Abtei lung V
E-1724/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1724/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen
Glaubens, am 15. Oktober 2008 sein Heimatland verlassen habe, am
19. November 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 25. November 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel und am 8. Oktober 2009 ergänzend zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im EVZ geltend
machte, er sei in Kirkuk geboren und habe seit der Geburt bis zu
seiner Ausreise aus seinem Heimatland in Kirkuk gelebt (Akten BFM
A1/9 S. 1) und anlässlich der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er
und seine Familie hätten im Jahre 1991 Kirkuk verlassen und bis im
Januar 2006 in Suleimaniya gewohnt, bevor sie nach Kirkuk zurück-
gekehrt seien, da sein Vater in Kirkuk die Arbeit als (...) habe antreten
können (A14/14 S. 3/4),
dass sein Vater im Februar 2006 auf dem Weg zwischen Kirkuk und
Mosul von Terroristen erschossen und sein Bruder im Dezember 2006
bei einem terroristischen Anschlag so verletzt worden sei, dass er (...),
dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden keine
Probleme gehabt habe, ausser dass die Regierung den Tod seines
Vaters und die Verletzung seines Bruders nicht entschädigt und ihn
und seine Familie auch in der Folge nicht unterstützt habe,
dass er fünf Schwestern und einen behinderten Bruder zu versorgen
habe, weshalb er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen
habe,
dass der Ehemann seiner verheirateten Schwester die Kosten von
11`000 US Dollars für seine Reise in die Schweiz finanziert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn
- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall -
Seite 2
E-1724/2010
aufforderte, die Schweiz bis zum 14. April 2010 zu verlassen und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund
widersprüchlicher Vorbringen zu wesentlichen Punkten sei der geltend
gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin
jedoch zumutbar sei,
dass er - nach eigenen Angaben - als Neunjähriger mit seiner Familie
nach Suleimaniya gezogen, dort ein Jahr zur Schule gegangen sei und
später in einer Bäckerei gearbeitet habe, bevor er mit 23 Jahren nach
Kirkuk zurückgekehrt sei, sodass es ihm aufgrund des langjährigen
Aufenthaltes in Suleimaniya zuzumuten sei, sich erneut dort niederzu-
lassen,
dass bezüglich seines Aufenthaltes in Kirkuk ab dem Jahre 2006
Zweifel bestehen würden, habe er doch selbst die Nummer des
Hauses, in dem er beinahe zwei Jahre gelebt haben wolle, nicht an-
zugeben vermocht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der den
Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs aufzuheben,
es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin beizuordnen,
dass er zudem beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen,
Seite 3
E-1724/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 bezüglich der
Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz bilden,
Seite 4
E-1724/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründet, ein Vollzug der Wegweisung
nach Suleimaniya sei unzumutbar,
dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Zweifel
des BFM an einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner
Familie nach Kirkuk im Jahre 2006 nicht unbegründet erscheinen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorbrachte,
seine Identitätskarte sei im Jahre 2000, als er 18 Jahre alt geworden
sei, ausgestellt worden (A1/9 S. 4) und im Verlaufe des erstinstanz-
lichen Verfahrens eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis
zu den Akten reichte, die beide vom November 2006 datieren,
dass er die Identitätsausweise über seinen Bruder aus dem Irak habe
beschaffen können (A14/14 S. 3), jedoch im Verlaufe des Verfahrens
nicht erklärte, ihm seien die entsprechenden Ausweise im November
2006 ausgestellt worden,
dass demnach die Modalitäten der im November 2006 in Kirkuk
erfolgten Ausstellung der Ausweise zumindest nicht klar erkennbar
sind,
dass offenbleiben kann, ob in dem vom Beschwerdeführer als Wohnort
bezeichneteten Quartier in Kirkuk keine Strassennamen und Haus-
nummern existieren, von ihm jedoch eine etwas nähere Umschreibung
seines Domizils hätte erwartet werden dürfen (A14/14 S. 3),
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht jedoch hervorzuheben ist, dass
der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, wonach
sein Vater als (...) eine Arbeit gefunden habe und bei dem vom
Beschwerdeführer geschilderten Anschlag ums Leben gekommen sei,
Seite 5
E-1724/2010
dass demnach folgerichtig nicht glaubhaft gemacht ist, die Familie sei
im Januar 2006 von Suleimaniya nach Kirkuk gezogen, weil der Vater
diese Arbeit angeboten erhalten habe,
dass in der Rechtsmitteleingabe den entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung nichts entgegengehalten wurde,
dass aus der Aktenlage auch nicht hervorgeht, wonach sich der Be-
schwerdeführer im Weiteren darum bemüht hätte, die Wohnsitznahme
seiner Familie in Kirkuk mit tauglichen Beweismitteln bestätigen zu
lassen, was umso leichter hätte fallen müssen, wenn sein Vater in (...)
gestanden hätte,
dass entgegen der sinngemässen Rüge in der Rechtsmitteleingabe
keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM erkannt
werden kann, wenn in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf
die allgemein bekannten Bestrebungen, für die Stadt Kirkuk eine
kurdische Bevölkerungsmehrheit zu gewinnen, eingegangen wird, da
das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Suleimaniya bereits
langjährig anerkannten Wohnsitz begründet hatte und ein Umzug nach
Kirkuk im Jahre 2006 mit Zweifeln behaftet ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen die Frage eines Wegweisungsvoll-
zugs nach Kirkuk offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen
ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zu-
lässig, zumutbar und möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
Seite 6
E-1724/2010
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6
S. 42 ff.)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht
generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.),
dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht angeführt wird,
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraus, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort ge-
lebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt,
dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumut-
baren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im
ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale
und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen
soll und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil
im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaft-
lichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
Seite 7
E-1724/2010
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen,
da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Über-
legung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische
Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in
den drei Provinzen verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprüng-
lich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung
während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit sowie in der
Zeit als junger Erwachsener nächste und intensive Beziehungen zu
Suleimaniya bestehen und er mit den Gegebenheiten an diesem Ort
bestens vertraut ist,
dass er insbesondere nach seiner langjährigen Berufstätigkeit in
Suleimaniya nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen
dürfte oder ein solches wiederaufzunehmen in der Lage sein würde
und somit dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen kann,
dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung"
Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft ge-
macht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in
Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde,
dass zudem aufgrund obiger Erwägungen aufgrund der Aktenlage
nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer, je-
denfalls in der von ihm angegeben Dauer, vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland in Kirkuk niedergelassen hätte,
dass aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen ist, dass seine
Familie im Jahre 2006 nicht nach Kirkuk umgezogen ist,
Seite 8
E-1724/2010
dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter
diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als un-
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerde-
begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-1724/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 10