Abtei lung V
E-1725/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1725/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus der Provinz Dohuk, verliess den Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 25. August 2006 und gelangte über die Türkei und
ihm unbekannte Länder am 13. September 2006 illegal in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2006 fand
im Transitzentrum (...) die Erstbefragung statt; die direkte Bun-
desanhörung erfolgte am 4. Oktober 2006, und eine ergänzende Anhö-
rung wurde am 12. Februar 2008 durchgeführt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus der Provinz Dohuk, wo er zusammen mit seinen Eltern und Brü-
dern erst in der Stadt B._______ und ab 1999 im Dorf C._______
gelebt habe. Seit 1995 sei er als (Berufsbezeichnung) tätig gewesen.
Sein Vater sei (Datum) krankheitshalber verstorben. Sein älterer Bru-
der habe sich in Dohuk in eine Frau verliebt und um ihre Hand
angehalten. Als die Angehörigen der Frau mit der Heirat nicht ein-
verstanden gewesen seien, habe er sie entführt. Daraufhin hätten der
Vater und die Brüder der Frau sowohl diese als auch seinen Bruder
töten wollen. Schliesslich sei stattdessen eine grössere Geldsumme
und der Wegzug des Bruders und der Frau aus der Gegend verlangt
worden. Der geforderte Betrag sei bezahlt worden und die ganze
Familie des Beschwerdeführers sei (...) 2006 nach D._______ (Distrikt
Mosul) gegangen. Dort habe er im Auftrag von Oberst T. der irakischen
Nationalgarde Wasserbehälter hergestellt. Wegen dieser Tätigkeit sei
er Mitte August von Terroristen in einem Schreiben bedroht worden. Er
habe den Drohbrief Oberst T. gezeigt, der sich der Sache habe an-
nehmen wollen. Einige Tage später hätten unbekannte Personen den
Beschwerdeführer aus dem gleichen Grunde - Tätigkeit für die
irakische Armee - bedroht. Er sei von diesen unter dem Vorwand eines
Arbeitsauftrages mitgenommen, geschlagen und festgehalten worden,
habe sich aber noch gleichentags befreien können. Daraufhin habe er
zusammen mit seinen Angehörigen D._______ verlassen und sei nach
E._______ (Orstangabe) gegangen. Aus Angst vor Terroristen habe er
schliesslich den Irak verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - eröffnet am 25. August 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vor-
instanz erachtete die Asylgründe als unglaubhaft und nicht asylrele-
vant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die
Zumutbarkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer ursprünglich aus
Dohuk, mithin aus einer der drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Er-
bil und Suleymaniya) stamme, in die der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich als zumutbar zu erachten sei. Auch würden angesichts seiner
Berufserfahrung und des in der Heimatprovinz bestehenden sozialen
Beziehungsnetztes keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges vorliegen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2008 (Poststempel) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Fürsor-
gebestätigung (...) bei. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer
unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Mai 2007) im Wesentlichen an, die Sicherheitslage in den kurdischen
Provinzen bleibe entgegen den Einschätzungen des BFM angesichts
zahlreicher Anschläge nach wie vor unvorhersehbar. Seit Februar
2007 habe eine Verlagerung der Gewalt vom Süden des Irak Richtung
Norden stattgefunden, und es sei zu einem gewaltsamen Vorgehen
gegen kurdische Rebellen im Südosten der Türkei und im Nordirak
gekommen. Der Beschwerdeführer habe Dohuk verlassen müssen, da
er sich in Lebensgefahr befunden habe und keine staatliche Hilfe zu
erwarten gewesen wäre. Er würde in Dohuk nicht in der Lage sein, ein
Existenzminimum zu erwirtschaften.
D.
Am 1. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Am 9. April 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 festgestellt,
richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den an-
geordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 mit Ablauf der Beschwerde-
frist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
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ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 wurde überzeugend darge-
legt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgründe
als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant gewertet
wurden. Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
eine Lebensgefahr in Dohuk wegen möglicher Rache der Angehörigen
der Frau seines Bruders ins Feld führt, ist mit dem BFM neben dem
Vorbehalt der Unglaubhaftigkeit des Geschilderten festzuhalten, dass
es bereits an Anhaltspunkten für eine gezielt gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung fehlt, da er in den Anhörungen eindeutig
aussagte, man habe nur verlangt, dass sein Bruder und die Frau weg-
ziehen müssten, nicht aber die restlichen Familienmitglieder. Zudem
sei eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Der Beschwer-
deführer hat diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes
entgegengehalten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
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sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
5.6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk und hat
sich lediglich die letzten Monate vor seiner Ausreise in der Nähe von
Mosul aufgehalten. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinen Familienangehörigen teilweise widersprüchlich und lücken-
haft sind (vgl. act. A1, S. 3; A19, S. 3, 7, 17 zu Angaben über Aufent-
haltsorte und Geburtsdaten seiner Geschwister) und seine Mutter, ei-
ne Schwester und seine zwei Brüder zur Zeit in E._______ leben,
ergibt sich aus seinen Aussagen das Vorhandensein eines
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verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der Provinz Dohuk: Eine
seiner Schwestern, ein Onkel väterlicherseits, drei Onkel
mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits befinden sich dort,
zudem ein Freund des Beschwerdeführers, der für ihn seine Mutter in
E._______ ausfindig gemacht hat (vgl. act. A19, S. 7, 8). Zwar verfügt
der Beschwerdeführer nur über wenige Jahre Schulbildung - die
Gründe für den Schulabbruch sind erheblich widersprüchlich (vgl. act.
A19, S. 16) - aber es ist angesichts seines Alters (...) und seiner
zehnjährigen beruflichen Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) (vgl. act.
A1, S. 2), wobei er diesen Beruf nach eigenen Angaben bis Sommer
2006 in der Provinz Dohuk mit Erfolg ausübte (vgl. act. A19, S. 8), da-
von auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeits-
markt integrieren können. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer,
der im Übrigen gemäss Aktenlage an keinerlei gesundheitlichen
Problemen von Bedeutung leidet, die Rückkehrhilfe der Schweiz und
die Hilfe seiner Verwandten den Aufbau einer neuen
Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Si-
tuation im Irak sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht verfügt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 9. April
2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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