B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1726/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
E-1726/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2001, 28. März 2010 und am
6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig abge-
wiesen wurden.
A.b Die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter stellten am 18. Sep-
tember 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig ab-
wies.
A.c Auf ein von den Beschwerdeführenden am 13. November 2015 gestell-
tes Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gestützt
auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Über-
stellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Litauen. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 ab. Am 10. März 2016 wurden die
Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt.
A.d Auf ein weiteres Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 7. Mai
2017 trat das SEM wiederum in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG
nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Litauen. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. Dezember 2017 wur-
den die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt.
A.e Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf das vierte Asylge-
such der Beschwerdeführenden vom 9. beziehungsweise 10. April 2018
nicht ein und verfügte abermals die Überstellung nach Litauen. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4750/2018 vom 29. August 2018 ab.
B.
Am 5. September 2018 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein
Gesuch um vorläufige Aufnahme, wobei sie insbesondere unter Verweis
auf diverse Arztberichte die Transportunfähigkeit der ältesten Tochter gel-
tend machten.
C.
Mit Schreiben vom 20. November 2018 wandten sich die Beschwerdefüh-
renden erneut an die Vorinstanz und ersuchten um Bestätigung, dass die
sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung
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(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) verstrichen sei. Weiter ersuchten
sie um Bestätigung, dass das Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde
sowie um Orientierung über die nächsten Schritte.
D.
Am 26. November 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die
Frist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO habe mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 29. August 2018 neu zu laufen begonnen, weshalb die Über-
stellungsfrist noch nicht verstrichen und damit auch keine Zuständigkeit der
Schweiz begründet worden sei.
E.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Schreiben vom 31. Dezember
2018 ein weiteres Mal an das SEM und ersuchten – infolge Ablauf der
Überstellungsfrist – um Prüfung ihres Asylgesuches und eventualiter um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Sie verwiesen dabei
auf die gesundheitlichen Probleme einzelner Familienmitglieder.
F.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ersuchte das SEM die Beschwerdefüh-
renden mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 31. Dezember 2018 die Wieder-
erwägung gemäss Art. 111b AsylG bezwecke.
G.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die (…) Kirche G._______ dem
SEM mit, die Beschwerdeführenden würden sich in ihrer Obhut befinden.
Ihre Adresse sei umgehend den kantonalen Migrationsbehörden gemeldet
worden. Sodann baten sie um humanitäres Asyl für die Beschwerdeführen-
den.
H.
Das SEM erklärte in seiner Antwort vom 31. Januar 2019, es könne ein
rechtskräftiges Urteil nicht von sich aus oder aus humanitären Gründen
abändern.
E-1726/2019
Seite 4
I.
Das Migrationsamt des Kantons G._______ teilte der Vorinstanz mit
Schreiben vom 19. Februar 2019 mit, der Aufenthaltsort der Beschwerde-
führenden sei von Ende Januar 2019 bis Anfang Februar 2019 zwischen-
zeitlich unbekannt gewesen und ersuchte um Verlängerung der Dublin-
Überstellungsfrist auf 18 Monate.
J.
Am 22. Februar 2019 teilte die Vorinstanz den litauischen Behörden mit,
die Überstellung der Beschwerdeführenden könne nicht durchgeführt wer-
den, da diese untergetaucht seien. Es werde um Verlängerung der Über-
stellungsfrist auf 18 Monate ersucht. Die litauischen Behörden liessen sich
nicht vernehmen.
K.
Mit Eingabe vom 1. März 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden beim
SEM erneut um Bestätigung, dass ihr Asylgesuch aufgrund des Verstrei-
chens der Überstellungsfrist per 28. Februar 2019 in der Schweiz geprüft
werde und um eine erste Orientierung der nächsten Schritte.
L.
Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
28. März 2019 mit, die Überstellungsfrist sei wegen ihres Untertauchens
auf 18 Monate verlängert worden. Sie seien seit Ende Januar 2019 unbe-
kannten Aufenthalts und für die kantonalen Vollzugsbehörden nicht in der
zugewiesenen Nothilfestruktur erreichbar.
M.
Mit Eingabe vom 2. April 2019 erklärten die Beschwerdeführenden gegen-
über dem SEM, sie seien nie untergetaucht und den Behörden sei ihr Auf-
enthaltsstandort stets bekannt gewesen.
N.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss,
der Entscheid, sie nach Litauen zu überstellen, sei aufzuheben und ihr
Asylverfahren sei in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung sei
ab sofort zu sistieren. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Eventualiter sei
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Seite 5
ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses
zu erlassen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut
und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
P.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich
insbesondere zum Begriff des Kirchenasyls.
Q.
Am 27. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
zugestellt und Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
R.
Mit Replik vom 21. Juni 2019 nahmen unter anderem diverse Kirchenver-
treter namens der Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der
Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Vorliegend wurde die Zuständigkeit Litauens zur Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden rechtskräftig festgestellt. Gegen einen
rechtskräftigen, ursprünglich fehlerfreien Entscheid steht grundsätzlich das
E-1726/2019
Seite 6
ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung zur Verfügung. Mit ei-
ner solchen können namentlich Umstände geltend gemacht werden, die
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben.
3.
Im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 1. März 2019 an das SEM,
in welchem sie vorbringen, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei ver-
strichen, machen sie sinngemäss geltend, die Umstände seit der Verfü-
gung vom 6. August 2018 hätten sich wesentlich geändert. Es ist deshalb
als Gesuch um Wiedererwägung zu qualifizieren. Dies rechtfertigt sich
umso mehr, als zum einen nur ein solches möglich ist (vgl. dazu Urteile des
BVGer E-722/2015 vom 11. Mai 2015 E. 3.3; E-4594/2016 vom 12. De-
zember 2016, Buchstaben F und G). Zum andern fragte das SEM die Be-
schwerdeführenden am 7. Januar 2019 selbst an, ob sie eine wörtlich glei-
che Eingabe als Wiedererwägungsgesuch behandelt haben möchten.
Weshalb das SEM dies in Bezug auf das Schreiben vom 1. März 2019 nicht
tat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Demnach ist das Antwortschreiben
des SEM vom 28. März 2019 als Wiedererwägungsentscheid zu qualifizie-
ren, auch wenn die Formvorschriften vorliegend nicht denjenigen einer Ver-
fügung entsprechen (vgl. dazu HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 872).
4.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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Seite 7
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf-
grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach-
lage (BVGE 2014/39 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Ge-
mäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässi-
ger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137
f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist.
7.
7.1 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Litauen lief ursprünglich am 28. Februar 2019 ab (Art. 29 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Aufgrund der Annahme, die Beschwerdeführenden seien flüch-
tig, verlängerte das SEM die Frist indes mit Mitteilung vom 22. Februar
2019 an die litauischen Behörden auf 18 Monate.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend,
sie seien am 30. Oktober 2018 in eine private Unterkunft an der (…) in
G._______ umgezogen, welche ihnen die Pfarrei H._______ zur Verfü-
gung gestellt habe. Der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt sei die
Adresse mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 mitgeteilt worden. Dabei sei
es ausdrückliche Bedingung gewesen, dass sie sich regelmässig bei den
Behörden melden würden. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer
einmal pro Woche beim Sozialamt gemeldet und die Anwesenheit sowie
den andauernden Wohnort der Familie bestätigt. Ausserdem seien sie in
regelmässigen Dialog mit dem Chef der Regionalpolizei gestanden, mit
welchem am 27. November 2018, 4. Januar 2019 sowie 5. Februar 2019
gemeinsame Treffen stattgefunden hätten. Bis zum 5. März 2019 sei zwi-
schen ihnen auch telefonischer Kontakt gepflegt worden. Ihr Aufenthaltsort
sei den Behörden somit jederzeit bekannt gewesen und sie seien mit ihnen
stets in Verbindung gewesen. Es sei demnach falsch, dass sie Ende Ja-
nuar 2019 beziehungsweise Anfang Februar 2019 flüchtig gewesen seien,
E-1726/2019
Seite 8
wie das Migrationsamt dem SEM mitgeteilt habe. Weiter sei ihre private
Unterbringung weder vom Migrationsamt noch vom Sozialamt je bean-
standet oder kritisiert worden, auch nicht anlässlich des beschriebenen
Austauschs mit dem Chef der Regionalpolizei. Die Information des Migra-
tionsamtes an das SEM vom 25. Januar 2019, gemäss Kantonspolizei sei
ihr Aufenthalt unbekannt, sei durch keine entsprechenden Unterlagen un-
termauert. Spätestens beim Treffen vom 5. Februar 2019 mit dem Chef der
Regionalpolizei, anlässlich dessen die ganze Familie anwesend gewesen
sei, hätte dies thematisiert werden müssen, falls es tatsächlich Unklarhei-
ten bezüglich ihres Aufenthaltsortes gegeben hätte. Die Verlängerung der
Überstellungsfrist basiere demnach auf falschen Tatsachen und Annah-
men.
7.3 In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 führt die Vorinstanz aus, die
Pfarrei H._______ hätte den Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2018
"stilles Kirchenasyl" gewährt, was den kantonalen Behörden mit Schreiben
vom 29. Oktober 2018 angezeigt worden sei. Im Schreiben der Kirchenver-
treter vom 3. September 2018 an Regierungsrat I._______ werde deutlich,
dass die Beherbergung der Beschwerdeführenden in den Gebäuden der
Pfarrei den Zweck verfolgt habe, diese vor dem Zugriff der Behörden zu
schützen beziehungsweise dem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Auf-
grund geführter Ausreisegespräche hätten die Beschwerdeführenden ge-
wusst, dass eine Überstellung erfolgen würde und sie sich für die Behörden
bereithalten müssten. Die Kirchenvertreter seien ursprünglich davon aus-
gegangen, dass die Überstellungsfrist am 17. November 2018 ablaufen
würde, weshalb es bezeichnend sei, dass sie wenige Wochen vor dem ver-
meintlichen Ablauf der Frist und kurz vor der geplanten Rückführung Kir-
chenasyl gewährt hätten. Zwar sei den Behörden der neue Aufenthaltsort
mitgeteilt worden, was aber nichts daran ändere, dass die Überstellung mit
Antritt des "stillen Kirchenasyls" in voller Absicht vereitelt worden sei, was
sich auch aus dem Schreiben der Pfarrei H._______ im Schreiben vom 6.
März 2019 an Regierungsrat I._______ ergebe. So sei die Aufhebung des
Kirchenasyls wieder rückgängig gemacht worden, nachdem die Kirchen-
vertreter von der Verlängerung der Überstellungsfrist erfahren hätten. Dies
im Wissen darum, dass gemäss vorherrschender Praxis die staatlichen Be-
hörden das von den Kirchenbehörden gewährte Kirchenasyl respektieren
und die Beschwerdeführenden nicht unter Zwang aus den kirchlichen
Schutzräumen abführen würden. Die Ende Januar 2019 erfolgte mündliche
Mitteilung der Kantonspolizei an das Migrationsamt G._______ betreffend
den unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführenden sei nicht rappor-
tiert. Es sei jedoch nicht entscheidend, ob der genaue Aufenthaltsort der
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Seite 9
Familie durchgehend bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführenden
seien aufgrund der absichtlichen Vereitelung der Rückführung nach Li-
tauen als «flüchtig» im Sinne der Dublin III Verordnung sowie der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu betrachten.
7.4 In der Replik vom 21. Juni 2019 wird unter anderem geltend gemacht,
von Seiten der Kirche sei nie versucht worden, den Vollzug der Behörden
zu vereiteln, schliesslich habe man bis am 8. Februar 2019 mit dem ehe-
maligen Vorsteher der Regionalpolizei, J._______, in direktem Kontakt ge-
standen. Die Behauptung, der Aufenthalt der Beschwerdeführenden sei
Ende Januar 2019 nicht klar gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Die Be-
schwerdeführenden hätten in einer ersten Phase ihre Adresse von Ende
Oktober 2018 bis Ende Februar 2019 bei der Pfarrei H._______ gehabt.
Vom 28. Februar 2019 bis zum 7. März 2019 hätten sie im Asylzentrum
K._______ gewohnt. Seither hätten sie ihre Adresse wieder bei der Pfarrei
H._______. Über diese Adresse seien sie stets erreichbar gewesen, was
die Polizei bestätigen könne, welche den Beschwerdeführenden dort auch
schon persönlich Post überreicht habe. Die private Unterbringung diene
insbesondere der Vermeidung zusätzlicher Traumatisierung der durch ein
Leben in Nothilfestrukturen bereits stark belasteten Kinder. Dass sich die
Kirche dafür einsetze, dass bei der Ausschaffung keine Gewalt angewen-
det werde und dabei die medizinische Betreuung gewährleiste sei, bedeute
nicht, dass sie sich dem Vollzug der Wegweisung als solche wiedersetzt
hätte, schliesslich habe man bisher mit den Behörden den Dialog gepflegt
und sei auch in Zukunft bereit, dies zu tun. Darüber hinaus habe die ge-
plante Rückschaffung nach Kenntnis der Kirchenvertreter bisher nie ein
Stadium erreicht, in welchem diese tatsächlich konkret vor dem Vollzug ge-
standen hätte. Die Adresse der Familie sei den Behörden sowie der Polizei
immer bekannt gewesen und die Familie sei nie versteckt worden. Es sei
daher falsch zu behaupten, durch die Unterbringung sei die Ausschaffung
vereitelt worden.
8.
Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in
der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die „self-executing“
sind (vgl. BVGE 2015/19 sowie 2017 VI/9). Die Beschwerdeführenden kön-
nen sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1
und 2 Dublin-III-VO berufen.
E-1726/2019
Seite 10
9.
9.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das Migrationsamt das SEM mit
Schreiben vom 19. Februar 2019 ersuchte, die Überstellungsfrist im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zu verlängern, da die Beschwer-
deführenden von Ende Januar 2019 bis Anfang Februar 2019 kurzzeitig
unbekannten Aufenthalts gewesen seien und deshalb als flüchtig gelten
würden. Aufgrund dieser Information ersuchte das SEM die litauischen Be-
hörden um Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Dabei stüt-
zen sich die Behörden unter anderem auf eine E-Mail vom 25. Januar
2019, in welcher das Migrationsamt dem SEM mitteilt, die Beschwerdefüh-
renden hätten sich in einem Pfarrhaus in G._______ aufgehalten, gemäss
der Kantonspolizei sei dies jedoch nicht mehr der Fall. Weiter wird im
Schreiben vom 19. Februar 2019 ausgeführt, aufgrund der privaten Unter-
bringung der Familie durch verschiedene Kirchenorganisationen anstelle
der ihnen zugewiesenen kantonalen Nothilfeunterkünften sei das Kriterium
der Flüchtigkeit vorliegend erfüllt.
9.2 Gesuchsteller sind flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Ver-
ordnung, wenn sie durch ein Tun oder Unterlassen den Vollzug der Über-
stellung stören, behindern oder erschweren. Dazu gehört auch der Fall,
dass die Gesuchsteller infolge Vernachlässigung ihrer Pflichten für die zu-
ständigen Behörden nicht auffindbar sind (vgl. Urteil des BVGer
E-4043/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3.3, m.w.H.), insbesondere wenn sie
den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen, ohne die Behörden ent-
sprechend zu informieren beziehungsweise ohne die dafür notwendige Ge-
nehmigung einzuholen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union [EuGH] vom 19. März 2019 C 163/17 Abubacarr Jawo/Bundsrepub-
lik Deutschland, Rn. 62 ff., veröffentlicht in der digitalen Sammlung).
Vorauszusetzen ist dabei, dass die Personen ordnungsgemäss über die
ihnen obliegenden Pflichten unterrichtet wurden (vgl. auch a.a.O. Rn. 62).
9.3
9.3.1 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde der kantonalen Sicher-
heitsdirektion sowie dem Migrationsamt durch die Pfarrei H._______ an-
gezeigt, dass sie ab dem 30. Oktober 2019 die Beschwerdeführenden be-
herbergen werde (vgl. Beilage 3 zur Rechtsmitteleingabe). Gemäss Aus-
sage der Beschwerdeführenden sei in diesem Zusammenhang die Auflage
gemacht worden, dass sie sich wöchentlich beim Sozialamt (welches im
Kanton G._______ für die Zuweisung der Unterkünfte zuständig ist; vgl.
zuletzt besucht
am 16. September 2019) betreffend ihres Aufenthaltes zu melden hätten,
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Seite 11
damit dieser den Behörden immer bekannt sei. Dieser Auflage seien sie
stets nachgekommen (vgl. SEM-Akten, Schreiben vom 2. April 2019 sowie
Beschwerdeschrift S. 2 und 3). In einer E-Mail des Migrationsamtes vom
1. Februar 2019 an das SEM wird dagegen ausgeführt, die Beschwerde-
führenden seien "unter nicht zu klärenden Umständen ausserhalb der kan-
tonalen Nothilfestrukturen privat untergebracht".
Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben sowie in Ermangelung konkre-
ter Anhaltspunkte in den Akten steht nicht eindeutig fest, ob die private Un-
terbringung im (stillen) Einvernehmen mit den Behörden erfolgte und ob
aufgrund der auf die Unterbringung einschlägigen Regularien eine Geneh-
migung erforderlich war beziehungsweise eine solche (zumindest still-
schweigend) erteilt wurde.
9.3.2 Des Weiteren wurde das SEM vom kantonalen Migrationsamt mit
Schreiben vom 19. Februar 2019 betreffend Ersuchen um Verlängerung
der Überstellungsfrist, unter anderem gestützt auf eine E-Mail vom 25. Ja-
nuar 2019, darüber informiert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den Ende Januar 2019 bis Anfang Februar 2019 zwischenzeitlich unbe-
kannt gewesen sei. Dies deshalb, weil sich die Beschwerdeführenden ge-
mäss Kantonspolizei "nicht mehr im Pfarrhaus in G._______ aufhalten"
würden (vgl. E-Mail vom 25. Januar 2019). In der Rechtsmitteleingabe wird
dagegen eingewendet, den Akten sei kein entsprechender Polizeirapport
zu entnehmen. Weiter wird von den Beschwerdeführenden vorgebracht,
sie hätten sich in ständigem Kontakt mit der Regionalpolizei sowie den zu-
ständigen Sozialbehörden befunden. Ferner ist den Akten zu entnehmen,
dass das Migrationsamt dem SEM mit E-Mail vom 1. Februar 2019 mit-
teilte, dass mit den Beschwerdeführenden "Gespräche […] in den nächsten
Tagen stattfinden" würden.
Angesichts dieser Ausgangslage lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Si-
cherheit beurteilen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Zeit-
raum von Ende Januar 2019 bis Anfang Februar 2019 für die Behörden
nicht bekannt war beziehungsweise die Beschwerdeführenden für die Be-
hörden nicht erreichbar waren.
9.3.3 Soweit sich die in das vorinstanzliche Verfahren involvierten Behör-
den wiederholt auf das Urteil des BVGer E-5583/2017 vom 16. November
2017 zum sogenannten "stillen Kirchenasyl" berufen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass in der dortigen Sachverhaltskonstellation der Beschwerdeführer
E-1726/2019
Seite 12
einen Tag vor dem ihm bereits seit Längerem bekannten Rückschaffungs-
termin die zugewiesene Unterkunft ohne Absprache mit den Behörden ver-
liess und sich in kirchliche Obhut begab, wobei dieser Aufenthalt im Zeit-
punkt der Rückschaffung den Behörden effektiv nicht bekannt war (vgl.
a.a.O. E. 3.3.3).
9.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buch-
staben a–e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff.).
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beur-
teilen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich flüchtig waren (vgl. die vor-
stehenden Ziffern). Die Sache erweist sich als nicht spruchreif.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem
Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die Sache zwecks vollstän-
diger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Anschluss an ihre
Abklärungen eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ff. zu
erlassen.
E-1726/2019
Seite 13
10.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die Verfügung
vom 28. März 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sach-
verhaltes sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich gegenstandslos geworden.
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1726/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. März 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Anschluss an ihre Erhebungen hat das SEM eine
rechtskonforme Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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