B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1721/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry,
Richter Markus König, Richter David R. Wenger.
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von [L.Y.], Eritrea, geboren am (…); Verfügung
des SEM vom 7. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. August 2018 wurde er
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein «Gesuch um Familiennachzug» zugunsten von L.Y.,
Eritrea, ein. Seinen Angaben zufolge hatte er L.Y. vor seiner Ausreise in
Eritrea am (…) 2015 religiös geheiratet.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) sein Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in
die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]) ab.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, L.Y.
sei die Einreise zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung
sei gutzuheissen und L.Y. in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ein-
zubeziehen, eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie gemäss Art. 102m Abs. 1
Bst. a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) um die Bestellung der Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein eritreisches Ehezertifi-
kat der eritreischen (…) Kirche mit englischer Übersetzung (Marriage Cer-
tifiacte) in Kopie, datierend vom (…), ins Recht.
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses und wies gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Notwendigkeit ab.
Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 1. Mai 2019 eine Vernehm-
lassung einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 23. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auf eine
Vernehmlassung verzichte und an ihren Erwägungen festhalte. Dies wurde
dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Ehegatten einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person, die
selbst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, werden in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Ehepartners einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im
Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhal-
ten und durch die Flucht von der als Flüchtling anerkannten Person ge-
trennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Asylgewährung be-
ziehungsweise des Beschwerdeentscheids massgeblich (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
2.2 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kann ge-
mäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem
dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende
Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling aner-
kannte Person und sie in diesem Staat nicht gefährdet ist, oder wenn der
als Flüchtling anerkannten Person aufgrund von Asylunwürdigkeit kein
Asyl gewährt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Weiter liegen ge-
mäss Rechtsprechung besondere Umstände vor, wenn die als Flüchtling
anerkannte Person ihren Status derivativ erworben hat oder wenn das Fa-
milienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar
ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer E-3285/2016 vom
17. April 2019 E. 3.1, D-5620/2017 vom 1. April 2019 E. 3.1 und
E-3211/2017 vom 6. März 2019 E. 3).
3.
3.1 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst auf
die Rechtsprechung des BVGer, indem sie ausführte, dass gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG Ehepartner und eingetragene Partner eines anerkann-
ten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlings-
eigenschaft hätten und Asyl erhalten würden, wenn keine besonderen Um-
stände dagegensprächen. Diese Bestimmung ziele auf Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sei-
en, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
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geltend machen könnten. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft sei dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden habe. Eine „conditio sine qua non“ der Konzep-
tion des Familienasyls sei daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsse (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1). Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling
sei jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu unterscheiden. Gemäss
dieser Norm sei jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Be-
ziehung (i.S.v. Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl hätten, auf Gesuch hin
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie sich noch im Ausland
befänden und durch die Flucht getrennt worden seien. Diese Bestimmung
ziele damit auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Um-
stände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Per-
son getrennt worden seien. Darunter fielen unter anderem Ehegatten und
Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat be-
fänden oder erst einen Drittstaat erreicht hätten. Diesen sei – im Sinne ei-
nes asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusam-
menführung – die Einreise in die Schweiz jedoch ebenfalls nur dann zu
bewilligen, wenn eine Trennung durch die Flucht stattgefunden habe.
Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei daher alleine die Wiedervereinigung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Demgegenüber würden
Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine ef-
fektive familiäre Beziehung gelebt hätten oder keine solche mehr unterhal-
ten hätten, keine Einreisebewilligung erhalten. Den Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Flucht in casu
noch keine effektive familiäre Beziehung gelebt worden oder keine solche
mehr unterhalten worden sei. Die Zeitspanne (…) sei zu kurz, um den An-
forderungen an eine gelebte Familiengemeinschaft zu genügen. Daher sei
die „conditio sine qua non“ für eine Familienzusammenführung gemäss Art.
51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, die Einreise demnach nicht zu bewilligen
und das Gesuch um Familienzusammenführung und Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft abzulehnen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, es sei vor-
liegend ausschliesslich äusseren Umständen geschuldet, dass er seine
Ehe nicht länger habe fortführen können, da er durch die eritreischen Be-
hörden von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Es sei nicht von Belang,
dass die Ehe von seinem Vater arrangiert worden und sie in seinem auf-
grund gesundheitlicher Gründe bewilligten Hafturlaub geschlossen worden
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sei. Es bleibe auch von Seiten der Vorinstanz unbestritten, dass die Ehe
geschlossen und vollzogen worden sei. Zudem zeige der Umstand, dass
sich seine Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt abwechslungsweise einen Mo-
nat bei ihren Eltern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern aufhalte,
klar, dass es sich um eine tatsächliche, allseits anerkannte und gültige Ehe
handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ehe nicht im Sinne von
Art. 51 AsylG zu Familienasyl führen könne, zumal die kurze Dauer keinen
besonderen Umstand im Sinne der genannten Bestimmung darstelle. Dar-
über hinaus entbehre die ablehnende Entscheidung des SEM einer Be-
gründung, die darlege, weshalb ihrer Ansicht nach die kurze Ehedauer
nicht zu einer Familiengemeinschaft und damit zu Familienasyl führen sol-
lte. Deshalb verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör,
womit der Entscheid eventualiter zur rechtsgenüglichen Begründung zu-
rückzuweisen sei.
4.
Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit zur Gültigkeit beziehungsweise
Anerkennung der Ehe als solche geäussert, sich in ihrer Begründung in-
dessen im Wesentlichen auf die Argumente gestützt, die bei Konkubinats-
partnern, mithin bei einer Nichtanerkennung des im Ausland vollzogenen
Eheschlusses, zur Anwendung gelangen würden. Im Folgenden ist dem-
nach zunächst zu überprüfen, ob in casu ein in der Schweiz zu anerken-
nender Eheschluss vorliegt und im Anschluss, ob die vorinstanzliche Ab-
lehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung rechtens ist.
4.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die Anerkennung als Flüchtling der Partne-
rin beziehungsweise des Partners der gesuchstellenden Person. Die
Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend betreffend den Beschwerdeführer ak-
tenkundig und unbestritten. Um zu beurteilen, ob ein Anspruch aus Art. 51
Abs. 1 AsylG besteht, ist somit vorfrageweise abzuklären, ob der in Eritrea
vollzogene Eheschluss in der Schweiz anerkannt wird.
4.2 Die Anerkennungsprüfung als solche erfolgt in drei Schritten:
4.2.1 Erstens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Ausland tat-
sächlich erfolgt ist. Dafür gilt der im Asylverfahren anzuwendende Mass-
stab der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom
29. November 2017 E. 3.3).
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4.2.2 Zweitens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Sinne von
Art. 45 IPRG (SR 291) gültig ist. Eheschliessungen sind gemäss ständiger
Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die
Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist
(Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis
des Familienrechts [FamP] 1/2008 vom 17.01.2008, S. 49 f.,
///dam/jcr:00000000-7a79-9872-ffff-fffff0e4696d/Eheschlie
ssugen_im_Ausland.pdf>, abgerufen am 27.05.2019). Diese Bestimmung
ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und
den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1
und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu ver-
stehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder
des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen
gültig sein muss. Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach
allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig er-
klärt werden müsste (Büchler / Fink, a.a.O., S. 50).
4.2.3 Drittens ist zu überprüfen, ob die Anerkennung unter den allgemeinen
Vorbehalt des schweizerischen ordre public fällt, wobei die Unvermeidbar-
keit mit fundamentalen Grundsätzen des schweizerischen Rechts offen-
sichtlich sein muss (Art. 27 Abs. 1 IPRG; EMARK 2007 Nr. 7 E. 4.2).
4.3 Die Vorinstanz hat zwar nicht explizit geäussert, dass sie den Ehe-
schluss des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin als ungültig erachtet,
stützt ihre Argumentation jedoch auf die Rechtspraxis betreffend diejenigen
Fälle, in denen keine Ehe anerkannt wurde. In den Fällen, in denen keine
(anerkennbare) Ehe vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung nämlich darauf
abzustellen, ob die familiäre Beziehung vor der Flucht auch tatsächlich ge-
lebt wurde, wobei mithin die Dauer von Belang ist. In casu kann durch die
eingereichte Heiratsbestätigung und die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers der religiöse Eheschluss als glaubhaft erachtet wer-
den, womit das erste Kriterium der Anerkennung erfüllt ist (vgl. oben
E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat eine religiöse Trauung und nicht eine
zivilrechtliche Trauung glaubhaft gemacht, womit sich die Frage stellt, ob
diese Ehe den Anforderungen an die Gültigkeit im Sinne von Art. 45 IPRG
genügt. Diesbezüglich ist auf das Recht des entsprechenden Staates ab-
zustellen (vgl. oben E. 4.2.2). Gemäss dem seit 2015 geltenden vorläufigen
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Eritreischen Zivilgesetzbuch (ErCC) sind Trauungen nach Gewohnheits-
recht, religiösem Recht und Zivilrecht gleichberechtigte und rechtsgültige
Formen von Eheschliessungen, wobei Eheschliessungen basierend auf
dem jeweiligen örtlichen Gewohnheitsrecht unter orthodoxen Christen und
Christinnen immer noch weit verbreitet sind. Die Gültigkeit der Ehe in Erit-
rea hängt nicht von einer Registrierung oder der Ausstellung einer Heirats-
urkunde ab (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Registrierung
von Eheschliessungen, Auskunft der Länderanalyse, 19.07.2018,
///assets/herkunftslaender/afrika/erirea/180719-
eri-registrierung-ehe>, abgerufen am 27.05.2019). Eine ordre public-Wid-
rigkeit (vgl. oben E. 4.2.3) ist aus den Akten nicht erkennbar.
4.4 Somit ist die Gültigkeit des Eheschlusses zwischen dem Beschwerde-
führer und L.Y. unangezweifelt und es liegt ein in der Schweiz zu anerken-
nender Eheschluss vor.
4.5 Als zweites Element für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG wird neben dem gültigen Eheschluss eine (danach)
tatsächlich gelebte Beziehung vorausgesetzt. Sobald das Bestehen einer
gelebten Ehe anerkannt wird, kann gemäss Rechtsprechung die Anwen-
dung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht mehr von der Dauer der Familienge-
meinschaft abhängen; einzig interessierendes Element ist, ob die Famili-
engemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. Urteile des BVGer E-
7107/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4.3, E-4752/2016 vom 31. August 2016
E. 4.2.1 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 E.7). Somit ist im Falle eines
anerkannten Eheschlusses – wie vorliegend – bei der Prüfung, ob beson-
dere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, entscheidend,
ob die Ehegemeinschaft einerseits gelebt wurde und andererseits ob der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft vor der
Flucht des Beschwerdeführers freiwillig aufgegeben hatten. Die Beweislast
für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
liegt beim SEM (Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E.
4.1 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner In-
haftierung nach relativ kurzer Zeit das Zusammenleben mit L.Y. aufgeben
musste, erweist sich aufgrund der Akten als ehrliche Sachverhaltsschilde-
rung und kann ihm nicht zu Ungunsten ausgelegt werden; so sprach er in
seinem Asylverfahren bereits von der Hochzeit mit L.Y. während seines
Hafturlaubs und seine Ausführungen wurden insgesamt von der Vorinstanz
als glaubhaft erachtet. Sodann trägt er auf Beschwerdeebene überzeu-
gend vor, dass es sich um eine gesellschaftlich anerkannte Ehe handle,
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zumal seine Ehefrau seit deren Trennung immer einen Monat bei ihren El-
tern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern lebe und regelmässiger
telefonischer Kontakt bestehe. Daher kann vorliegend von einer gelebten
Ehegemeinschaft ausgegangen werden. Somit muss nun die Prüfung, ob
ein Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht, schliesslich einzig entlang
der Frage verlaufen, ob die Flucht zur Ehetrennung geführt hat oder aber
die Gemeinschaft freiwillig aufgegeben wurde. Indizien für eine freiwillige
Trennung sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. So machte der Be-
schwerdeführer geltend, seine Ehe in einem Hafturlaub geschlossen zu
haben und nach relativ kurzer Zeit wieder inhaftiert worden zu sein, was
von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch wenn damit die räumliche
Trennung der Ehe durch den Haftantritt des Beschwerdeführers und nicht
durch die Flucht per se herbeigeführt wurde, ist der adäquate Kausalzu-
sammenhang zwischen Trennung und Flucht als gegeben zu betrachten,
denn die Inhaftierung, die zur unfreiwilligen Trennung der Ehe führte, ist
kausal für die Flucht des Beschwerdeführers (vgl. dazu EMARK 1994/8
E. 3). Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen seiner Haft und
der anschliessenden Flucht entspricht im vorliegenden Fall ja auch (impli-
zit) der Auffassung der Vorinstanz, da sie selbst genau dieses Kernelement
zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling veranlasst hat (vgl.
A23/5). Es steht somit fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit L.Y.
unfreiwillig getrennt wurde und die Kausalität zwischen Trennung und
Flucht gegeben ist.
4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass keine besonderen Umstände im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung zugunsten von L.Y. sind – entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung – erfüllt.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die an-
gefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, sofern L.Y. die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Seite 10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote erscheint
aufgrund der Aktenlage als angemessen, womit dem Beschwerdeführer
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11
und 13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1080.- (inkl. Auslagen) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. März 2019 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubezie-
hen, sofern L.Y. die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1080.-
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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