B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1719/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Sie
wurde am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zur
Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt
(BzP) und am 25. Februar 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen ange-
hört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, (…) sei ihr
Ex-Ehemann, von dem sie seit dem Jahr (…) geschieden sei und mit dem
sie seither keinen Kontakt mehr gepflegt habe, zu ihr nach Hause ge-
kommen. Er habe erklärt, einen Auftrag für (…) erhalten zu haben. Infolge
(…) habe der Auftraggeber Geld zurückgefordert. Weil er dieser Aufforde-
rung nicht nachgekommen sei, sei er zusammengeschlagen worden. Sie
habe ihm auf seine Bitte hin eine Nacht lang Unterkunft gewährt. Am fol-
genden Tag habe sie ihn in das Spital gebracht. Einige Tage später sei sie
vom (…) angerufen und später zu Hause aufgesucht worden. Er habe
von ihr Schadenersatz wegen (…) verlangt. Etwa eine Woche später sei
sie von zwei unbekannten Männern überfallen und gezwungen worden,
zwei (blanko-)Papiere für eine Vollmacht für ihre Wohnung und das Haus
zu unterzeichnen. Sie sei bedroht und aufgefordert worden, die Schulden
von insgesamt (…) USD innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Die
Unbekannten hätten ihr alle Dokumente weggenommen.
B.
Mit am 23. März 2013 eröffneter Verfügung vom 20. März 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, die Unbekannten hätten ihr nach dem Überfall alle Pa-
piere abgenommen, sei fragwürdig. Dazu habe kein Anlass bestanden,
da die Identitätsausweise zur legalen Geldbeschaffung unabdingbar ge-
wesen wären. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe danach
noch ihre Geburtsurkunde und eine Passkopie besessen, welche nun bei
einer Freundin in Belarus seien. Aus Angst, dass das Telefon abgehört
und die Post geöffnet werde, wolle ihr diese nicht helfen, doch könne die
Beschwerdeführerin diese Annahme nicht belegen. Sie gebe zudem an,
mit einem falschen Pass in die Schweiz geflogen zu sein, sei jedoch nicht
in der Lage, diesen zu beschreiben. Ohne Vorliegen entschuldbarer
Gründe habe sie innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
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Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; ihre Vorbringen seien unglaub-
haft, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2013 (Post-
stempel vom 2. April 2013) unter Beilage einer (Fax-)Kopie ihrer Geburts-
urkunde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr in
der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8). Auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ist
jedoch nicht einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges
ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies
materiell geprüft hat.
2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
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3.2. Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches ist vorliegend unbestritten. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin auf Beschwerdeebene ihre Geburtsurkunde zu den Akten gereicht
hat, vermag keine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfer-
tigen: Da eine Geburtsurkunde die Anforderungen eines Identitätspapiers
grundsätzlich nicht erfüllt, und es sich zudem nur um eine (Fax-)Kopie
handelt, welche im Grundsatz und besonders vor dem Hintergrund des
gefälschten Reisepasses der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift
S. 3) nicht fälschungssicher ist, stellt diese gemäss den in BVGE 2007/7
dargelegten Kriterien kein Reise- oder Identitätsdokument im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin nicht
substanziell zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Viel-
mehr gibt sie an, die Motive der Unbekannten, welche sie angeblich über-
fallen und ihr den Reisepass weggenommen haben, nicht zu kennen. Aus
ihren Sachvorträgen geht nichts Glaubhaftes hervor. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdefüh-
rerin verunmöglicht hätten, den Behörden Reise- oder Identitätsdokumen-
te einzureichen. Es kann deshalb auf die zutreffende Begründung des
BFM verwiesen werden.
3.3. Die Beschwerdeführerin hält auch den nachvollziehbaren Erwägun-
gen der Vorinstanz, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knap-
pen Worten einzig ihre bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten
ergibt, dass das Bundesamt zutreffend ausführte, der geschilderte Über-
fall könne angesichts der Jahre zurückliegenden Ehescheidung und der
unsubstanziierten Art und Weise der Erzählung wie auch aufgrund der wi-
dersprüchlichen Fristangaben nicht geglaubt werden; es qualifizierte die
Verfolgungsvorbringen zu Recht als unglaubhaft.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist.
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Seite 6
4.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerde-
führerin macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine kon-
krete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Sie ist
den Akten zufolge gesund, verfügte über ein geregeltes Einkommen und
hat bisher ihr gesamtes Leben in Belarus verbracht. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 Aug).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der ge-
stellten Rechtsbegehren abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger