Abtei lung V
E-1722/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1722/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Erbil, am 26. Januar 2003 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. September 2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 mitteil-
te, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zu-
mutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-
heben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristanset-
zung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Dezem-
ber 2007 das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
beantragte und gleichzeitig im Falle der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme um vorgängige Edition sämtlicher Verfahrensakten ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 das Akten-
verzeichnis sowie die zur Edition freigegebenen Akten jeweils in Kopie
zustellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 die mit Verfügung
vom 29. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob,
den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlas-
sen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
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dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung als zulässig zu erachten sei,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Aufrecht-
erhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 28. März 2008 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und gleichzeitig unter Fristansetzung einen Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.-- erhob,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.-- fristgemäss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2005 das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der vom
BFM festgestellten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ent-
gegenhält,
dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auf-
fassung erscheine aufgrund der allgemeinen Lage im Nordirak sowie
insbesondere auch der militärischen Intervention der Türkei im Nordi-
rak der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak nicht als grundsätzlich
zumutbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
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eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
gemachten Ausführungen zur militärischen Intervention der Türkei im
Nordirak an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal
diese Ereignisse räumlich eng begrenzt sind,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus C._______, Provinz Erbil, stammt, wo
er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak vom 25. De-
zember 2002 gelebt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe geltend
macht, sein Vater sei bereits seit längerer Zeit tot, seine Mutter sowie
seine Geschwister würden seit dem Jahre 2005 in D._______ leben,
ein Onkel väterlicherseits sei immer noch im Gefängnis und ein Onkel
mütterlicherseits lebe ebenfalls in D._______,
dass er somit über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner
Herkunftsregion verfüge, weshalb auch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung weite-
re Verwandte, Cousins, erwähnte, welche in seiner Herkunftsregion le-
ben würden (vgl. A7/26, S. 11),
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dass der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre,
mithin seine prägenden Lebensjahre in C._______ verbrachte und dort
auch die Schule besuchte, weshalb davon auszugehen ist, dass er in
C._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz sowie die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte gute
Integration nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen, zumal im vorliegenden Fall auch nicht von einer über das
übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis kurz vor
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in der Landwirtschaft gearbeitet
hat (vgl. A7/26, S. 11) und in der Schweiz seit über zwei Jahren als
Aushilfe Housekeeping arbeitet, er somit über Berufserfahrung verfügt,
welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei seiner
Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 29. Septem-
ber 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrag von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit
dem am 11. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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