suchsteller geltend gemachten illegalen Ausreisen seien nicht glaubhaft.
Auch die geltend gemachte kurze Festnahme am Flughafen nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka wurde als unglaubhaft qualifiziert. Aus den ein-
gereichten Zeitungsberichten könne nicht abgeleitet werden, dass dem
Gesuchsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland eine Verhaftung drohe,
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da die Fälle der darin erwähnten ehemaligen LTTE-Mitglieder nicht mit sei-
ner Situation zu vergleichen seien. Für die weitere Begründung des Urteils
wird auf die Akten verwiesen.
A.d Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 25. Septem-
ber 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem
ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung des
für das Revisionsverfahren wesentlichen Urteils des High Court Vavuniya
von Ende Juli 2017 betreffend ein LTTE-Mitglied, das eine jahrelange Re-
habilitation durchlaufen habe. Der Gesuchsteller berief sich dabei auf den
Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung aus
Versehen von in den Akten liegenden Tatsachen) und Art. 121 Bst. c BGG
(unbeurteilt gebliebene einzelne Anträge).
A.e Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Okto-
ber 2017 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen
Entscheid unter anderem damit, im Urteil vom 25. September 2017 sei zu
den eingereichten Beweismitteln in ihrer Gesamtheit Stellung genommen
worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch der mit Eingabe vom
7. September 2017 ins Recht gelegte Zeitungsartikel erfasst und nicht un-
berücksichtigt geblieben sei. Der im eingereichten Zeitungsartikel er-
wähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Va-
vuniya Ende Juli 2017 wegen Rekrutierung von Kindersoldaten verurteilt
worden sei, unterscheide sich zudem von der Situation des Gesuchstellers
wesentlich. Selbst wenn der Zeitungsartikel ausser Acht gelassen worden
wäre, hätte die Berücksichtigung dieses Beweismittels zu keinem anderen
Entscheid geführt. Im Übrigen sei der Inhalt des Zeitungsberichts auch in-
sofern nicht erheblich, als im Urteil vom 25. September 2017 eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht nur mit dem Argument des durchlaufenen Rehabilitie-
rungsprogramms verneint worden sei. Das Vorbringen des Gesuchstellers,
er habe Sri Lanka illegal verlassen und sei bei der Wiedereinreise am Flug-
hafen festgehalten worden, sei als unglaubhaft qualifiziert worden, und es
sei davon ausgegangen worden, er sei wiederholt mit seinem eigenen
Pass aus Sri Lanka ausgereist respektive dorthin zurückgekehrt. Für die
weitere Begründung des Urteils wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 ersuchte der Gesuchsteller durch seinen
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Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Revisi-
onsurteils E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter um Revision
des Beschwerdeurteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (unent-
geltliche Prozessführung) oder eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung seiner Begehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit Fax vom 22. März 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll-
zug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Der Gesuchsteller ist durch die angefochtenen Urteile besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.
Im vorliegenden Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht.
Als erstes wird vorgebracht, im Urteil vom 30. Oktober 2017 würden sich
unter E. 3.1.2 unwahre Ausführungen befinden, indem fälschlicherweise
festgestellt worden sei, der am 25. Juli 2017 durch den High Court Va-
vuniya Verurteilte habe sich schwerwiegende Taten wie das Rekrutieren
von Kindersoldaten vorwerfen lassen müssen, wobei das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Römer Statut verwiesen und gestützt darauf eine Ver-
gleichbarkeit zum vorliegenden Verfahren verneint habe. Der Rechtsver-
treter habe am 9. Februar 2018 um Offenlegung der Quellen, aus denen
die Informationen des Bundesverwaltungsgerichts stammen würden, er-
sucht. Aus dessen Antwortschreiben vom 23. Februar 2018 ergebe sich,
dass die gesamten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts frei er-
funden seien. Es sei ausgehend vom Satz der Rekrutierung von Kindersol-
daten im Zeitungsartikel (vgl. E-2344/2017, Eingabe vom 7. September
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2017) eine passend erscheinende Argumentation erfunden worden. Da in
zahlreichen Urteilen auf die Ausführungen in jenem Urteil E-5637/2017 ver-
wiesen werde, sei es unabdingbar, dieses Urteil anzufechten.
