B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-172/2015
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am
6. Juni 2014. Am 10. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 13. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte
ihn am 9. September 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Cousins hätten sich in der
Türkei politisch engagiert. Aufgrund dessen sei er von türkischen Beamten
mehrfach angehalten und kontrolliert worden. Auch sei sein Telefon abge-
hört worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe er Militärdienst geleistet
und sei wegen seiner Herkunft und Abstammung zu 150 Tagen Gefängnis
verurteilt worden, wovon er 100 Tage habe absitzen müssen. Im Jahr 2014
habe ihn ein alter Freund angesprochen und ihn gefragt, ob er nicht für den
türkischen Nachrichtendienst arbeiten wolle. Als er abgelehnt habe, habe
sein Freund ihn beschimpft. Danach sei er weiterhin beobachtet, abgehört
und bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihm sei in der
Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm der Asylent-
scheid vollständig zuzustellen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er die Seiten 1 und 9 des angefochtenen Entschei-
des sowie das Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 verzichtete die damalige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte
der Vorinstanz die Akten zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur
Vernehmlassung zur angeblich unvollständigen Zustellung der Verfügung
zu.
E.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein. Sie führte aus, aus ihrer Sicht sei es ausgeschlossen, dass der
Entscheid unvollständig zugestellt worden sei. Materiell halte man an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 stellte die damalige Instrukti-
onsrichterin die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer
zur Replik zu.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein. Zur angeblich unvollständigen Eröffnung nahm er darin keine
Stellung mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann die
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Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die angefochtene Verfügung
nicht vollständig eröffnet worden sei. Er habe nur die Seiten 1 und 9 der
Verfügung zugestellt erhalten. Da er kein Deutsch könne, sei ihm die un-
vollständige Eröffnung nicht aufgefallen. Er bitte um Zustellung des voll-
ständigen Entscheides und die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung.
3.2 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten
(inkl. Verfügung) nochmals zu und führt in ihrer Vernehmlassung aus, es
sei aus ihrer Sicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Ent-
scheid nicht vollständig erhalten habe. So hätten Abklärungen ergeben,
dass die anderen Empfänger des Entscheides diesen vollständig erhalten
hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bis
zum 8. Januar 2015 gebraucht habe, um die unvollständige Eröffnung zu
bemerken. Auch nicht deutschsprachigen Beschwerdeführern falle es auf,
wenn sie nur die Seiten 1 und 9 erhalten sollten.
3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik nicht mehr zur an-
geblich unvollständigen Eröffnung, nimmt hingegen materiell zur angefoch-
tenen Verfügung Stellung.
3.4 Den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz, wonach es unwahr-
scheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht den vollständigen Ent-
scheid erhalten habe, ist zu folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
der Entscheid dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Rahmen des
Akteneinsichtsrechts erneut zugestellt worden ist. Der Entscheid wurde
dem Beschwerdeführer demnach auf jeden Fall korrekt eröffnet. Aus der
Replik des Beschwerdeführers geht hervor, dass er an seiner Beschwerde
festhält, weshalb die Beschwerdesache materiell zu behandeln ist. Die
Möglichkeit der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer mit sei-
ner Replik wahrgenommen.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine während des Militärdienstes erlit-
tene Haft sowie die Festhaltung, Beschattung und Abhörung, welche er
zirka sieben bis acht Jahre vor der BzP erlitten habe, seien aufgrund des
fehlenden Kausalzusammenhanges zu seiner Ausreise nicht asylrelevant.
Ebenfalls nicht asylrelevant seien die vorgebrachten Reflexverfolgungs-
massnahmen (Belauschung und Beschattung) aufgrund des Verhaltens
seiner Cousins. Gleiches gelte für die Benachteiligungen, die er aufgrund
seiner Abstammung als Kurde und Alevit erlitten habe. Seine weiteren Vor-
bringen seien sodann nicht glaubhaft. So mache er unter anderem unter-
schiedliche Angaben zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten, dem angebli-
chen Job-Angebot des Nachrichtendienstes, der Beschattung in
B._______ sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen.
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4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ungerechtfertigt erlit-
tene Haft zeige, dass gerade er von den türkischen Behörden schikaniert
werde. Seine Aussagen zu seinen Wohnorten seien nicht widersprüchlich.
Er habe vorwiegend in B._______ gelebt, jedoch die Familie in C._______
gehabt, weshalb er immer wieder dort gewesen sei. An beiden Orten sei er
verfolgt worden. Die türkischen Behörden hätten ihn seine Verfolgung spü-
ren lassen, damit er Informationen über seine Cousins herausrücke. In der
Türkei würden immer wieder Menschen, gerade in Untersuchungshaft, ge-
schlagen oder gar gefoltert. Er fürchte sich vor einer Inhaftierung. An einem
Tag sei er von der Polizei drei Mal kontrolliert worden, weshalb es verständ-
lich sei, dass er die Türkei verlassen habe.
4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wie-
derholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt
rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.5.1 So trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seinem Militärdienst erlittene Haft und die Vorkommnisse, die sieben bis
acht Jahre vor der BzP stattgefunden haben, aufgrund des fehlenden sach-
lichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise nicht asyl-
relevant sind.
4.5.2 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen
stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es diesen an der Asylrelevanz
fehle. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er angehalten, kontrolliert,
abgehört und beschattet worden sei. In der angefochtenen Verfügung hat
die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm
geltend gemachten Vorfälle nicht genügend intensiv sind, um als Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.5.3 Neben der fehlenden Asylrelevanz sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls unglaubhaft. So finden sich in seinen Aussagen
zahlreiche Widersprüche. So ist unklar, wo sich der Beschwerdeführer je-
weils aufgehalten hat, beziehungsweise an welchen Orten er angeblich
verfolgt worden ist. Während er in der BzP vorbringt, er habe von 2012 bis
2014 hauptsächlich in C._______ gelebt (SEM-Akten, A3/13 S. 4), gibt er
bei der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Entlassung aus dem
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Militärdienst im September 2011 bis im Jahr 2014 die meiste Zeit in
B._______ verbracht (SEM-Akten, A15/23 F25). Ebenfalls unglaubhaft
sind seine Ausführungen zum angeblichen Rekrutierungsversuch seines
Freundes vom Nachrichtendienst. So führt er einerseits aus, er und sein
Bruder seien in einem Geschäft gewesen, als sein Freund hineingekom-
men sei und ihn unter dem Vorwand, seine Mutter sei krank, zu sich nach
Hause gebracht habe (SEM-Akten, A3/13 S. 8 und 9). Andererseits sei ihr
Freund bereits im Laden gewesen, als sie dort angekommen seien. Er
habe ihn anschliessend unter dem Vorwand, sein Vater habe Krebs, mit
dem Auto mitgenommen und habe ihm ausserhalb von C._______ ein An-
gebot gemacht (SEM-Akten, A15/23, F95, F151 und F155). Bezüglich zahl-
reicher weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.5.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass er trotz der an-
geblichen Druckversuche der türkischen Behörden noch Jahre in der Tür-
kei zugebracht hat. Ein eigentliches Ereignis, welches den Beschwerde-
führer dazu bewogen hat, die Türkei zu verlassen, ist nicht ersichtlich. So
führt er als Erklärung, warum er die Türkei gerade im Juni 2014 verlassen
habe, lediglich aus, das Geld für die Reise sei zusammengekommen
(SEM-Akten, A15/23 F187). Dies entspricht nicht dem Verhalten einer ver-
folgten Person. Es ist davon auszugehen, dass er, wären die Druckversu-
che der Behörden tatsächlich so intensiv gewesen, auch ohne eigenes
Geld einen Weg gefunden hätte, das Land früher zu verlassen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. So-
dann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein
soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der ein Studium ab-
geschlossen hat und seit seiner Jugend als (...) und (...) gearbeitet hat. Er
verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist
somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt-
gegeben werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: