Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1727/2011
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch Herr lic. iur. Dominique Wetli,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 /
N (…)
E1727/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Februar 2008
aus Somalia über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien gelangte,
dass sie gemäss EURODACMeldungen am 24. September 2009 in
Lampedusa (IT) datkyloskopiert worden war und am 7. August 2009 in
Zevenaar (NL) respektive am 8. November 2009 in Dänemark um Asyl
nachgesucht hatte,
dass sie erstmals am 1. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. Juni 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, die Niederlande respektive
Dänemark gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
aussagte, sie sei auf der Suche nach ihrem Lebenspartner, der sich seit
zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und mit dem sie bereits in Somalia
zwei Jahre liiert gewesen sei (vgl. A1/13, S. 5 f.),
dass das BFM am 15. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richtete, welche innerhalb der
festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben,
dass der vorerwähnte Partner der Beschwerdeführerin (namens
D._______) am 21. Juli 2010 beim BFM ein Schreiben einreichte, wonach
er und die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2010 nach islamischen Recht
geheiratet hätten,
dass er mit Gesuch vom 24. September 2008 ein Asylverfahren in der
Schweiz eingeleitet hatte, welches mit Verfügung des BFM vom 15.
Februar 2010 und seiner vorläufigen Aufnahme zum Abschluss kam,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 per
Flugüberstellung nach Italien ausgeschafft wurde,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. Januar
2011 erneut illegal in die Schweiz einreiste und am 10. Januar 2011 ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass sie am 13. Januar 2011 im EVZ E._______ summarisch befragt und
ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass sie dabei festhielt, sie sei im (Zahl) Monat von ihrem "Ehemann"
schwanger, wobei sie von der Schwangerschaft anlässlich einer am
26. November 2010 stattgefundenen ärztlichen Untersuchung erfahren
habe (vgl. B5/10, S. 3),
dass sie zu ihrem Aufenthalt in Italien ausführte, sie habe nach ihrer
Ausschaffung Ende November 2010 am Flughafen ein Ticket zum
Bahnhof in Rom erhalten, wo sie ca. 15 Tage verbracht habe, und sei
danach nach Mailand gereist, wo sie weitere 17 Tage gelebt habe (vgl.
B5/10, S. 5),
dass sie italienische Hilfswerke angegangen und diese über ihre
Schwangerschaft und ihre "Unterbringung" am Bahnhof informiert habe,
worauf diese ihr rieten, sie solle doch zu ihrem "Ehemann" in die Schweiz
zurückkehren (B5/10, S. 6),
dass sie zur erneuten Wegweisung nach Italien vorbrachte, es sei für sie
als alleinstehende und schwangere Frau zu riskant, "im Bahnhof zu
leben" – wo sie überdies diversen sexuellen Belästigungen ausgesetzt
gewesen sei (B5/10, S. 6) –, weshalb sie mit ihrem "Ehemann" – wie von
den italienischen Hilfswerken vorgeschlagen – zusammenleben wolle
(B5/10, S. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass das BFM am 1. Februar 2011 ein erneutes Übernahmeersuchen an
die zuständigen italienischen Behörden richtete, wobei es Italien weder
auf die damals festgestellte Schwangerschaft noch die Tatsache hinwies,
dass sich der "Ehemann" der Beschwerdeführerin und der damals
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vorrausichtlich künftige Vater des Kindes als vorläufig Aufgenommener in
der Schweiz aufhält,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
keine Stellungnahme abgaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 14. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug mit
dem Hinweis anordnete, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zu Begründung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates
[DVODublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass sich Italien auf Anfrage des BFM vom 1. Februar 2011 bis zum
Ablauf der Antwortfrist nicht habe vernehmen lassen, weshalb davon
auszugehen sei, dem Ersuchen um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin sei stillschweigend zugestimmt worden, und die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
sei am 2. März 2011 gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs.
1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen,
dass das Bundesamt zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
ausführte, die Gesuchstellerin könne in einen Drittstaat reisen, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat und
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und es bestünden ferner keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien,
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dass es ferner bemerkte, der im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geäusserte Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei seit Juli 2010 mit
einer seit dem 15. Februar 2010 in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Person religiös verheiratet, nichts an der Zuständigkeit
Italiens zu ändern vermöge, da Art. 7 und Art. 8 DublinIIVO im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen,
dass es überdies darauf hinwies, die Beschwerdeführerin könne aufgrund
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wonach nur diejenigen Personen
sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen
könnten, deren Familienmitglieder in der Schweiz über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügten, wobei als gefestigtes Aufenthaltsrecht nur das
Schweizer Bürgerrecht und eine Niederlassungsbewilligung gelten
würden – "nichts zu ihren Gunsten aus Art. 8 EMRK ableiten", da ihr
religiös angetrauter "Ehemann" lediglich über eine vorläufige Aufnahme
verfüge und "daran könne auch die Geburt des gemeinsamen Kindes
nichts ändern",
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden,
da die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten sexuellen
Belästigungen und der fehlenden Unterbringung gehalten sei, die
italienischen Behörden und Hilfsorganisationen um entsprechenden
Schutz anzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien deshalb zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 21. März 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem
beantragte, die schweizerischen Behörden hätten sich in Anwendung von
Art. 7 DublinIIVO beziehungsweise des Selbsteintrittsrechts gemäss
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs
für zuständig zu erklären,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Art. 7 der DublinII
VO sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – im vorliegenden
Fall anzuwenden bzw. müsse die Schweiz sich – angesichts des vitalen
Interesses des (zum damaligen Zeitpunkt noch ungeborenen) Kindes mit
dem Vater in der Schweiz verweilen zu dürfen – in Beachtung von Art. 10
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Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO für den
Selbsteintritt entscheiden,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug
vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. März 2011 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. März 2011 der
Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt
auf Art. 107a AsylG – angesichts ihrer fortgeschrittenen
Schwangerschaft – gewährte,
dass es mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und gleichzeitig die Vorinstanz um
Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dabei erwog, dass im
vorliegenden Fall zur Vermeidung der Trennung der Familienmitglieder
bzw. zur Herstellung der von der DublinIIVO "gewünschten" Situation
eine "zwingende" Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs.
2 DublinIIVO durch die Schweiz denkbar wäre,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2011 an seinen
Erwägungen vom 10. März 2011 festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass es zusätzlich ausführte, Art. 8 DublinIIVO hätte allenfalls im
vorliegenden Fall während des ersten Asylverfahrens der
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Beschwerdeführerin in der Schweiz tatsächlich angewendet werden und
zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen können, allerdings habe dafür
(auch) ein Übernahmeersuchen der Niederlande an die Schweiz gefehlt,
dass das Bundesamt ferner in Zweifel zog, ob die an sich unbestritten
bereits im Heimatland bestehende Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem "Ehemann" vor dem soziokulturellen
Hintergrund der Beschwerdeführerin als gefestigte Partnerschaft i.S.v.
Art. 2 Bst. (i) DublinIIVO gelten könne,
dass es unter Hinweis auf die "ständige" Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes in "ähnlich gelagerten Fällen" anführte, die
Wegweisung in den zuständigen DublinStaat verletze – trotz Heirat mit
einer Person, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme
verfüge – weder Art. 7 DublinIIVO noch Art. 8 EMRK,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 11. April 2011 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur
Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel angesetzt wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2011
fristgerecht eine Eingabe einreichte, wonach aufgrund der Niederkunft
der Beschwerdeführerin am (…) die Frage des Vorbestehens der
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem "Ehemann" nicht
abschliessend habe abgeklärt werden können, weshalb eine
Stellungnahme in dieser Frage nachgereicht und betreffend die
Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der
Beschwerde vom 21. März 2011 verwiesen werde,
dass die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn namens B._______
geboren hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei
eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das am (…) geborene Kind namens B._______ in das
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen wird (vgl. Art.
