B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1723/2008
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien sowie Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (…)
(vormals N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers, [eine ausländische
Staatsangehörige], verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat
am 13. Juni 2000 und stellte am 19. Juni 2000 ein Asylgesuch in der
Schweiz (Verfahrensnummer N […]). Mit Verfügung vom 28. Juni 2000
wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
A.b Mit Verfügung vom 3. November 2000 trat das BFF gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
A.c Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies mit Urteil vom 2. September 2003 die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 24. und 25. November 2000 ab, soweit sie darauf
eintrat.
A.d Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 reichte die heutige Ehefrau des
Beschwerdeführers beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und
brachte im Wesentlichen vor, dass ein Wegweisungsvollzug in [ihren
Heimatstaat] wegen konkreter Gefährdung aus medizinischen Gründen
unzumutbar sei. Namentlich leide sie an vermehrter psychischer Instabili-
tät und an zunehmender Suizidalität, die eine Hospitalisierung und psy-
chiatrische Betreuung erfordere.
A.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 hiess das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch im Wegweisungsvollzugspunkt gut, hob die Ziffern 3 bis 5
der Verfügung vom 3. November 2000 auf und nahm die heutige Ehefrau
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
A.f Am (…) 2008 wurde der Ehefrau eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung im Kanton (...) erteilt, nachdem zuvor das BFM dem ent-
sprechenden kantonalen Antrag (betreffend Erteilen einer Aufent-
haltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls) zugestimmt hatte. Die vorläufige Aufnahme erlosch damit, und
die angeordnete Wegweisung fiel dahin.
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Seite 3
B.
B.a Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Kosovo, stammender
Serbe mit letztem Wohnsitz in C._______, Montenegro, verliess gemäss
eigenen Angaben den Kosovo am (…) 1999 und reiste mit seiner Familie
nach Montenegro. Nach [mehreren] Jahren Aufenthalt verliess er Monte-
negro am (…) 2007, fuhr mit dem Bus nach Belgrad und von dort aus il-
legal im Lastwagen durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo
er am 9. September 2007 einreiste und gleichentags im (…) (Empfangs-
und Verfahrenszentrum; EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte (Verfahrens-
nummer N […]).
B.b
Er wurde im EVZ am 14. September 2007 summarisch befragt, mit Verfü-
gung vom 24. September 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton (...) zugewiesen und am 13. November 2007 durch das BFM ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört.
B.c
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei wegen des Krieges gezwun-
gen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Er habe sich mit seiner Familie
als Vertriebener zunächst zu seinen Grosseltern in ein Dorf in der Nähe
von C._______, Montenegro, begeben, bevor sie nach zirka einem Jahr
in ein Flüchtlingszentrum in C._______ umgezogen seien. Er sei vom
Krieg, namentlich den Bombardierungen und dem Terror, traumatisiert
gewesen, aber ihm sei die medizinische Versorgung als Flüchtling ver-
weigert worden beziehungsweise man habe ihn zu lange warten lassen.
Er habe unter Albträumen gelitten, und da ihm die Hilfe verweigert wor-
den sei, habe er sich in die Schweiz begeben, vorwiegend um sich einer
Behandlung zu unterziehen. Zur Belegung seines gesundheitlichen Zu-
standes reichte er eine spezialärztliche Bestätigung eines Spitals in
C._______ [Name des Spitals in Montenegro], datierend vom 14. August
2006, bei, die belegt, dass er unter Stress und Verfolgungsängsten leide.
C.
Im Bericht von med. pract. D._______, Assistenzarzt, Psychiatrischer
Dienst, Spital (…), vom 20. November 2007 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2007 in Behandlung sei und dass die
Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS;
ICD-10 F43-1) mit Ausbildung von Depressivität und Zwängen zu stellen
sei, die aufgrund der erhobenen Befunde und angegebenen Beschwer-
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den jedoch von hoher Wahrscheinlichkeit sei. Es erweise sich eine integ-
rierte psychiatrische Therapie als notwendig. Aktuell erfolge eine Behand-
lung mit Medikamenten (Diazepam). Medizinische Behandlungsmöglich-
keiten im Heimatland seien unbekannt, wobei sich auch der Kenntnis ent-
ziehe, ob eine allfällige Retraumatisierung einsetzen würde.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 – eröffnet am 19. Februar 2008 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem erweise
sich ein Wegweisungsvollzug sowohl nach Serbien als auch nach Monte-
negro als zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer ein Arztzeugnis von med. pract. D._______ und Dr. med.
E._______, psychiatrischer Dienst, Ambulatorium, (...), vom 11. März
2008 zu den Akten.
F.
Am 14. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den
vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Februar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte – soweit den Weg-
weisungsvollzug betreffend – sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl in den Kosovo als
auch nach Serbien oder nach Montenegro und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Er reichte als weiteres Beweismittel eine Kopie der
Verpackungen der von ihm angeblich eingenommenen Medikamente zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 2. April 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
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Seite 5
tenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung auf.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragte das BFM weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 14. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am (…) 2009 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau in
der Schweiz. Daraufhin wurde das Verfahren N (…) aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers fortan unter der Nummer
N (…) fortgeführt.
J.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerdeschrift und der eingereichten Beweismittel wird – soweit urteils-
relevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich ge-
gen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Ver-
fügung des BFM vom 15. Februar 2008 ist, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des
Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit die Frage, ob das Bundesamt einerseits die
Wegweisung zu Recht verfügte und andererseits, ob es den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügte. Er heiratete erst zu einem späteren Zeitpunkt, am (…)
2009, eine Ausländerin, die eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) in
der Schweiz besitzt. Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) bestimmt, dass Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Auslän-
dern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Die "Kann-Be-
stimmung" verdeutlicht, dass darauf kein Anspruch besteht. Der Ent-
scheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung liegt ausschliesslich bei den fremdenpolizeilichen Behörden
und gehört nicht in die Kompetenz der Asylbehörden. Auch aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lassen sich vorliegend keine An-
sprüche ableiten. Die bundesgerichtliche Praxis bestimmt, dass ausländi-
sche Ehegatten von Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechts-
anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung haben; die
aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung der
Ehefrau stellt indes gemäss Rechtsprechung kein gefestigtes Aufenthalts-
recht im Sinne der genannten Praxis dar (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.125 mit weiteren Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer hat somit auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8
EMRK.
4.3. Daher ist auch zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtliche Wegwei-
sung als solche, gestützt auf Art. 44 AsylG, zu Recht erfolgt. Die Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gestützt auf Art. 44 AuG ist indes
durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen und kann nicht Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens bilden.
5.
Vorab gilt es, die Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers zu klä-
ren.
5.1. Die Vorinstanz verfügte am 15. Februar 2008 einen Wegweisungs-
vollzug nach "Serbien", welches zu diesem Zeitpunkt auch noch das Ge-
biet des heutigen Kosovos umfasste. Zudem ging sie davon aus, der Be-
schwerdeführer könne auch die Staatsangehörigkeit Montenegros er-
werben. Der Beschwerdeführer macht indes in seiner Beschwerdeschrift
darauf aufmerksam, dass in der Zwischenzeit Kosovo ein unabhängiger
Staat geworden sei.
5.2. Zum Erlasszeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, am 15. Februar
2008, erfasste "Serbien" noch das Gebiet des heutigen Kosovos; die Un-
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Seite 8
abhängigkeitserklärung des Kosovo erfolgte am 17. Februar 2008. Der
durch das BFM formell verfügte Wegweisungsvollzug nach "Serbien" be-
deutete daher einen Wegweisungsvollzug sowohl ins Gebiet des heutigen
Serbiens als auch ins Gebiet des heutigen Kosovos. Im Rahmen der in-
haltlichen Zumutbarkeitsprüfung schwieg sich das BFM zu einem Weg-
weisungsvollzug ins heutige Gebiet des Kosovos aus, was wohl dahinge-
hend gedeutet werden kann, dass das BFM einen solchen implizit als un-
zumutbar erachtete. Das BFM erwog sodann, ein Wegweisungsvollzug
ins (heutige) Gebiet Serbiens sei – als innerstaatliche Aufenthaltsalterna-
tive – zumutbar. Das BFM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Be-
schwerdeführer könne dank seiner aus Montenegro stammenden Mutter
auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit erlangen, womit ein Voll-
zug dorthin ebenfalls zumutbar sei.
5.3. Der Beschwerdeführer machte als erstes geltend, Kosovo sei jetzt
neu ein unabhängiger Staat. Die vorinstanzliche Verfügung sei an das
BFM zurückzuweisen, da dieses einen Wegweisungsvollzug in sein "Hei-
matland" Serbien geprüft habe. Seit der Unabhängigkeit Kosovos sei für
ihn jedoch nicht mehr Serbien sein "Heimatland", sondern der heutige Ko-
sovo. Eine Wegweisung in den Kosovo sei jedoch als unzumutbar zu be-
zeichnen, da er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechtigung mehr habe
und zudem dem ethnischen Hass seitens einer feindlich gesinnten albani-
schen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sei. Zweitens sei ein Wegwei-
sungsvollzug nach Montenegro angesichts der sozial äusserst schwieri-
gen Lage, in der er als Flüchtling gelebt habe und leben müsste, auszu-
schliessen. Schliesslich komme auch ein Wegweisungsvollzug ins heuti-
ge Serbien nicht in Frage, da er nie dort gelebt habe. Er habe dort zwar
einige Verwandte, kenne diese jedoch kaum und habe mit ihnen keinen
Kontakt mehr. Er verfüge somit weder über ein tragfähiges Beziehungs-
netz noch über eine Integrationsmöglichkeit in Serbien.
5.4. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er am (…) in
B._______, Kosovo, geboren und lebte dort, bis er mit seiner Familie im
Jahre 1999 nach Montenegro übersiedelte. Die eingereichten Dokumente
bestätigen seine Aussagen: Die Identitätskarte, ausgestellt am
2. Dezember 2003 in B._______, belegt seine Herkunft und seinen Ge-
burtsort, und die montenegrinische Flüchtlingsbestätigung, ausgestellt am
6. November 1999 in C._______, untermauert seine Ausführungen betref-
fend Montenegro. Im Zeitpunkt seiner Geburt war Kosovo ein Teil des
damaligen Serbien-Montenegros, und der Beschwerdeführer war somit
Staatsangehöriger Serbien-Montenegros.
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Seite 9
Die Unabhängigkeitserklärung Kosovos erfolgte am 17. Februar 2008.
Der Bundesrat hat den Kosovo am 27. Februar 2008 als unabhängigen
Staat anerkannt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des am 15. Juni 2008 in Kraft ge-
tretenen kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft (No 03/L
034 vom 20. Februar 2008) gelten alle Personen, die am 1. Januar 1998
eine jugoslawische Staatsbürgerschaft besessen haben und gleichzeitig
Wohnsitz im Staatsgebiet des Kosovo hatten, automatisch als kosovari-
sche Staatsbürger (BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Aus den Akten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer bereits mit Geburt Staatsangehöriger von
Serbien-Montenegro war und dass er am 1. Januar 1998 Wohnsitz im
Gebiet des heutigen Kosovo hatte, womit er das Recht hat, den kosovari-
schen Pass zu beantragen. Ausserdem geht das BVGer gemäss BVGE
2010/41 davon aus, dass Personen serbischer Ethnie aus dem Kosovo
auch die serbische Staatsangehörigkeit geltend machen können, zumal
Serbien den Kosovo ja nicht anerkennt (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). Beim Be-
schwerdeführer darf davon ausgegangen werden, dass er die serbische
Staatsangehörigkeit besitzt und dass er einen serbischen Pass hatte, da
er anlässlich der Erstbefragung aussagte, dieser sei im Jahre 2006 aus-
gestellt worden, er habe ihn jedoch verloren. Die im zitierten BVGE fest-
gehaltene Praxis ist für den Beschwerdeführer einschlägig: Es ist davon
auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit Kosovos und Serbiens be-
sitzt. Der Begriff "Heimatland" gemäss Art. 83 AuG orientiert sich an der
Staatsangehörigkeit. Nach dem Gesagten gilt sowohl der Kosovo als
auch Serbien als "Heimatstaat" des Beschwerdeführers und seine Rügen
erweisen sich somit als unbegründet.
5.5. Demzufolge ist eine Wegweisungsvollzug betreffend diese beiden
Staaten zu prüfen.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-1723/2008
Seite 10
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Serbien und nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien oder in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
E-1723/2008
Seite 11
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und
im Kosovo – beide Staaten gelten seit dem 1. April 2009 als "Safe
Country" – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Ein der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegenstehendes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 8 EMRK muss vorliegend ebenfalls verneint werden (vgl. oben
E. 4.2).
7.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, ihn in den Ko-
sovo zurückzuschicken, weil er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechti-
gung und keinen Schutz mehr habe, ist unbegründet, denn gemäss dem
kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft gilt er auch als koso-
varischer Staatsbürger (vgl. oben E. 5.4.).
7.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach
Serbien als auch in den Kosovo im Sinne der asyl- und der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.
8.2.1. Der Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden Ser-
ben an einen Ort im Kosovo, der sich ausserhalb der serbischen Enklave
im Norden befindet, erweist sich gemäss Praxis der schweizerischen
Asylbehörden als unzumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-696/2010 vom 23. Dezember 2011, D-403/2009
vom 30. August 2011 und E-7280/2008 vom 8. Juli 2011 E. 7.3.1). Da der
Beschwerdeführer aus B._______ stammt – folglich aus einem Gebiet,
das ausserhalb der serbisch dominierten Enklave im Norden Kosovos
liegt –, ist eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Seinen diesbezüglich
E-1723/2008
Seite 12
glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer – da seine Ver-
wandten den Kosovo bereits im Jahre 1999 verlassen hätten – lediglich
noch einen [Verwandten] im Kosovo. Dessen Wohnort (...) liegt aber auch
ausserhalb der serbischen Enklave, womit ein Wegweisungsvollzug dort-
hin sich ebenfalls als unzumutbar erweist. Eine Aufenthaltsalternative an
einen serbisch dominierten Ort in Kosovo – innerhalb der genannten ser-
bischen Enklave – entfällt, da der Beschwerdeführer dort über keinerlei
Beziehungsnetz oder Bekanntschaften verfügt.
8.2.2. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo erweist sich demnach als
unzumutbar und es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen.
8.3.
8.3.1. Einen Wegweisungsvollzug ins (heutige) Gebiet Serbiens erachtete
die Vorinstanz als zumutbar. Namentlich führte sie aus, der Beschwerde-
führer habe sich gemäss seinen eigenen Angaben sehr oft, wenn auch
nur für kurze Zeit, in Serbien aufgehalten, wo auch die Brüder seines Va-
ters leben würden. Zudem sei seine Ausreise von Belgrad aus durch
Freunde seines Vaters organisiert worden. Insgesamt würden diese
Punkte auf bestehende Kontakte in Serbien hinweisen.
8.3.2. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er habe
sich zwar in Serbien aufgehalten, das BFM verkenne indes, dass er dort
nie gelebt habe. Er habe auch Verwandte in Serbien, kenne diese jedoch
kaum und habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Auch den Freund seines
Vaters, der ihm die Ausreise organisiert habe, kenne er nicht, dieser habe
nur für seinen Vater gehandelt. Seinen Reisen habe lediglich die Absicht
zugrunde gelegen, sich Identitätsdokumente zu beschaffen. Er kenne in
Serbien niemanden, verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz und
die Leute seien stets sehr abweisend zu ihm gewesen. Daher habe er
keinerlei Wiedereingliederungschancen. Serbische Serben würden Ser-
ben aus Montenegro oder aus dem Kosovo als Feiglinge behandeln und
sie missachten.
8.3.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug von aus dem
Kosovo stammenden ethnischen Serben nach Serbien grundsätzlich zu-
mutbar. Demgegenüber kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten
Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als un-
zumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Gemäss dem zitier-
E-1723/2008
Seite 13
ten Grundsatzentscheid ist insbesondere das Vorliegen eines ökonomi-
schen Minimalstandards zu prüfen, namentlich sind die berufliche Bildung
und Erfahrung zu berücksichtigen. Beziehungen zu Serbien sind zu un-
tersuchen, weil diese die ökonomische und soziale Integration begünsti-
gen, wobei vorgängige Aufenthalte oder allenfalls berufliche Tätigkeiten in
Serbien stark zu gewichten sind. Die seit der Ausreise aus Serbien ver-
strichene Zeit ist ebenfalls zu beachten. Weiter müssen die unterhaltenen
Beziehungen in Serbien im regionalen Kontext betrachtet werden, d.h.
beispielsweise, dass mitunter von einer sehr stark ausgeprägten Solidari-
tät innerhalb der Familie ausgegangen werden kann. Im Rahmen dieser
Kriterien sind sodann weitere Faktoren, wie Alter und Gesundheitszu-
stand zu prüfen (vgl. BVGE 2010/41 a.a.O.). Teilweise behördliche Schi-
kanen sowie Diskriminierungen gegenüber Serben, die aus dem Kosovo
stammen, können nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen errei-
chen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liesse.
8.4. Für den Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bejahen:
8.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Be-
schwerdeführers mütterlicherseits in Montenegro befinden, sich ein [Ver-
wandter väterlicherseits] in (...), Kosovo (vgl. A9 S. 5), und zwei [Ver-
wandte] in Serbien aufhalten (vgl. A9 S. 6). Der Beschwerdeführer gab
zwar während des Asylverfahrens stets zu Protokoll und führt auf Be-
schwerdeebene wiederholt aus, weder zu den [Verwandten väterlicher-
seits] noch zu weiteren Verwandten, die in Serbien leben würden, Kontakt
zu pflegen (vgl. A9 S. 5). Aufgrund seiner Aussagen, nach seiner Ausreise
aus dem Kosovo im Jahre 1999 unzählige Male nach Serbien (bzw. Ser-
bien-Montenegro) zurückgekehrt zu sein (A9 S. 7f.), kann dies jedoch
nicht geglaubt werden. So hat sich der Beschwerdeführer – auch wäh-
rend seines Aufenthalts als Flüchtling in Montenegro – wiederholt in Ser-
bien aufgehalten und sich Identitätspapiere ausstellen lassen. Aus den
Akten geht weiter hervor, dass sein Pass angeblich in F._______, Ser-
bien, ausgestellt wurde (vgl. A2 S. 3). Es ist aktenkundig, dass folgende
Dokumente bestehen (und an der Erstbefragung, Anhörung und beim
Schreiben des BFM an das Zivilstandsamt (...) vom 26. Juni 2009 noch
bei den Akten lagen): Eine Geburtsurkunde und ein Nationalitätenaus-
weis, beide ausgestellt am (…) 2006 in F._______, Serbien (vgl. A2 S. 4).
Zudem wurde auch sein Führerschein am (…) 2006 in Serbien
([F._______]) ausgestellt. Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, es
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würden sich Freunde des Vaters in Belgrad befinden, die ihm damals die
Schlepper organisiert und die Kosten vorgeschossen hätten (vgl. A9 S. 8
und 9, so auch A2 S. 6). Die Freunde des Vaters in Belgrad stellen – ent-
gegen den Aussagen des Beschwerdeführers – offensichtlich verlässliche
Bekannte dar, unabhängig davon, ob sie dem Beschwerdeführer lediglich
des Vaters wegen geholfen hatten oder nicht. Die Hilfsbereitschaft wurde
durch die Organisation und (Vor-)finanzierung der Ausreise klar signali-
siert. Zudem hat der Beschwerdeführer im Jahre (…) und (…) seinen Mili-
tärdienst in Serbien absolviert, womit davon ausgegangen werden kann,
dass er in dieser Zeit Kontakte geknüpft hat. Aus den Akten geht schliess-
lich hervor, dass [ein weiterer Verwandter] ebenfalls ein Asylverfahren in
der Schweiz durchlaufen hat (vgl. A2 S. 3). Gemäss dem zentralen Migra-
tionssystem (ZEMIS) ist dieser am (…) 2007 nach Serbien zurückgekehrt.
In Anbetracht der dargelegten Umstände ist – in Bestätigung der vo-
rinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügt, welches die notwendi-
ge Tragfähigkeit besitzt, ihm eine erfolgreiche soziale Integration in Ser-
bien zu ermöglichen. Die wirtschaftlichen Bedingungen für aus dem Ko-
sovo stammende Menschen serbischer Ethnie sind zwar eher als un-
günstig zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2328/2009 vom 28. Oktober 2011). Der Beschwerdeführer gibt an, über
keine Berufserfahrung zu verfügen (vgl. A9 S. 7), hat jedoch die Primar-
schule besucht und die vierjährige Berufsmittelschule absolviert (vgl. A9
S. 6f.). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es ihm –
auch mittels seiner vorhandenen Kontakte, die bisher Hilfsbereitschaft
gezeigt haben, und seiner Verwandten in Serbien – gelingen wird, beruf-
lich Fuss zu fassen. Zusätzlich begünstigend für seine Wiedereingliede-
rung wirkt sich zudem sein noch junges Alter aus.
8.4.2. Zu würdigen bleiben die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, hinsichtlich des einge-
reichten Arztzeugnisses, datierend vom 20. November 2007, sei festzu-
stellen, dass die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offenbar un-
verifiziert übernommenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen wür-
den. Deshalb sei die erstellte Diagnose – posttraumatische Belastungs-
störung – zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen seiner Er-
krankung nur in beschränktem Masse aussagekräftig. Gemäss Arztzeug-
nis sei die vom Beschwerdeführer angegebene Latenzzeit zwar kein Di-
agnoseausschlussgrund, jedoch als ungewöhnlich zu bezeichnen. Aus
dem Arztbericht seien weiter keine Gründe ersichtlich, die gegen seine
Reisefähigkeit sprechen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumu-
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ten, für die Behandlung seiner Krankheit weiterhin die in Serbien zur Ver-
fügung stehenden medizinischen Infrastrukturen in Anspruch zu nehmen.
8.4.3. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er leide
seit [mehreren]Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
eine medizinische Behandlung sei in Serbien nur für diejenigen zugäng-
lich, die über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügen würden.
Damit würde er bei einer Rückkehr auf eine Behandlung verzichten müs-
sen.
8.4.4. Das letzte vorliegende Arztzeugnis datiert vom 11. März 2008. Dar-
in wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich über Angstzustände
verschiedener Art beklage, begleitet von Enttäuschung, Hilflosigkeit, Wut
und autoaggressiven Impulsen bis hin zum Suizid als Lösungsmöglichkeit
für den Fall einer Ausschaffung. Zusätzlich leide er an Schlaf- und Kon-
zentrationsstörungen. Im Verlaufe der Behandlung habe er zunächst mit-
tels Medikamenten stabilisiert werden können. Neben den Symptomen
einer PTBS würden sich neu auch psychotische Symptome einer Schizo-
phrenie mit akuter Belastung (ICD-10 F32.11), namentlich eine genuine
paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) zeigen. Die psychiatrische The-
rapie inklusive Psychopharmakotherapie sei unbedingt fortzuführen, eine
stationäre Behandlung wäre angemessen, komme jedoch nicht in Frage,
weil der Beschwerdeführer Angst davor habe, eingesperrt zu sein und
keine muttersprachlichen Kontakte mehr nutzen zu können. Eine
Retraumatisierung im Rahmen einer Hospitalisation sei zu vermeiden.
Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt eher als ungünstig anzusehen,
und es müsse angesichts der Symptomzunahme und der scheinbar län-
geren Krankheitsvorgeschichte eine weitere Chronifizierung der Erkran-
kung befürchtet werden. Andererseits zeige sich der Behandlungserfolg
möglicherweise beeinträchtigt durch die nicht optimalen Behandlungs-
möglichkeiten, welche durch fehlende gemeinsame Sprachlichkeit, einge-
schränkte soziale Integration und subjektive Bedrohlichkeit einer eventu-
ellen Ausweisung eingeschränkt seien. Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsstaat seien nicht bekannt, wobei der Beschwerdeführer beklagt
habe, in Montenegro eine insuffiziente Behandlung erhalten zu haben. Es
werde zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund von Kommunikations-
problemen keine ausführliche Begutachtung möglich gewesen sei. Auf-
grund der wahrnehmbaren Beobachtungen sei bei Zunahme der subjekti-
ven Belastung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin
zur Gefahr von suizidalen oder fremdaggressiven Handlungen zu be-
fürchten.
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8.4.5. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird vom Gericht nicht
in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer psychiatrische Gesund-
heitsprobleme hat. Obwohl er diesbezüglich seit März 2008 keinerlei wei-
teren Dokumente einreichte, die auf eine aktuelle Therapie hinweisen
würden, kann anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht ausge-
schlossen werden, dass er auch zukünftig medizinisch behandelt werden
muss. In Serbien sind indessen adäquate psychiatrische Behandlungen
vorhanden und zugänglich (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.4). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers haben alle legal Aufenthaltsberechtigten
in Serbien (folglich auch aus dem Kosovo stammende serbische Staats-
angehörige) Anspruch auf kostenlose Behandlung im Rahmen der staatli-
chen Pflichtversicherung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH],"Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen", Bern,
28. Februar 2011, S. 3), wobei gewisse Leistungen allerdings selbst be-
glichen werden müssen. Diesbezüglich kann ihm sein soziales Netz be-
hilflich sein. Darüber hinaus kann er zu diesem Zweck medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Dem Be-
schwerdeführer steht es daher offen, nach seiner Rückkehr in Serbien ei-
ne psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, zumal sprachliche
Barrieren die Effektivität der in der Schweiz vorgenommenen Untersu-
chungen und Therapien bisher in Frage stellten. Daher erweist sich ein
Wegweisungsvollzug nach Serbien auch unter dem gesundheitlichen As-
pekt als zumutbar.
8.5. Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt, dass ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien zumutbar ist.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich an dieser Stelle, die von der Vorin-
stanz zusätzlich auch erwogene Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Montenegro und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zu
überprüfen.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Gemäss eigenen Anga-
ben war der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines serbischen Pas-
ses, gültig bis zum Jahre (…) (vgl. A2 S. 3). Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE
2008/34 E.12).
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10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo ist zwar unzumut-
bar, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien erweist sich aber als zulässig,
zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt daher eine asylrechtli-
che Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – angesichts
der geschlossenen Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin –
eine allfällige fremdenpolizeiliche Bewilligung im Rahmen von Art. 44 AuG
(vgl. oben E. 4).
11.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung
vom 2. April 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten von einer
aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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