Im Weiteren könne der Gesuchsteller neue Beweismittel einreichen. Es
handle sich dabei um die dem Rechtsvertreter am 21. Dezember 2017 zu-
gestellten Unterlagen des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli
2017 samt weiterer diesbezüglicher Gerichtsakten, ein Zeitungsartikel vom
19. November 2017 sowie Gerichtsakten zu einem weiteren Verfahren an-
derer früherer (angeblicher) LTTE-Unterstützer. Aus den verschiedenen
Gerichtsverfahren gegen diese (angeblichen) LTTE-Unterstützer würde
sich ergeben, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE auch
Jahre später und nach Verbüssung einer Haftstrafe oder Rehabilitation je-
derzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und zu ei-
ner politisch motivierten Bestrafung führen könne.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen
und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist
(vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das
heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids
zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tat-
sachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrund-
lage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des verän-
derten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer
Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Rz. 5.51, m.H.a.
BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b.
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5.
5.1 Soweit im vorliegenden Revisionsverfahren geltend gemacht wird, die
Ausführungen im Urteil E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 seien unwahr
und würden auf einem falschen Sachverhalt beruhen, wird damit – unbe-
sehen der diesbezüglich ohnehin nicht rechtzeitig eingereichten Eingabe –
blosse Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geübt. Eine Ur-
teilskritik kann indessen nie Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.
Das Vorbringen ist ohnehin nicht zutreffend. So basieren die Ausführungen
im Urteil E-5637/2017 nämlich auf den eigenen Schilderungen des Rechts-
vertreters in seiner Eingabe vom 7. September 2017 sowie dem Inhalt des
dabei eingereichten Zeitungsartikels. Zudem sind sie nur allgemein – und
nicht wie vom Rechtsvertreter behauptet (Revisionseingabe S. 3) auf den
konkreten Fall bezogen – gehalten (vgl. E-5637/2017 E. 3.1.2). Es wurde
weiter erwogen, dass sich die Situation des Gesuchstellers von derjenigen
des mit Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 Verurteilten klar
unterscheide. Dort ging es nämlich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das
in der Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen sei und damit bereits
ein völlig anderes Profil als der Gesuchsteller aufwies. Zudem ging der er-
neuten Verurteilung die Anzeige eines Vaters einer im Krieg getöteten
LTTE-Kämpferin voraus, welche sich durch die Propaganda-Tätigkeit des
Verurteilten für die LTTE habe rekrutieren lassen (vgl. Eingabe vom 7. Sep-
tember 2017). Aufgrund dieser Feststellungen kann vorliegend darauf ver-
zichtet werden, auf die diesbezüglich weiteren Erwägungen im angefoch-
tenen Urteil E-5637/2017 näher einzugehen.
5.2 Hinsichtlich der eingereichten „neuen“ Beweismittel ist weiter festzu-
stellen, dass der sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Va-
vuniya vom 25. Juli 2017 ergebende Sachverhalt bereits dem Revisionsur-
teil vom 30. Oktober 2017 zugrunde lag, weshalb die diesbezüglichen Be-
weismittel nicht neu sind und damit einer (erneuten) revisionsweisen Über-
prüfung entgegenstehen. Es ist nicht näher darauf einzugehen. Was die
weiteren als neue Beweismittel eingereichten Gerichtsunterlagen früherer
LTTE-Unterstützer betrifft, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angebli-
cher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court
in Colombo aufgenommen worden sei, beziehen sich diese Verfahren we-
der direkt noch indirekt auf den Gesuchsteller, weshalb auch diese revisi-
onsrechtlich nicht erheblich sind, zumal bei ihm von einem anderen Profil
als den dort genannten Personen auszugehen ist. An dieser Einschätzung
vermag er auch mit dem Einwand, wonach er wegen seiner früheren LTTE-
Aktivitäten, die den srilankischen Behörden bekannt seien, und der Absol-
vierung einer Rehabilitation gestützt auf die neue Rechtswirklichkeit des
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Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 in Sri Lanka mit asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung beziehungsweise dem Einreichen eines po-
litisch motivierten Strafverfahrens zu rechnen habe, nichts zu ändern. Ab-
gesehen davon wurde, wie im Urteil E-5637/2017 festgestellt worden ist,
im Beschwerdeverfahren E-2344/2017 eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung des Gesuchstellers nicht nur hinsichtlich des durchlaufenen Re-
habilitierungsprogramms verneint. Vielmehr stützte sich dieser Entscheid
im Wesentlichen darauf, dass die sonstigen Vorbringen des Gesuchstellers
als unglaubhaft zu bezeichnen waren. Die als neue Beweismittel einge-
reichten Unterlagen und der Zeitungsartikel vom 19. November 2017 müs-
sen daher im revisionsrechtlichen Sinn als unerheblich bezeichnet werden.
5.3 Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG vermögen die eingereichten Beweismittel somit auch kein
Wegweisungshindernis zu begründen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision der Urteile
E-2344/2017 vom 25. September 2017 und E-5637/2017 vom 30. Oktober
2017 ist demzufolge abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos
zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68
Abs. 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzu-
weisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: