B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-172/2014
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Togo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…), lebte während drei Jahren in Ghana und gelangte im (…)
nach Libyen. Wegen des Krieges habe er Libyen (…) verlassen und sei
nach Italien gegangen; dort stellte er am (…) und (…) ein Asylgesuch. Am
7. November 2013 reiste er mit dem Zug nach Chiasso; am 8. November
2013 suchte er um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. November 2013 wur-
de ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich
Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führ-
te aus, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, er sei jedoch so-
zusagen gezwungen worden, ein solches einzureichen. Man könne ihn
zwar nach Italien zurückführen, aber er werde dort nicht bleiben.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien
weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete (…) mit
dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 11. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) beim Bundes-
verwaltungsgericht an und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei nicht wegzuweisen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 15. Januar 2014 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, wann die ange-
fochtene Verfügung eröffnet worden ist. Bei dieser Sachlage ist zu Guns-
ten des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Beschwerdeeingabe
sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Da es
sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die insoweit frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vor-
instanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zu-
ständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäi-
schen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzep-
tiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
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das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27. Novem-
ber 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für
die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen
Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem na-
mentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. So-
dann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches ein-
geräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
5.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
Beschwerdeführer (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ita-
lienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss
DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständig-
keit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
12. Dezember 2013 an Italien übergegangen. Es würden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
treffe zwar zu, dass er in Italien daktyloskopiert worden sei, aber er habe
dort kein Asylgesuch gestellt. Er sei (…) wegen des Krieges aus Libyen
geflüchtet. In sein Heimatland Togo könne er nicht zurückkehren, weil er
dort keine Familie habe. Er bitte darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen,
bis der Konflikt in Libyen zu Ende sei und er dorthin zurückkehren könne.
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Seite 6
6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EU-
RODAC-Datenbank ergab, dass dieser (…) in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte. Anlässlich der BzP bestritt er nicht, in Italien um Asyl
nachgesucht zu haben, und führte aus, er habe dies getan, weil man ihm
gesagt habe, dies sei die einzige Möglichkeit, um in Italien zu bleiben. Er
habe ein erstes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten; wäh-
rend zwei Jahren sei er in Italien herumgezogen, um Arbeit zu suchen
(vgl. Akten BFM A6/11 S. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe
in Italien kein Asylgesuch gestellt, kann vor diesem Hintergrund nicht ge-
glaubt werden. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), ist die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gegeben.
6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus,
dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten würden die Rechte der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwie-
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riger Umstände für Asylsuchende und Unzulänglichkeiten Geltung hat.
Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme,
der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer
reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbe-
hörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestell-
ten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
6.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da dieser nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, eben-
falls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub