Abtei lung V
E-1720/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-1720/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Kindern Afgha-
nistan eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen haben und schliess-
lich über Ungarn und Belgien am (...) in die Schweiz gelangt sind, wo
sie gleichentags um Asyl nachgesucht haben,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im F._______ vom
4. November 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten,
sie seien afghanische Staatsangehörige (...) Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in (...),
dass ein Mann namens (...), dem die Beschwerdeführerin vor dessen
Verschwinden als Ehefrau versprochen worden sei, im (...) oder (...) bei
den Beschwerdeführenden vorstellig geworden sei und dem Be-
schwerdeführer für den Fall, dass er sich nicht scheiden lasse, mit dem
Tod gedroht habe,
dass der Beschwerdeführer am (...) aus seinem Laden verschleppt,
zwei oder drei Tage später auf der Strasse aufgefunden und in ver-
letztem Zustand in ein Spital verbracht worden sei,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder Afghanistan nach der
Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Spital aus Angst vor
weiteren Nachtstellungen durch (...), der ein einflussreicher Mann sei,
verlassen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen
Befragungen gestützt auf EURODAC-Treffer (Abgleich von Finger-
abdrücken) in Ungarn und Belgien und gestützt auf ihre Aussagen zum
Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Ungarn, allenfalls nach Belgien, eventuell auch nach Frankreich, Öster-
reich oder Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung
nach Ungarn anführte, ihr Reiseziel sei immer die Schweiz gewesen,
sie sei in Ungarn festgenommen worden, (...) sage, sie seien hier in der
Schweiz zuhause,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, er wolle nicht nach Ungarn
zurück, er und seine Familie hätten ihr Leben gerettet und seien in die
Schweiz gekommen, seit einem Jahr seien seine Kinder ohne einen
festen Wohnsitz,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Spital-
bestätigung betreffend erlittene Verletzungen in Afghanistan und eine
Karte der (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 – der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden unter Aushändigung der editionspflichtigen
Akten am 16. März 2010 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Ungarn
wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Ungarn habe am (...)
dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerde-
führenden vom (...) zugestimmt,
dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags – Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Ungarn keine Gründe gel-
tend gemacht hätten, die einer Rückkehr in dieses Land entgegen-
stehen würden,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme auch in Ungarn behandelt werden könn-
ten,
dass die Dublin-Verordnung aufgrund ihres Wortlauts davon ausgehe,
dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung
aller Krankheitsbilder verfügten und Ungarn die Richtlinie
(RI 2003/9/EG), wonach asylsuchenden Personen nicht nur die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei Bedarf
auch eine entsprechende medizinische Versorgung anzubieten sei,
ohne Beanstandung seitens der Europäischen Union umgesetzt habe,
dass sich die Beschwerdeführenden bei allenfalls auftretenden
Problemen mit Drittpersonen an die ungarischen Behörden wenden
könnten,
dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
zutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 18. März 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die
Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asyl-
gesuche, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den
Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen,
dass sie zur Stützung der Vorbringen zwei Berichte (...) zu Ungarn ein-
reichten,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
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schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden vor
ihrer Einreise in die Schweiz zuerst in Ungarn und danach in Belgien
daktyloskopisch erfasst worden sind und um Asyl nachgesucht haben,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches
der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staats-
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vertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungs-
abkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das BFM die zuständige ungarische Behörde am (...) um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-Verordnung ersucht und diese der Übernahme mit Schreiben
vom (...) zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Ungarn und
damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prüfung
ihrer Asylgesuche staatsvertraglich zuständig ist,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den
zu deren Stützung eingereichten Berichten keine Hinweise dafür be-
stehen, wonach Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7736/2009 vom 22. Dezember 2009 und
D-772/2010 vom 19. Februar 2010),
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
(...) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der
Rechtsmitteleingabe mit ärztlichen Berichten substanziiert werden,
und unbesehen davon selbst bei Annahme deren tatsächlichen
Bestehens die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht angezeigt
wäre, da nach Erkenntnis des Bundesveswaltungsgerichts die
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medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar 2010),
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 19. März 2010 an-
geordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig wer-
den,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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