B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1723/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Februar 2013 / N (…).
E-1723/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008
verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr sieben Tagen in der
Türkei im November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 14. Novem-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2008 im EVZ
B._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 27. Juli 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
in C._______, Provinz Ninawa, geboren, wo er bis zu seinem dritten Le-
bensjahr mit seiner Familie gelebt habe, bevor sie nach Mosul umgezo-
gen sei,
dass er in D._______ drei oder vier Jahre die Schule besucht und im Alter
von ungefähr zehn Jahren wieder nach C._______ gegangen sei und dort
bis zum Jahre 2003 gelegentlich als (…) gearbeitet habe,
dass er anschliessend amerikanischen Kunden und später auch Kunden
aus dem Balkan diverse Waren verkauft und Letztere jeweils zu drei ver-
schiedenen LKW-Parks in E._______, F._______ und in der Nähe des
Zolls von G._______ begleitet habe,
dass er dabei von ihnen deren Sprache gelernt habe und später als Dol-
metscher habe arbeiten können, wofür er monatlich 400 US-Dollar von
einem Iraker erhalten habe,
dass er im Frühjahr 2006 von den Mujaheddin einen ersten Drohbrief er-
halten habe, mit der Aufforderung, er solle mit seiner Arbeit aufhören, was
er jedoch nicht gemacht habe,
dass er im August 2006 auf der Fahrt mit seinem Taxi von H._______
nach C._______ von den Mujaheddin angehalten worden sei, diese ihm
vorgeworfen hätten, mit den Christen zusammenzuarbeiten, ihn aufgefor-
dert hätten, diese Tätigkeit zu unterlassen, und ihm ein Messer ins Bein
gerammt hätten,
dass er deswegen viel Blut verloren habe und fast bewusstlos geworden
sei, es ihm aber dennoch gelungen sei, auszusteigen,
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dass ihm die Mujaheddin bei dieser Gelegenheit sein Taxi gestohlen hät-
ten,
dass er nach diesem Vorfall zwei Monate in Spitalpflege habe bleiben
müssen und zehn Liter Bluttransfusion erhalten habe,
dass er vor seiner Flucht aus dem Irak am 3. Oktober 2008 von den Mu-
jaheddin erneut einen Drohbrief erhalten habe,
dass die Mujaheddin auch seine Mutter einmal geschlagen hätten, nach-
dem er den Irak bereits verlassen habe,
dass seine Familie aufgrund der Belästigungen im Mai 2009 nach
I._______ umgezogen seien,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eine irakische
Identitätskarte und drei Fotografien in Kopie zu den Akten legte,
dass das BFM die Identitätskarte am 13. August 2009 einer amtsinternen
Analyse unterzog, wobei zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale fest-
gestellt wurden,
dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit beauf-
tragte, mittels einer Sprach- und Herkunftsanalyse abzuklären, in wel-
chem Gebiet die Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden ha-
be,
dass zu diesem Zweck am 8. März 2010 ein externer Experte ein telefo-
nisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hat,
dass im Expertenbericht im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschen-
de Sozialisation des Beschwerdeführers habe "definitely" in einem kurdi-
schen Milieu in Irak, hingegen "definitely not" in C._______, sondern
"most likely" in der Provinz Dohuk, stattgefunden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2012 Gele-
genheit gegeben wurde, zum Resultat der Herkunfts-Analyse schriftlich
Stellung zu nehmen, und er gleichzeitig über den Werdegang und die
Qualifikation des Experten informiert wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. März 2012 im Ergebnis daran festhielt, aus C._______, Provinz Na-
nawa, zu stammen,
dass der Rechtsvertreter gleichzeitig beantragte, die Tonbandaufzeich-
nungen des Sprachtests vom 8. März 2010 zur Anhörung durch einen mit
den regionalen Verhältnissen im Nordirak vertrauten Dolmetscher he-
rauszugeben oder eine Anhörung der Tonbandaufzeichnungen beim BFM
durch einen solchen Dolmetscher zu ermöglichen, weil die Angaben des
Sprach- und Länderexperten unzutreffend seien und dessen Feststellun-
gen über die ungenügenden/fehlenden Kenntnisse über die geographi-
schen und politischen Verhältnisse der Region des Beschwerdeführers
unzutreffend seien,
dass ferner eine abschliessende Stellungnahme sowie die abschliessen-
de Bezeichnung von Gegenbeweismitteln erst nach Zugang der Akten
möglich sei und ausdrücklich vorbehalten werde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine Kopie seines irakischen Na-
tionalitätenausweises zu den Akten legen liess,
dass der Rechtsvertreter am 9. Mai 2012 die Tonbandaufzeichnung vom
8. März 2010 beim BFM antragsgemäss anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 1. März 2013 – ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asyl-
begründenden Sachverhaltes nicht genügen, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Experte aufgrund des Sprach- und Herkunftstests zum Schluss
gekommen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der Region H._______,
Provinz Ninawa, sozialisiert worden, was durch die Fälschungsmerkmale
der eingereichten Identitätskarte untermauert werde,
dass der Beschwerdeführer die Region H._______ ferner nur sehr
schlecht kenne, seine Angaben zu der Ortschaft H._______ sehr vage
ausgefallen seien und er diese geografisch nicht habe einordnen können,
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dass er zudem sehr schlecht Arabisch spreche, obschon er seinen bio-
grafischen Angaben gemäss ohne Probleme Arabisch sprechen müsste,
dass ferner sein kurdischer Dialekt nicht demjenigen von H._______ und
Umgebung entspreche, sondern eher jenem, der in der Region Dohuk
gesprochen werde,
dass daran sein Schreiben vom 16. März 2012, worin er die Beurteilung
des Experten in Frage stelle, nichts zu ändern vermöge, weil er sich darin
lediglich darauf beschränke, dessen Kompetenz in Frage zu stellen,
dass durch die Feststellung, wonach die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers nicht in der Region H._______, Provinz Ninawa, erfolgt
sei, den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asyl-
gründen jegliche Grundlage entzogen werde,
dass der Beschwerdeführer ferner substanzlos und in plakativer Art er-
klärt habe, wie er die Sprachen durch die Zusammenarbeit mit seinen
Kunden aus dem Balkan innerhalb so weniger Jahre erlernt habe,
dass, wäre er tatsächlich im Stande gewesen, diese Sprachen so schnell
zu lernen, er durch die angebliche Zusammenarbeit mit den amerikani-
schen Kunden genauso Englisch hätte lernen müssen, was hingegen
nicht der Fall sei,
dass auch seine Aussagen zu den Bedrohungen und Übergriffen der Mu-
jaheddin widersprüchlich ausgefallen seien, zumal er anlässlich der Be-
fragung angegeben habe, einen Drohbrief erhalten zu haben, während er
im Rahmen der Anhörung ausgeführt habe, er habe im Frühjahr 2006 ei-
nen ersten und im August 2008 einen zweiten Drohbrief erhalten,
dass realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall
der Mujaheddin auf dem Weg von H._______ nach C._______ zehn Liter
Bluttransfusion erhalten haben soll,
dass seine Angaben, er habe während seiner beruflichen Tätigkeit in der
Nähe von G._______ zwischen den Jahren 2006 und 2008 im LKW-Park
übernachtet, im Widerspruch zu seiner angeblichen Verfolgung in seinem
Heimatdorf stehe,
dass er sich sodann diesbezüglich berichtigt und angegeben habe, je-
weils nach der Arbeit wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein, um an-
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schliessend der Frage, weshalb er nicht bei seinen Schwestern gewohnt
habe, die seinen Aussagen gemäss in der Nähe von G._______ lebten,
auszuweichen,
dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der Region H._______
verfolgt worden, er bestimmt nicht noch weitere zwei Jahre in C._______
gelebt hätte, sondern versucht hätte, bei seinen Schwestern in der Nähe
von G._______ zu wohnen,
dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
schliessen lassen könnten,
dass aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Ninawa, sondern mit
grosser Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk stamme, wo aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich
zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da es sich beim Beschwer-
deführer um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle,
dass davon auszugehen sei, dass seine (…), seine (…) und (…) eben-
falls in Dohuk leben würden, so dass er in seinem Heimatland über ein
familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm die Wiedereingliederung
in den Nordirak erheblich erleichtern würde,
dass der bereits über vier Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz kein Wegweisungshindernis darzustellen vermöge, da
gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen sei, er habe den grössten
Teil seines Lebens in Dohuk verbracht, so dass eine fortgeschrittene In-
tegration in die schweizerischen Verhältnisse oder eine Entwurzelung von
seiner Heimat zu verneinen seien,
dass es ihm ansonsten offen stehe, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen, welche nebst der
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Organisation und Finanzierung der Rückreise eine finanzielle Starthilfe
enthalte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen diesen
Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Rückweisung derselben an das BFM zwecks Neubeur-
teilung beantragen liess,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 5. April 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihm
Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses setzte, welchen er am 17. Ap-
ril 2013 fristgemäss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift gerügt wird, das BFM habe dem Be-
schwerdeführer nach der Anhörung der CD zu Unrecht keine Frist zur
Stellungnahme gesetzt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass auf diese Rüge vorab einzugehen ist, da sie – ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung füh-
ren kann,
dass der Inhalt und die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse in Art,
Form und Umfang dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 unter dem
zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher
Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG mit der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in zusammenfassender Weise rechtsge-
nüglich, das heisst soweit dies gesetzlich geboten und zulässig ist, zur
Kenntnis gebracht wurden und er gleichzeitig über den Werdegang und
die Qualifikation des Experten informiert wurde (vgl. Akte BFM A22/3),
dass das BFM dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vom 8. Februar 2012 die Möglichkeit eröffne-
te, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim
BFM anzuhören, was er am 9. Mai 2012 auch wahrnahm,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer danach vom BFM nicht
aufgefordert wurde, eine Stellungnahme einzureichen, keine Verletzung
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des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, da es ihm nach der Anhö-
rung der CD möglich gewesen wäre, von sich aus eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, was von
dem durch eine rechtskundige Person vertretenen Beschwerdeführer im
Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch zu erwarten gewesen
wäre und sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sich der Rechtsvertreter
selbst in seiner Eingabe vom 16. März 2012 eine ergänzende Stellung-
nahme vorbehielt,
dass demnach die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbe-
gründet ist,
dass die Rüge, das BFM habe seinen Entscheid basierend auf einem un-
zutreffenden Sachverhalt gefällt, weil es die Feststellungen zum aufge-
zeichneten Gespräch zwischen dem Experten und dem Beschwerdefüh-
rer nicht berücksichtigt habe, unbegründet ist und demnach der Antrag
auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG
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an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, weshalb vorab darauf
zu verweisen ist,
dass die vorliegende Lingua-Analyse fundiert, differenziert und in allen
Teilen überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt,
dass mit dem Expertenbericht vom 8. März 2010 im Resultat festgestellt
wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe
"definitely not" in C._______, sondern "most likely" in der Provinz Dohuk,
stattgefunden,
dass die zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung
erkannt wurde und dieser kein Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie zu den Ak-
ten gereichte Nationalitätskarte zu berücksichtigen ist, dass nach Er-
kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden derartige Dokumente im
Irak einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell
nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und dieses Dokument
daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftig-
keit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Soziali-
sation in C._______ nicht auszuräumen vermag,
dass an dieser Feststellung die ins Recht gelegten Kopien von Fotos,
welche den Beschwerdeführer angeblich am Zoll von G._______, wo er
das Administrative für seine Kunden erledigt habe (vgl. A10/14 S. 8 F53),
in Militäruniform zeigen, ebenfalls nichts zu ändern vermögen, da auch
diese keine Aussagekraft zu seiner Sozialisation entfalten können,
dass demnach die sinngemässe Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das
BFM habe in der angefochtenen Verfügung in unverhältnismässiger Wei-
se eine willkürliche Würdigung der Lingua-Analyse vorgenommen und
habe es faktisch unterlassen, weitere Elemente der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu würdigen, nichts daran ändert und daher unbegrün-
det ist,
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dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammen-
hang mit der vorherrschenden Sozialisation des Beschwerdeführers in
der Schweiz in entscheidwesentlicher Hinsicht der Aktenlage nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass insbesondere die Feststellung in der Rechtsmitteleingabe, der
Sprach- und Länderexperte habe dem Beschwerdeführer anlässlich der
telefonischen Befragung keine Fragen zu konkreten Ortskenntnissen über
C._______, sondern vielmehr über organisatorisch-politische Begriffe ge-
stellt, was den Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulbil-
dung verwirrt habe, vor dem Hintergrund der insgesamt unglaubhaft aus-
gefallenen Angaben für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist,
dass auch keine Veranlassung besteht, mit dem Beschwerdeführer
nochmals eine Expertise durchzuführen und demnach der Antrag auf
Durchführung einer Expertise unter Berücksichtigung seines Ausbil-
dungsniveaus und der kulturellen Besonderheiten in seiner Heimatregion
Ninawa abzuweisen ist,
dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner sprachlichen
Verständigung mit seinen Kunden aus dem Balkan vom BFM zu Recht
als nicht überzeugend und plakativ gewertet wurden,
dass hierzu zu ergänzen ist, dass in Berücksichtigung der geringen
Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Angaben anlässlich der
Befragung vom 25. November 2008 zu seinen anderen Sprachkenntnis-
sen (vgl. Akten BFM A1/8 S. 2; "serbo-croato sufficiente") sowie der eher
geringfügigen Kontakte zu den Kunden aus dem Balkan nicht nachvoll-
ziehbar erscheint, wie er deren Sprache einzig durch die angebliche Tä-
tigkeit in den verschiedenen LKW-Parks innerhalb so kurzer Zeit hätte er-
lernen können, hingegen die englische nicht, obwohl er auch mit Kunden
aus den USA Kontakte gehabt habe,
dass sein Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, er sei ein ziem-
liches sprachliches Talent, nicht zu überzeugen vermag, ansonsten er –
ungeachtet seiner Abneigung (vgl. Beschwerdeschrift S. 7)
– auch die arabische Sprache besser sprechen würde, in welcher er im
Übrigen in der Schule zwei Jahre unterrichtet wurde,
dass auch der Einwand, das Sprechen der arabischen Sprache bei ihm
zu Hause sei verboten gewesen, nichts daran ändert,
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dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen des geltend gemachten
Vorfalls mit den Mujaheddins einerseits unmissverständlich aussagte,
nachdem er von ihnen angehalten worden sei, hätten sie ihn weggeführt
und ins Bein gestochen (vgl. A1/8 S. 5), andererseits angab, die Muja-
heddins seien in seinen Wagen gestiegen und hätten ihn dort mit einem
Messer ins Bein gestochen (A10/14 F62),
dass aufgrund der Tatsache, dass ein ungefähr 70 Kilogramm schwerer
Mensch zwischen vier und sechs Liter Blut in seinem Körper hat,
schliesslich nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer
zehn Liter Bluttransfusion erhalten haben soll, nachdem er zuerst noch in
ein Spital hat gebracht werden müssen,
dass die gesamten Akten und Umstände das Bild eines eigentlichen
Sachverhaltskonstrukts zeichnen,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Praxis davon aus-
geht, dass in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil,
Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
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wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschen-
den Parteien verfügt (a.a.O., S. 73),
dass das BFM aufgrund der Akten zu Recht von der Herkunft des Be-
schwerdeführers in einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht und
den Vollzug der Wegweisung dorthin gesetzes- und praxiskonform erwo-
gen hat,
dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben
zu seinem Sozialisierungsort gemacht hat und seine Identität angesichts
der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen Identitätsdoku-
mente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Fa-
miliennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass er in der nord-
irakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von Verwandten und
Bekannten zurückgreifen kann,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen
ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e
S. 159, mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erfor-
derlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. April 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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