B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1717/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. Dezember 2018 in der
Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 15. Januar 2019 und der Anhörungen vom 5. März 2019 im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stamme
aus Abchasien, von wo sie als Kind (intern) geflüchtet sei, und gehöre den
Zeugen Jehovas an. Ihr verstorbener Vater sei Russe gewesen. Aufgrund
ihres Glaubens sei sie schikaniert worden und habe deshalb oft ihre Ar-
beitsstelle wechseln müssen. Von ihrer ehemaligen Lehrerin sei sie auf der
Strasse angespuckt worden. Auch die beiden Töchter seien in der Schule
schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe als (…) gearbeitet. Auf
dem Grundstück seines Grossvaters sei eine (…) gefunden und ein Ge-
richtsverfahren eingeleitet worden. Um seinen Bruder, der vorwiegend dort
gelebt habe, zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die zu seiner Ver-
urteilung und dem Führerscheinentzug für sechs Monate geführt hätten.
Aus diesem Grund habe er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Er
gehe davon aus, das Gericht habe so entschieden, weil er einem Freund,
der Mitglied der Nationalpartei sei, geholfen habe, Plakate aufzuhängen.
Er habe sich nie in die Politik eingemischt, jedoch missfalle ihm, dass die
aktuelle Regierung pro-russisch sei. Nachdem er seine Arbeitsstelle verlo-
ren habe, sei die Beschwerdeführerin nach Russland gegangen, um dort
Arbeit zu finden. Aufgrund ihres Glaubens habe sie jedoch niemand anstel-
len wollen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinen (…). Er habe
unterschiedliche Diagnosen erhalten. In Georgien sei er operiert worden,
jedoch am (…) und nicht (…). Es hätte einer weiteren Operation bedurft,
um einen künstlichen (…) einzusetzen. Dafür habe er jedoch nicht genü-
gend Geld gehabt. In der Schweiz habe man ihm gesagt, (…) sei nur zu
44 % funktionsfähig. Zudem leide er an (…) und (…). Die Beschwerdefüh-
rerin leide am (…), an (…) und an einer (…). Am (…) Dezember 2018 hät-
ten die Beschwerdeführenden Georgien verlassen und seien am folgenden
Tag über Italien in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Folgendes ein: ihre
Pässe (im Original), ihre Identitätskarten (im Original), die Flüchtlingskar-
ten der Beschwerdeführerin und der beiden Töchter (im Original), den Füh-
rerschein des Beschwerdeführers (im Original; eine Kopie wurde in den
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Akten behalten), einen Nachweis in georgischer Sprache, wonach die Be-
schwerdeführerin Zeugin Jehovas sei (in Kopie), ein undatiertes Gerichts-
urteil den Beschwerdeführer betreffend (inkl. Übersetzung; in Kopie), ein
medizinisches Gutachten in französischer Sprache vom 17. Dezember
2018 den Beschwerdeführer betreffend (in Kopie), (…) des (…) (im Origi-
nal), einen dazugehörigen Bericht (inkl. Übersetzung; im Original) und ein
ärztliches Rezept (inkl. Übersetzung; im Original), alles vom 2. Januar 2018
die Beschwerdeführerin betreffend, ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2019 be-
antragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiziehung
sämtlicher Verfahrensakten und um Gewährung des Replikrechts.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(aArt. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die
Verurteilung des Beschwerdeführers erreiche nicht die von Art. 3 AsylG
verlangte Intensität. Dass jene im Zusammenhang mit der Unterstützung
seines Freundes, der für die Nationalpartei tätig gewesen sei, stehe, stelle
lediglich eine Vermutung dar. Bezüglich der Belästigungen der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter aufgrund ihres Glaubens, hält die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeführerin hätte staatlichen Schutz in Anspruch nehmen
können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien
ebenfalls nicht asylrelevant.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individuelle
Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar
erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
könne sich bei Bedarf weiteren medizinischen Behandlungen in Georgien
unterziehen. Die Kosten würden bis zu 100 % von der staatlichen Kranken-
kasse übernommen. Allfällige Restkosten könne er unter Berücksichtigung
der guten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass er
ein Haus besitze, selber tragen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin würden keine Hinweise bestehen, wonach eine al-
lenfalls notwendige Behandlung nicht gewährleistet wäre. Auch sei nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr nach Georgien einer unmittel-
baren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die Beschwerdeführerin
sei als Zeugin Jehovas im orthodox geprägten Georgien diversen Behelli-
gungen ausgesetzt. Davon seien auch ihre Kinder betroffen. Der Be-
schwerdeführer sei aktives Mitglied der politischen Opposition in Georgien,
dem eine Straftat angehängt worden sei. Folglich seien ihre Vorbringen
asylrelevant. Als Laien könnten sie nicht beurteilen, inwieweit der Be-
schwerdeführer auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen sei.
Subjektiv gesehen sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht. Es werde
derzeit abgeklärt, ob er einer Therapie in der Schweiz bedürfe. Es seien
bereits zwei Operationen in den kommenden sechs Wochen geplant. Ent-
sprechend seien sie aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen.
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6.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde,
dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und
in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet ins-
besondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Ak-
teneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdefüh-
rers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1).
6.1 Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht ver-
letzt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Zunächst fällt auf, dass die angefochtene Verfügung in den Akten nicht
enthalten ist. Zudem wurden die dazugehörige Empfangsbestätigung, die
Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die Dokumente "Auswertung
Erstprüfung Dokumente" vom 27. März 2019, "Meldung besonderes Vor-
kommnis (…)" vom 22. März 2019 und "Zuweisung zur medizinischen Ab-
klärung" vom 12. Januar 2019 nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen.
Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt.
6.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt,
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33
Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierbei handelt
es sich um Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.4 Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, in der Schweiz erstellte Arztberichte einzureichen (vgl.
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vorinstanzliche Akten A14 F18). Am 11. März 2019 gingen diese beim SEM
ein, wurden jedoch nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Auch geht
aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob das SEM diese in seine
Beurteilung einbezogen hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich le-
diglich entnehmen, die Beschwerdeführenden hätten "verschiedene medi-
zinische Unterlagen" eingereicht. Ob sich diese Feststellung auf die bereits
im Rahmen der Anhörung eingereichten Dokumente oder auch auf die am
11. März 2019 eingegangenen Unterlagen bezieht, ist nicht ersichtlich. Die
Pflicht zur Abnahme und Würdigung der Beweismittel und im Bedarfsfall
zur Vornahme weiterer Abklärungen ist insoweit verletzt, als für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht klar ist, welche Relevanz den am 11. März
2019 eingereichten Arztberichten für die Entscheidfindung zugekommen ist
beziehungsweise ob diese bei der Entscheidfindung überhaupt berücksich-
tigt wurden. Es hätte dem SEM oblegen, diese Unterlagen im Entscheid zu
erfassen und zu würdigen.
6.5 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens mehrmals auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers hingewiesen und mehrere in Georgien ausgestellte Arztberichte
eingereicht. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf
allgemeine Ausführungen zum Gesundheitssystem in Georgien und auf die
Feststellung, der Beschwerdeführer leide an (…), beschränkt. Worin diese
bestehen, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. So wird
denn auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht
vom (…) 2018 an (…) leidet und einer Operation bedurfte oder nach wie
vor bedarf (geht aus dem Bericht nicht eindeutig hervor). Auch setzte sich
die Vorinstanz nicht mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (…)
auseinander, was wohl auf die unter E. 6.4 aufgeführten Versäumnisse zu-
rückzuführen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz auch das bei der Be-
schwerdeführerin diagnostizierte (…) nicht erwähnt und sich mit den von
ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht näher auseinan-
dergesetzt.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist
aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorlie-
gend ausgeschlossen. Das SEM ist im Rahmen der wiederaufzunehmen-
den erstinstanzlichen Verfahren gehalten, seiner Untersuchungs- und Ak-
tenführungspflicht nachzukommen und die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden neu und rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2019 ist aufzuheben
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Seite 8
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gegenstandslos geworden.
8.
Es ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerde-
führenden aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massge-
blichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. März 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: