B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1725/2014
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 7. Januar 2014 summarisch befragt; dabei wurde
ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Bulgarien be-
ziehungsweise Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt.
B.
Mit am 26. März 2014 eröffneter Verfügung vom 17. März 2014 trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Bulgarien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das
Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
und verpflichtete den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung.
Es hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte die editionspflichtigen Ak-
ten aus.
C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 1. April 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sich im Sinne des Selbsteintritts für das Verfahren als zuständig
zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien
abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 3. April 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, es stehe
Bulgarien im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem an-
wendbaren Völkerrecht frei, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein
funktionierender Rechtsstaat, der Beschwerdeführer könne im Bedarfsfall
bei der zuständigen Behörde Beschwerde einreichen. Es bestehe zudem
die Möglichkeit, nach erfolgter Überstellung nach Bulgarien ein Asylge-
such einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestruk-
turen zu erhalten. In Bezug auf die vorgebrachte (…)-Erkrankung sei im
Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige
Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung
gewährleiste. Das BFM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers Rechnung, indem es Bulgarien vor der Überstellung über dessen
besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Therapie
informiere.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis
auf Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien vor, angesichts
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seiner (…)-Erkrankung und der prekären Zustände des bulgarischen
Asylsystems müsse sich die Schweiz für die Behandlung des Asylge-
suchs im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
als zuständig erklären. Die Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung seien von allgemeiner Natur, dieses setze sich nicht mit seinen
Vorbringen auseinander und verletze damit (sinngemäss) die Begrün-
dungspflicht. Eine Rückführung nach Bulgarien und das dortige Durchlau-
fen des Asylverfahrens könne ihm nicht zugemutet werden. Er sei in Bul-
garien mehrere Wochen inhaftiert und während dieser Zeit auch misshan-
delt worden, er habe keine Medikamente erhalten und nach der Freilas-
sung habe er auf der Strasse leben müssen. Im Falle einer Rückweisung
nach Bulgarien drohe ihm dort eine gegen Art. 3 EMRK verstossende
unmenschliche Behandlung.
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), anzuwenden. Am 19. Juli
2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO),
in Kraft getreten.
5.2 Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-
VO ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz,
die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten ge-
stellt werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeach-
tet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme
oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2 Satz 1). Für einen An-
trag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde,
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erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den
Kriterien der Dublin-II-VO (Abs. 2 Satz 2).
5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und am (…) in Un-
garn um Asyl ersucht hatte. Auf Anfrage teilten die ungarischen Behörden
dem BFM mit, die bulgarischen Behörden hätten ihr Aufnahmeersuchen
am (…) gutgeheissen. Gestützt darauf hat das Bundesamt bei den bulga-
rischen Behörden am 3. März 2014 ein Rückübernahmeersuchen (take
back) gestellt. Die bulgarischen Behörden haben der Übernahme des Be-
schwerdeführers am 17. März 2014 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO zugestimmt und damit implizit ein Wiederaufnahmeverfahren
(take charge) angezeigt. Nach den einleitenden Erwägungen zum Über-
gangsrecht ist festzustellen, dass vorliegend zwar grundsätzlich die Dub-
lin-III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber nach
den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt. Das Antwortschreiben der bulgari-
schen Behörden bezüglich der anwendbaren Kriterien hätte sich dem-
nach auf die Dublin-II-VO stützen sollen, was indessen nicht von Belang
ist, nachdem die massgebende Bestimmung von Art. 10 Dublin-II-VO in-
haltlich mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO identisch ist, so dass im Falle ei-
nes Rückübernahmeverfahrens Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO greift. Der Be-
schwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, in Bulgarien daktyloskopisch
erfasst worden zu sein, und auch die Zuständigkeit Bulgariens ist un-
bestritten geblieben. Damit ist (grundsätzlich) die Zuständigkeit Bulga-
riens gegeben.
5.4 In Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen kann die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch
wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behan-
deln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer
Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit des Selbstein-
tritts der Vorinstanz mit seiner (…)-Erkrankung und den prekären Zustän-
den des bulgarischen Asylsystems. Eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen kann indessen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008). Den Akten sind keine entspre-
chenden Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe die
terminale Phase der (…) respektive die (…) erreicht; gemäss ärztlichem
Bericht vom 14. Januar 2014 ist vielmehr von einer guten Behandlungs-
prognose der (…) auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in
diesem Zusammenhang fest, dass Bulgarien sowohl das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) als
auch die EMRK ratifiziert hat und keine konkreten Anhaltspunkte vorlie-
gen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden
durch die bulgarischen Behörden in genereller Weise missachtet. So wird
insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bulga-
rien keine Medikamente erhalten, durch den Arztbericht nicht gestützt.
Sowohl die dort angegebenen Beschwerden asl auch die ärztliche Diag-
nose gehen von einer behandelten (…)-Erkrankung aus. Es kann dem-
nach vorliegend davon ausgegangen werden, Bulgarien als der für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat könne grundsätzlich
die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen für (…) erbringen, da
jeder Mitgliedstaat des Dublin-Systems (so auch Bulgarien) die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Auf-
nahmerichtlinie), welche in Art. 15 medizinische Versorgung garantiert, in
Landesrecht umgesetzt hat. Zusammenfassend besteht weder ange-
sichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch der Ver-
hältnisse in Bulgarien Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der
Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und 29a Abs. 3 AsylV 1.
Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist hingegen bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es ist si-
cherzustellen, dass er die nötige Medikamentierung für die Reise erhält
und die bulgarischen Behörden über dessen Ankunft sowie gesundheitli-
chen Probleme frühzeitig und umfassend informiert sind. Schliesslich ist
hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in
Bulgarien mehrere Wochen inhaftiert gewesen und während dieser Zeit
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misshandelt worden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen,
wonach Bulgarien ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Be-
schwerdeführer gehalten ist, im Bedarfsfall bei der zuständigen Stelle Be-
schwerde einzureichen.
6.2 Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht greift
nicht. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt genügend
konkret und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber,
aus welchen Gründen das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen
lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten
6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und hat – da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos
erweisen.
9.
9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der
belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
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sichtlos zu bezeichnen waren und demnach die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: