B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1724/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2018 / N (…).
E-1724/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Am 14. Januar 2016 wurde er zur Person, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
19. September 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen angehört.
Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigri-
nischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Debub), wo er bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatland im März 2014 bei seiner Mutter und
fünf jüngeren Geschwistern wohnhaft gewesen sei. Sein Vater sei als Sol-
dat im Nationaldienst ständig von zu Hause abwesend gewesen. Er habe
die Schule nach der Repetition der neunten Klasse zirka im November
2012 abgebrochen beziehungsweise sei er aus der Schule ausgeschlos-
sen worden. In der Folge habe er auf der familieneigenen Plantage als
Landwirt gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
im März 2013 habe er von der örtlichen Verwaltung eine schriftliche Vorla-
dung erhalten, wonach er sich (an einem Montag) bei der Behörde hätte
melden sollen. Gemäss der Vorladung habe er für den Militärdienst rekru-
tiert werden sollen. Er habe das Schreiben gelesen und umgehend zerris-
sen. Da er sich nicht zum Militärdienst habe melden wollen, habe er sich
tags darauf auf die Plantage begeben, um für eine Woche nicht mehr nach
Hause zurückzukehren. Danach habe er sich tagsüber zu Hause aufgehal-
ten, aber sich in der Nacht immer auf der Plantage versteckt. Zeitweise
habe er sich auch im Herkunftsort seiner Mutter aufgehalten. Die Verwal-
tungseinheit an seinem Wohnort habe genaue Kenntnis gehabt, wer sich
noch im Ort aufhalte. Deshalb sei er jeweils unauffällig nach Hause gekom-
men, habe sich auch nicht lange dort aufgehalten und sich unbehelligt wie-
der entfernen können, weshalb er nicht erwischt worden sei. Die Suche
nach ihm – zu Hause und auf der Plantage – habe eigentlich im Oktober
2013 begonnen, jedoch hätten die Behörden erstmals Ende Dezember
2013 konkret zu Hause nach ihm gesucht und sich nach ihm erkundigt, da
er in dieser Zeit öfters zu Hause gewesen sei. Aus diesem Grund müsse
er wohl gesehen worden sein. Ab Dezember (2013) hätten die Behörden
festgestellt, dass er sich auf der Plantage befinde, weshalb die Suche auch
dort begonnen habe. Die Sicherheitspersonen seien sich sicher gewesen,
dass er sich auf der Plantage verstecke und auch dort übernachte. Als die
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Sicherheitskräfte einmal konkret auf der Plantage nach ihm gesucht hätten,
sei er zufällig nicht dort, sondern ein bisschen weiter entfernt mit Freunden
in einem Bach schwimmen gewesen. Nach seiner Rückkehr auf die Plan-
tage sei er von anderen Leuten über die Suche informiert worden. Nach-
dem den Behörden bekannt geworden sei, wo er sich versteckt halte, sei
ihm keine andere Wahl geblieben, als sein Heimatland zu verlassen. Im
März 2014 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
Nach Aufenthalten in Drittstaaten sei er am 16. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt.
Nebst kleinformatigen Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern reichte
der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte:
des Wegweisungsvollzuges) festzustellen und er sei als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-
subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und
Beurteilung zurückzuweisen.
Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Bestätigung der wirtschaftlichen
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 15. März 2018
seitens der zuständigen Gemeindebehörde zu den Akten gereicht.
E-1724/2018
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abge-
wiesen. Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe einen Kosten-
vorschuss zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR. 142.31]).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
4.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
5.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
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Seite 5
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom
19. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbe-
gehren wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht unter einem Teilaspekt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör wieder aufgenommen und bleibt so-
mit insofern gänzlich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf
eingegangen werden. Soweit eine allfällige Verletzung des Grundsatzes
der Untersuchungspflicht angesprochen wird, erfolgt dies im Rahmen der
Rüge, das SEM habe die Sache nicht in einer Gesamtbetrachtung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Dies betrifft materiell- und nicht
formellrechtliche Aspekte. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine
Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen liessen, die Sache an
die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene
Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Un-
tersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht, wie auch den
verschiedenen weiteren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör genügend Rechnung.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Ur-
teil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
8.2 Eine Desertion aus dem Militärdienst ist vorliegend nicht Gegenstand
der Beurteilung, sondern die Frage einer Dienstverweigerung (Refraktion)
und allfälliger daraus folgender Konsequenzen. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Vorbringen bezüglich
des Ergehens eines militärischen Aufgebots und der davon abgeleiteten
Verfolgungssituation seien unglaubhaft.
8.3 Namentlich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes nur
wenig differenzierte und detaillierte und somit substanzarme und nicht hin-
reichend begründete Angaben zu machen imstande war. So ist im Rahmen
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit entgegen den Einwänden in der Be-
schwerde insoweit nicht zu beanstanden, dass das SEM zur Einschätzung
gelangte, falls sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen auf tatsäch-
liche Begebnisse hätte abstützen können, auch bei einer behördlichen Vor-
ladung in Eritrea auf dem betreffenden Dokument ein präzises Datum oder
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eine Frist vermerkt gewesen wäre, weshalb von ihm auch berechtigter-
weise hätte erwartet werden dürfen, das exakte Datum oder das Enddatum
der gesetzten Frist zu nennen, an dem er bei der örtlichen Verwaltung hätte
vorstellig werden müssen. Diese Erwartung ist insbesondere naheliegend,
da es sich dabei um ein äusserst einschneidendes Ereignis im Leben des
Beschwerdeführers gehandelt hätte. Der Einwand in der Beschwerde, er
sei nicht danach gefragt worden, ob auf der Vorladung eine Frist enthalten
gewesen sei oder nicht, vermag im Gesamtzusammenhang des Aussage-
verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Beschwerde-
führer wurde in der Anhörung immerhin ausdrücklich angehalten, „sämtli-
che Eintragungen“, die auf dem Aufgebot gestanden hätten und die er –
nach eigenen Angaben – gelesen (und somit zur Kenntnis genommen)
habe, zu nennen (Akten SEM A19/13, F26). Dabei gab er lediglich an, er
hätte sich an einem Montag bei der Behörde melden sollen. Auch auf Nach-
frage, ob er sich noch an etwas erinnern könne, was in diesem schriftlichen
Aufgebot vermerkt gewesen sei (A19/13, F27), nannte er das zentrale Ele-
ment des Vorstellungsdatums oder der Meldefrist nicht. Es trifft zu, dass er
nicht explizit nach diesem Datum gefragt wurde, dennoch hätte dies zu
diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer (und im Gespräch mit seiner
Mutter) als wesentlichster und eindrücklichster Aspekt gegolten, da er – wie
das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog – nach diesem
Fristablauf zu gewärtigen gehabt hätte, von den Behörden gezielt gesucht
zu werden. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es
wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer angibt, er
habe unmittelbar nach dem Erhalt der Vorladung am nächsten Tag sein
Zuhause verlassen, um sich vorerst eine Woche lang zu verstecken. Dazu
hätte es in Berücksichtigung der gesamten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers keinen vernünftigen Grund gegeben, da er zu diesem Zeitpunkt gar
keiner gezielten Suche der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Das ent-
sprechende Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, die geltend
gemachten Vorbringen bezüglich des Erhalts einer Vorladung der lokalen
Behörden könnten sich auf tatsächliche Begebenheiten stützen.
Selbst wenn gewisse Entgegnungen in der Beschwerde einzelne Argu-
mentsaspekte in der angefochtenen Verfügung relativieren, vermögen
diese am Resultat der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. So
ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht unberechtigt, dass auf die
Frage des SEM, was der Beschwerdeführer bezüglich des Verhaltens der
Sicherheitskräfte anlässlich ihres ersten Besuchs in seinem Elternhaus er-
fahren habe, vom Beschwerdeführer an dieser Stelle zumindest nicht zwin-
gend eine als wie von ihm zu Protokoll gegebene ausführlichere Antwort
E-1724/2018
Seite 8
hätte erwartet werden müssen (A19/13, F53). Das SEM hatte keine ent-
sprechenden Nachfragen gestellt, sondern unmittelbar darauf das Thema
gewechselt (A19/13, F54 ff.). Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerde-
führer nicht vorgehalten werden, in diesem Zusammenhang unsubstanzi-
iert ausgesagt zu haben.
Demgegenüber ist die weitere Einschätzung des SEM entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu beanstanden, wenn es feststellt,
das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten entspreche nicht einer
tatsächlich behördlich gesuchten Person, da eine gesuchte Person jegli-
chen Aufenthalt an ihrem Wohnort und selbst den Gang dorthin vermieden
hätte, da das Risiko erheblich gewesen wäre, von einem Spitzel der Be-
hörden beobachtet und verraten zu werden. Aus dem gleichen Grund hätte
sich eine tatsächlich gesuchte Person mit Bestimmtheit nicht monatelang
auf der familieneigenen Plantage aufgehalten, wo auf den nachbarschaft-
lichen Plantagen familienfremde Leute gearbeitet hätten. In diesem Sinne
erscheint es auch nach der Beurteilung des Gerichts insbesondere nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm vorge-
bracht, nach dem Erhalt der Vorladung zum Militärdienst im März 2013 bis
zu seiner Ausreise aus Eritrea im März 2014 hauptsächlich auf der fami-
lieneigenen Plantage und zu Hause hätte aufhalten können, ohne von den
nach ihm suchenden Soldaten tatsächlich aufgefunden zu werden, falls die
eritreischen Behörden ernsthaft beabsichtigt hätten, den Beschwerdefüh-
rer dem Militärdienst zuführen zu wollen. Mit dem Hinweis in der Be-
schwerde auf den Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update, Nationaldienst
und illegale Ausreise, August 2016“ wird verkannt, dass der Beschwerde-
führer gemäss seinen Angaben den örtlichen Behörden namentlich be-
kannt gewesen sei und die Behörden seinen Wohnsitz und die familienei-
genen Plantagen gekannt hätten (Akten SEM A19/13, F40, F41). Bei einer
ernsthaften Rekrutierungsabsicht der ortskundigen Behörden hätte es die-
sen mit kaum nennenswertem Aufwand gelingen müssen, dem Beschwer-
deführer habhaft zu werden, auch wenn er sich gemäss seinen Angaben
vorsichtig und unauffällig verhalten habe (A19/13, F41). Die gegenteilige
Darstellung in der Rechtsmitteleingabe überzeugt in Berücksichtigung der
vorliegenden Gegebenheiten nicht.
Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage glaubhaft
darzutun, im Sinne der Rechtsprechung in einem konkreten Behördenkon-
takt in Eritrea zur Rekrutierung gestanden, sich dieser entzogen und sich
dem Vorwurf der Dienstverweigerung ausgesetzt zu haben (vgl. EMARK
2006 Nr. 3).
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Seite 9
8.4 Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militär-
dienst eingezogen und rekrutiert zu werden, nach ständiger Rechtspre-
chung asylrechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
hätte aus Sicht der eritreischen Behörden vor seiner Ausreise aus Eritrea
als Dienstverweigerer gegolten und die eritreischen Behörden hätten dar-
über hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beabsichtigt, ihn aus
diesem Grund mit ernsthaften, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen überziehen zu wollen.
8.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllte.
8.7 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis
anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Erit-
rea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgege-
ben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei sodann die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.).
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
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Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritrei-
schen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen
Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass – ne-
ben seiner angeblichen illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlings-
eigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und
Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des
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Seite 11
Beschwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritrei-
schen Musterungspraxis auch das publizierte Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
10.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]).
10.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situa-
tion von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es
kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.3
10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2).
10.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
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Seite 12
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.3.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefähr-
dende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige
anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übri-
gen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün-
den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer ver-
fügt in seinem Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein
familiäres Beziehungsnetz sowie weitere verwandtschaftliche Bezugsper-
sonen (A6/11, Pt. 3.01). Auch hatte er in Eritrea Arbeitserfahrungen als
Landwirt auf der familieneigenen Plantage sammeln können, auf der er bei
einer Rückkehr wohl wieder wird arbeiten können, um sich eine Existenz-
sicherung zu erwirtschaften. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
auch als zumutbar.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 13
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist
zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1724/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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