Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1724/2007
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2007 (Beschwerde und
Revisionsgesuch) / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend nur
noch Beschwerdeführer genannt), verliess gemäss eigenen Angaben
Äthiopien am 10. September 1999 auf dem Luftweg in Richtung Italien
und reiste am 14. September 1999 in die Schweiz ein, wo er noch
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragungen vom 24.
September 1999 und 21. Dezember 1999 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuches Folgendes geltend: Er sei in Addis
Abeba geboren und habe zeitlebens in Äthiopien gelebt. Sein Vater sei
eritreischer und seine Mutter äthiopischer Abstammung. Wegen der
Herkunft des Vaters sei dieser von den äthiopischen Behörden am 31.
Juli 1998 nach Eritrea deportiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe
einer Ausweisung nur deshalb entgehen können, weil er sich im Zeitpunkt
der Ausweisung seines Vaters gerade in der Kirche aufgehalten habe.
Sein Bruder sei ebenfalls mitgenommen worden und sie, also die in
Äthiopien zurückgebliebene Mutter, die Schwester und er, hätten seither
nichts mehr von ihm gehört. Aufgrund des Konflikts zwischen Äthiopien
und Eritrea habe er in Äthiopien seine Rechte auf Bildung und
Gesundheit verloren. So habe er nicht mehr in Äthiopien weiterleben
können. Bei der kantonalen Anhörung ergänzte er seine an der
Empfangsstelle gemachten Angaben wie folgt: Bei der mit der
Ausweisung verbundenen Hausdurchsuchung seien Flugblätter und
politische Zeitschriften (betreffend Oromo) gefunden worden, die er
verteilt habe. Dies habe dazu geführt, dass die Mutter das Haus, welches
der Kebele gehört habe, innert zehn Tagen habe verlassen müssen.
Auch sei sie für einen Tag festgenommen worden. Er selbst sei in der
Folge gesucht worden. Er habe sich während der folgenden 10 Monate
bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer wies sich mit
keinerlei Identitätsdokumenten aus, sondern reichte einzig einen
Schülerausweis zu den Akten.
B.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Eingabe vom 10. März 2000 erhob der Beschwerdeführer bei der
damaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den
Entscheid des BFF. Die ARK stützte die Argumentation der Vorinstanz in
ihrem Urteil vom 31. März 2000 und wies die Beschwerde im Asyl- und
Wegweisungspunkt vollumfänglich ab.
D.
Am 25. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch
seine Rechtsvertreterin um Wiedererwägung des Entscheides vom 3.
Februar 2000. Er beantragte primär die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und sekundär die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer machte geltend, er
habe in der Zwischenzeit erfahren, dass sein Vater in Eritrea gestorben
und sein Bruder ins Militär eingezogen worden sei. Er müsse damit
rechnen, im Falle der Rückkehr ebenfalls in den eritreischen Militärdienst
einberufen zu werden. Er sei jedoch nicht bereit, gegen äthiopische
Landsleute zu kämpfen. Bei Militärdienstverweigerung müsse er aber mit
einer unverhältnismässigen Strafe rechnen, wie sie die ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 festgestellt habe. Als
weiteren Grund machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei seit mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen und er
sei auf unabsehbare Zeit weiterhin nicht möglich.
E.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 trat das BFM auf die als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers
nicht ein und erklärte die Verfügung vom 3. Februar 2000 für rechtskräftig
und vollstreckbar. Weiter stellte es fest, einer Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Sodann verzichtete das BFM auf die
Erhebung von Gebühren. Zur Begründung führte es an, der
Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch
hauptsächlich Gründe angeführt, die er bereits im ordentlichen
Asylverfahren eingebracht habe. Diese Vorbringen seien ihm aber weder
vom Bundesamt noch von der ARK geglaubt worden. Weiter stellte das
BFM fest, aufgrund der Akten und insbesondere der Angaben des
Beschwerdeführers zur Abstammung sei davon auszugehen, dass er
äthiopischer Staatsangehöriger sei, zumal auch keine Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische
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Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Insoweit sich der
Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch somit auf die
Rechtsprechung betreffend eritreische Dienstverweigerer und Refraktäre
(EMARK 2006 Nr. 3) beziehe, seien diese Darlegungen ohne Belang.
Weiter führte das BFM aus, gemäss Rechtsprechung der ARK (EMARK
1995 Nr. 14 und 2002 Nr. 23) sei die freiwillige Heimreise nach Äthiopien
möglich; so stelle die äthiopische Botschaft in der Schweiz auf Antrag
selbst ohne Vorlage von Identitätspapieren ein Laissez-passer aus.
F.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM. Er beantragte, der negative Entscheid
des BFM sei aufzuheben (1.). Auf das Wiedererwägungsgesuch sei
einzutreten (2.). Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (3.).
Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
(4.). Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen (5.). Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (6.).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, aufgrund der
Ausweisungen seines Vaters und Bruders aus Äthiopien sei davon
auszugehen, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitze
oder verloren habe. Die gegenteiligen Ausführungen des BFM ohne
Quellenangaben vermöchten nicht zu überzeugen. Weiter machte der
Beschwerdeführer geltend, die äthiopische Botschaft in Genf habe ihm
am (…) das Ausstellen einer Bestätigung über die äthiopische
Staatsbürgerschaft verweigert. Auch der Rechtsvertreterin sei auf
telefonische Anfrage hin bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Herkunft die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht
besitze. Angesichts dieses Umstandes sei der Beschwerdeführer wie sein
Vater und Bruder von der Deportation nach Eritrea bedroht. Dieser
Umstand stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Als Grund für eine
vorläufige Aufnahme führte die Rechtsvertreterin an, dem
Beschwerdeführer drohe sowohl bei einer Rückkehr nach Äthiopien als
auch bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug ins Militär. Am Horn von
Afrika herrsche Krieg, an welchem die äthiopische Regierung stark
beteiligt sei. Dem Beschwerdeführer, welcher im militärdienstpflichtigen
Alter sei, drohe wegen Militärdienstverweigerung in beiden Ländern eine
unverhältnismässig hohe Strafe. Der Wegweisungsvollzug sei somit aus
völkerrechtlichen Gründen unzulässig.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 erklärte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde als
aussichtslos. Sie wies die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
und erhob einen Kostenvorschuss.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht
eine Danksagung (verfasst vom Bruder des Beschwerdeführers) im
Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers
sowie eine Bestätigung der Verwaltung des Wohnsitzquartiers des
Vaters, B._______ (Eritrea) zu, in welcher bestätigt wird, dass der Vater
aus Äthiopien vertrieben worden und nun verstorben sei. Dem Schreiben
der Rechtsvertreterin ist weiter zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Kontaktaufnahme mit dem Bruder
in Eritrea gelungen sei. Dadurch habe er erfahren, dass dieser nach der
Deportation nach Eritrea wegen Fluchtversuchs (nach Äthiopien) zwei
Jahre im Gefängnis gewesen und schliesslich ins Militär einberufen
worden sei. Weil er den Dienst verweigert habe, sei er erneut für ein Jahr
inhaftiert worden, diesmal in einem Militärgefängnis. Als er sich
schliesslich zur Militärdienstleistung bereit erklärt habe, sei er
freigelassen worden. Die Rechtsvertreterin ersuchte unter Hinweis auf
diese Beschwerdeergänzung erneut um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2007 zog die zuständige
Instruktionsrichterin ihren Entscheid betreffend Verweigerung einer
vorsorglichen Massnahme in Wiedererwägung. Sie wies die
Vollzugsbehörden an, bis zum Erlass gegenteiliger Massnahmen von
Vollzugsmassnahmen abzusehen. An der Bezahlung des erhobenen
Kostenvorschusses hielt sie aufgrund fehlender Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers fest.
J.
Am 5. April 2007 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--
fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz
in der Folge zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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Seite 6
K.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2007 zog das BFM seine bisherigen Entscheide
vom 3. Februar 2000 und 6. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Hinsichtlich der
Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft führte das BFM in seiner
(separaten) Vernehmlassung aus, diese seien nicht geeignet, eine
Änderung des bisherigen Standpunktes herbeizuführen. Der
Beschwerdeführer habe heute aufgrund seiner gemischt-ethnischen
Abstammung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien keine
flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten. Für die weitere
Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 räumte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen oder
den restlichen Teil seiner Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich
verfügten vorläufigen Aufnahme zurückzuziehen. Zudem forderte sie ihn
auf, eine detaillierte Kostennote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten zu
reichen.
M.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
vorläufigen Aufnahme einerseits und zur Vernehmlassung zum Asylpunkt
andererseits Stellung. Er hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und
beantragte erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Gleichzeitig verwies er auf die Rechtsprechung des
BFM, welches in einem ähnlichen Fall Asyl gewährt habe. Der Eingabe
lag die verlangte Kostennote bei.
N.
Am 21. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von
Herrn G. Schröder, Frankfurt/M., vom 12. Dezember 2007 ein. Dieser sei
durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beauftragt worden, der Frage
der Staatsangehörigkeit bei gemischt ethnischen Äthiopiern
nachzugehen. Im Gutachten werde die bisher in der Beschwerde
vertretene Auffassung bestätigt. Laut Schröder sei zudem davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei.
O.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
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Bestätigung der Gemeindeverwaltung B._______ (Eritrea) im Original
samt Zustellcouvert und Übersetzung ein, welche das Vater-Sohn-
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem darin erwähnten
C._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer machte geltend, mit dieser
Bestätigung werde seine eritreische Staatsangehörigkeit bekräftigt. Durch
einen Bekannten habe er zudem erfahren, dass der Bruder immer noch
im eritreischen Militärdienst und der Vater in Eritrea aufgrund mangelnder
medizinischer Versorgung gestorben sei.
P.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 wies der Beschwerdeführer auf einen
angeblich vergleichbaren Fall hin, in welchem das
Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden
anerkannt habe (E-8074/2009). Zudem ersuchte er um ein baldiges und
wohlwollendes Urteil und bemerkte abschliessend, dass er seit fast elf
Jahren in der Schweiz sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. September
2006 einerseits zum zweiten Mal die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung beantragte und andererseits
erneut darum ersuchte, aufgrund von Vollzugshindernissen sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Es stellt sich die Frage, ob das BFM diese Anträge zu Recht allesamt im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft hat oder ob die zur
Begründung des Gesuches vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
nicht mehrheitlich und primär im Rahmen eines zweiten Asylgesuches
oder eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz hätten
geprüft werden müssen.
Die ARK hat in zwei veröffentlichten Urteilen festgehalten, dass ein nach
einem erfolglos durchlaufenen Asylgesuch erneut gestelltes Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom BFM unter dem Blickwinkel
der Nichteintretensbestimmungen nach Art. 32 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), früher Art. 16 aAylG, zu prüfen ist und
von dieser Regel nur abgewichen werden dürfe, wenn Revisionsgründe
vorlägen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 und 2006 Nr. 20).
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1.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass das
BFM die Rechtsbegehren betreffend nochmalige Überprüfung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu Unrecht im Rahmen eines
Wiederwägungsgesuches geprüft hat.
Soweit es sich demgegenüber im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens nochmals mit dem Wegweisungsvollzugs
befasst hat, ist dieses Vorgehen korrekt und nur insoweit zu
beanstanden, als dass diese Prüfung praxisgemäss (und sinnvollerweise)
erst nach der nochmaligen Prüfung der Asylfrage hätte erfolgen sollen.
1.3. Zur weiteren Frage, ob das Gesuch vom 25. September 2006
betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als zweites Asylgesuch
(zu behandeln durch das BFM) oder als Revisionsgesuch (zu behandeln
durch die Beschwerdeinstanz) hätte qualifiziert werden sollen, ist
Folgendes zu erwägen: Die ARK hat sich in ihrem Urteil vom 31. März
2000 materiell mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und
des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Wie zuvor bereits das Bundesamt hat auch die ARK die Vorbringen des
Beschwerdeführers als in weiten Teilen widersprüchlich und damit
unglaubhaft gewertet. Sie hat insbesondere auch der Deportation des
Vaters und Bruders aus Äthiopien nach Eritrea keinen Glauben
geschenkt. Mit seinem Gesuch vom 25. September 2006
beziehungsweise den darin vorgebrachten Tatsachen und (den in der
Folgezeit eingereichten) Beweismitteln versucht der Beschwerdeführer,
die bisher als unglaubhaft qualifizierte Deportation eines Teils seiner
Familie nachträglich zu substantiieren. Sinngemäss macht er damit das
Vorliegen von neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismitteln im
Sinne von Art. 66 VwVG geltend. Diese Vorbringen hätten korrekterweise
von Anfang an von der zuletzt mit der Sache materiell befassten Instanz
und damit von der Beschwerdeinstanz im Rahmen eines
Revisionsverfahrens geprüft werden müssen. Das BFM hätte somit die
überwiegend Revisionsgründe enthaltende Eingabe des
Beschwerdeführers vom 25. September 2006, in welcher vorab die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt
wurden, gestützt auf Art. 8 VwVG als teilweises Revisionsgesuch an die
Beschwerdeinstanz überweisen müssen. Die Beschwerdeinstanz hätte
die Eingabe nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur Prüfung unter
dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung schliesslich wieder an das BFM
zurück überwiesen.
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Seite 9
1.4. Es stellt sich als Nächstes die Frage, ob dem Beschwerdeführer
durch die ausgebliebene Überweisung der Eingabe zur Prüfung als
Revisionsgesuch und Entscheidfällung durch das BFM sowie der
bisherigen ausschliesslichen Behandlung seiner Eingabe vom 6. März
2006 als Beschwerde ein Nachteil erwachsen ist. Diese Frage lässt sich
klarerweise verneinen, sind dem Beschwerdeführer doch keine
verfahrensrechtlichen Nachteile entstanden und erhält der
Beschwerdeführer nun durch die nachfolgend nachzuholende Prüfung
der Vorbringen unter dem Titel der Revision sogar eine weitere materielle
Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung.
Zudem kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die
vorgezogene Behandlung seiner Eingabe vom 25. September 2006 als
Wiedererwägungsgesuch zwischenzeitlich zu einer vorläufigen Aufnahme
gelangt ist.
1.5. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Eingabe vom
25. September 2006 zwar angesichts der darin gestellten,
hauptsächlichen Rechtsbegehren richtigerweise umgehend an die
Beschwerdeinstanz zur Prüfung als Revisionsgesuch hätte überwiesen
werden müssen, dieser verfahrensrechtliche Fehler jedoch zu keinen
Nachteilen geführt hat und die Prüfung der Vorbringen unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nun nachgeholt werden kann.
Dabei wird die Eingabe vom 25. September 2006 als eigentliches Gesuch
um Revision des Urteils vom 31. März 2000 betrachtet; die als
Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 6. März 2007 sowie
die Folgeeingaben stellen damit, soweit sie sich zur
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung äussern, Ergänzungen zum
Revisionsgesuch vom 25. September 2006 dar.
Weiter ist festzuhalten, dass demgegenüber die Prüfung des geltend
gemachten, wiedererwägungsweisen Vorliegens von
Vollzugshindernissen durch die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Februar
2007 nicht zu beanstanden ist, da die Zuständigkeit des BFM für diese
Prüfung gegeben war. Soweit sich die erwähnte Verwaltungsbeschwerde
vom 6. März 2007 mit Fragen des Wegweisungsvollzuges befasst, ist
bzw. war sie vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid vom 6. Februar 2006 entgegenzunehmen.
Da das BFM mit Entscheid vom 1. Mai 2007 jedoch auf die angefochtene
Vollzugsanordnung zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers verfügt hat, ist das Beschwerdeverfahren
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gegenstandslos geworden,
Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich folglich nachstehend nur
noch mit den Revisionsbegehren des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von
Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden
Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3,
2007/21 E. 3).
2.2. Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten und
bereits noch bei der ARK eingereicht wurden, die entsprechenden Art. 66
ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f, 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Dies
trifft vorliegend zu, da das Revisionsgesuch faktisch per 25. September
2006 anhängig gemacht wurde.
2.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann.
2.4. Die Revision eines Entscheides der ARK kann aus den in Art. 66
Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision
kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 66 Abs. 3 VwVG sowie Art. 46 VGG).
2.5. Dem Revisionsgesuch muss entnommen werden können, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass
besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.6. In der vorliegend zu beurteilenden Eingabe vom 25. September 2006
sowie den Ergänzungen wird geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen
und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, welche
den bisher nicht als glaubhaft erachteten Sachverhalt betreffend
Flüchtlingseigenschaft zu stützen beziehungsweise belegen vermöchten.
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So brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September
2006 vor, er habe vor kurzem erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich
in Eritrea verstorben und sein Bruder in Eritrea nach der Deportation in
den Militärdienst einberufen worden sei. Im Laufe des Verfahrens reichte
der Beschwerdeführer als seines Erachtens erhebliche Beweismittel zwei
handschriftliche Bestätigungen der Quartierverwaltung B._______
(Eritrea) aus den Jahren 2007 und 2009 ein, in welchen kurz die
Vertreibung des Vaters aus Addis Abeba und dessen Hinschied aus
Krankheitsgründen thematisiert werden. Zudem reichte er zwecks
Untermauerung der Tatsache des Hinschieds des Vaters eine von
seinem Bruder verfasste Danksagung zu den Akten. Schliesslich machte
er geltend, sein Bruder sei in Eritrea nach der Deportation wegen des
Versuchs, nach Äthiopien zurückzukehren, während zwei Jahren in Haft
gewesen. Weil er sich danach geweigert habe, Militärdienst zu leisten, sei
er ein weiteres Mal für ein Jahr inhaftiert worden. Als er sich schliesslich
bereit erklärt habe, Militärdienst zu leisten, sei er freigelassen worden.
2.7. Aus dem Gesuch vom 25. September 2006 geht nicht hervor, wann
der Beschwerdeführer von den neuen Tatsachen (Hinschied des Vaters,
Inhaftierung und Einberufung des Bruders ins Militär durch Landsleute)
erfahren hat. Der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Danksagung
ist immerhin zu entnehmen, dass der Vater am 10. September 2006 in
Eritrea verstorben sei. Damit gilt jedenfalls bezüglich dieser Tatsache das
Revisionsbegehren vom 25. September 2006 als rechtzeitig im Sinne von
Art. 67 Abs. 1 VwVG. Da aus den Akten nicht hervorgeht, wann dem
Beschwerdeführer erstmals die Kontaktnahme mit dem Bruder gelungen
ist, kann die Rechtzeitigkeit der durch den Bruder erlangten Informationen
und Beweismittel nicht festgestellt werden. Aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet das Gericht jedoch auf eine Nachinstruktion
hinsichtlich der Frage der ersten Kontaktmöglichkeit zum Bruder
einerseits und zur Verwaltung B._______ andererseits und nimmt
nachfolgend auch zu diesen Vorbringen Stellung. Auf das
Revisionsgesuch wird nach dem Gesagten eingetreten.
3.
Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung vermögen die
in den Eingaben vom 25. September 2006, 30. März 2007, 21. Dezember
2007, 25. Mai 2009 und 15. Juni 2010 geltend gemachten Tatsachen und
Beweismittel die bisherige Einschätzung der Asyl- und Flüchtlingsfrage
mangels Erheblichkeit nicht in Frage zu stellen.
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Soweit der Beschwerdeführer versucht, mittels Schriftstücken die
Deportation von Vater und Bruder nach Eritrea zu belegen, sind diese
Eingaben sogar in zweierlei Hinsicht als nicht erheblich zu bezeichnen.
Die Situation in Äthiopien stellt sich heute gegenüber der Lage im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers derart verändert dar, dass
selbst ein nachträgliches Glaubhaftmachen der Deportation von
Familienangehörigen im Jahr 1999 nach Eritrea für den
Beschwerdeführer nicht dazu zu führen vermöchte, dass er daraus heute
noch eine identische Gefährdung seiner Person ableiten könnte. Hinzu
kommt, dass die handschriftlichen Bestätigungen der Verwaltung
B._______ aus den Jahren 2007 und 2009 keinen offiziellen Charakter
aufweisen. Gemäss offiziellen Quellen werden Todesbescheinigungen
(sowie weitere zivilstandsamtliche Bescheinigungen und
Wohnortbestätigungen) von anderer Stelle, nämlich von den Public
Registration Offices der jeweils administrativ zuständigen Gemeinde
ausgestellt. Das Public Registration Office von D._______ (B._______,
auch (…) geschrieben, ist Teil der Agglomeration von D._______), besitzt
seit 2002 sogar ein computerisiertes Informations-System. Dokumente
der erwähnten Registrierungsbüros werden gewöhnlich vom Head of
Public Registration Office unterzeichnet und gestempelt. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten, auf Notizpapier verfassten und mit
einem lückenhaften Stempel versehenen Bestätigungen entsprechen
somit nicht den dem Gericht in anderen Fällen aus Eritrea zugesandten,
offiziellen Dokumenten. Dass sodann auch eine leicht selbst zu
fabrizierende Danksagung nicht als erhebliches Beweismittel im Sinne
der revisionsrechtlichen Bestimmungen bezeichnet werden kann, bedarf
keiner weiteren Erklärung.
Auf weitere Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Dokumente
kann – wie eingangs kurz erwähnt – vor allem deshalb verzichtet werden,
weil der Beschwerdeführer auch bei Einreichen authentischer
Beweismittel betreffend Deportation eines Teils seiner Familie vor zwölf
Jahren heute daraus nichts mehr für sich ableiten könnte. Gemäss
gesicherten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts ist es nämlich
seit 2002 praktisch zu keinen Ausweisungen von Personen eritreischer
Abstammung nach Eritrea mehr gekommen (vgl. Internal Displacement
Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or resettled but border
tensions remain, 16. Februar 2009; International Committee of the Red
Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009). Auch das
seitens des Beschwerdeführers eingereichte Gutachten spricht davon,
dass "seit einer Reihe von Jahren (…) keine offenen und direkten
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Seite 13
Deportationen von eritreisch-stämmigen Personen aus Äthiopien nach
Eritrea" berichtet" worden seien (vgl. GÜNTER SCHRÖDER, Gutachten zu
Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer
Abstammung, Frankfurt/M., 12. Dezember 2007, RN 113 und 140.).
Zudem habe sich die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in
Äthiopien auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit
1998 eingeführten Beschränkungen seien wieder aufgehoben worden.
Eritreisch-stämmige Äthiopier hätten ihr Eigentum und frühere
Geschäftslizenzen wieder zurückerhalten. Viele eritreisch-stämmige
Äthiopier hätten auch wieder ihre ehemaligen Stellen im Staatsdienst
zurückerhalten (a.a.O., RN 96). Mit dem Erlass des neuen
Staatsbürgerschaftsgesetz im Dezember 2003 erhielten Personen mit
einem äthiopischen Elternteil zudem einen Anspruch auf die äthiopische
Staatsbürgerschaft, welcher vom Ausland her aber nur schwer
durchsetzbar sei (ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Eritreische Herkunft,
Bern, 11. Mai 2009, S. 3; vgl. zur Relevanz der Deportationen EMARK
2005 Nr. 12, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2009,
E-3316/2006).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der
veränderten Verhältnisse in Äthiopien heute keine Gefahr einer
Deportation mehr besteht. Die Frage der behaupteten Ausweisung des
Vaters und Bruders im Jahre 1999 bedarf somit letztlich gar keiner
abschliessenden Beurteilung. Entgegen der Auffassung der
Rechtsvertreterin kann auch aus dem von ihr angeführten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (E-8074/2009) nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. So ist insbesondere unzutreffend,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des
Betreffenden in jenem Fall gutgeheissen habe. Vielmehr hat es die Sache
zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückgewiesen. Zudem betraf
der Fall eine Person, die sich mittels eritreischer Identitätskarte als
eritreischer Staatsbürger auszuweisen vermochte. Im Falle des
Beschwerdeführers sei daran erinnert, dass dieser keinerlei amtliche
Dokumente zu den Akten gereicht hat und seine Identität somit nicht
zweifelsfrei feststeht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit der Frage der
Staatszugehörigkeit zusammenhängende Vollzugsprobleme geltend
macht, ist auf diese nicht mehr weiter einzugehen, nachdem das BFM im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seinen früheren Entscheid
teilweise zurückgekommen ist und die Frage des Wegweisungsvollzugs
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nach vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführers nun nicht mehr zu
prüfen ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Revisionsgründe sind nach
dem Gesagten als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
4.
Soweit das vorliegende Verfahren teilweise als Beschwerdeverfahren
gegen die in der Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 bestätigte
Vollzugsanordnung geführt wurde, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen Rechtsbegehren
durchgedrungen ist, da das BFM auf die Vollzugsanordnung
zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet hat. Für das Obsiegen in diesem Punkt
ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm entstandenen,
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat am 10. Mai 2007 eine
Kostennote zu den Akten gereicht. Diese muss für den damaligen
Zeitpunkt betreffend den zeitlichen Aufwand (18.25 Stunden für das
Einreichen von insgesamt 7 Seiten [Beschwerde à 5 Seiten, Eingabe vom
30. März 2007 à 1 S. und Eingabe vom 10. Mai 2007 à 1 Seite]) als nicht
angemessen bezeichnet werden. Sodann ist der weitere Aufwand im
Beschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt des 1. Mai 2007
(wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das
BFM) beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zu vergüten.
Insgesamt ist eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 500.-- für den
Aufwand bis zum 1. Mai 2007 als angemessen zu erachten. Das BFM
wird folglich angewiesen, dem Beschwerdeführer eine hälftige
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber hat er
die Kosten für das Revisionsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2007 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.-- einbezahlt. Die Kosten für das Revisionsverfahren
sind aufgrund des Obsiegens in der Vollzugsfrage zu reduzieren und auf
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
5. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der
überschüssige Betrag in der Höhe von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das den Wegweisungsvollzug betreffende Beschwerdeverfahren wird
aufgrund der am 1. Mai 2007 seitens des BFM verfügten vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten.
4.
Dem Beschwerdeführer werden für das Revisionsverfahren Kosten in der
Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Die überschüssigen Fr. 600.-- sind
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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