4 Abs. 3 Satz 2 DublinIIVO),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich
die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz indessen die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Beschwerdeinstanz an die Begründung der Begehren nicht
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass der Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird,
dass von den Niederlanden – als Erstasylantragsland – kein
Übernahemeersuchen an die Schweiz gemäss Art. 8 DublinIIVO
gelangte, weshalb nach den einschlägigen Bestimmungen der DublinII
VO Italien für die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
zuständig ist,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls der Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO erklärt werden sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher
Umstände und gründlicher Prüfung der Aktenlage zum Ergebnis gelangt,
die Vorinstanz hätte ihr Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund von Art. 15 Abs. 2
DublinIIVO ausüben müssen,
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO jeder Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder
kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige
Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach
den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen
ist, die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall entscheiden, den
Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie
zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland
bestanden hat,
dass vorab festzuhalten gilt, dass Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO gemäss
seinem Wortlaut insbesondere Konstellationen umfasst, in denen die
betroffenen Familienangehörigen "nicht zu trennen" sind,
dass damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von
Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO genannten Fällen nicht Voraussetzung für
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dessen Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die
Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem
Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem
Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D
1211/2011 vom 28. März 2011; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin IIVerordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3.,
überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. Abs. 2 von
Art. 15 DublinIIVO auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl
der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben
Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteil E2087/2010 vom 14. April 2010),
dass ein Ersuchen aus dem Ausland in solchen Fällen in der Praxis nicht
notwendig ist, da es der Aufenthaltsstaat in diesem Fall bereits allein in
der Hand hat, die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO zu verhindern
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15),
dass es ferner zu beachten gilt, dass Art. 15 Abs. 2 der DublinIIVO
Konstellationen beschreibt, die die wesentlichsten Lebenssachverhalte
umfassen, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen
können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen
humanitäre Pflicht wird, d.h. der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände im
Gegensatz zu Abs. 1 derart verengt, dass es für sie – wenn die in Abs. 2
genannten Fälle gegeben sind – nur noch eine rechtsrichtige Lösung
(nämlich: Zustimmung des Aufnahmeersuchens bzw. Selbsteintritt) gibt
(vgl. zum Ganzen CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K2 zu
Art. 15, K10 und K11 zu Art. 3; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System,
Zürich 2008, S. 119 f.),
dass damit eine Ablehnung von auf Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO gestützte
Ersuchen bzw. die Nichterklärung des Selbsteintrittes – bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamen
Aufenthalts der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat – sich im
Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als
Ermessensmissbrauch darstellen würde (vgl. hierzu CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15, mit Hinweis auf K2
und K 6 zu Art. 15),
dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO
ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des
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"anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht,
allerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung
bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum
Erfordernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland
vgl. auch MATHIAS HERMANN, a.a.O., S. 120),
dass dieser weite Familienbegriff sich somit – trotz gleichem Wortlaut –
nicht mit dem "Familienangehörigen" des Art 2 Bst. i DublinIIVO deckt,
sondern über diesen hinausgeht, für dessen Festlegung ferner keine fixe
Grenze zu ziehen, sondern die Kriterien der verwandtschaftlichen
Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu
setzen sind (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 und
K14 zu Art. 15),
dass zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses nach
Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen
werden sollen, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die
Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen
müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 DublinDVO),
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens
der Schweiz an Italien (1. Februar 2011) im (…) Monat von ihrem religiös
angetrautem Ehemann, welcher in der Schweiz als vorläufig
Aufgenommener lebte, schwanger war, und die Vorinstanz gemäss
Aktenlage von diesen Tatsachen Kenntnis hatte,
dass sie ferner aufgrund ihrer Schwangerschaft und, indem sie anlässlich
ihrer Befragung vom 13. Januar 2011 ihre prekäre Lage als
"alleinstehende", hochschwangere Frau in Italien beschrieb
(Übernachtung am Bahnhof, fehlender Schutz vor sexuellen Übergriffen
und die Aufforderung selbst italienischer Hilfswerke in die Schweiz zu
ihrem "Ehemann" zurückzukehren, um sich dort die notwendige
Unterstützung zu holen), ein klares und ausgewiesenes
"Abhängigkeitsverhältnis" bzw. ein "Angewiesensein" auf die
Unterstützung ihres "Ehemannes" glaubhaft darlegen konnte,
dass damit offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin vorliegend die
Voraussetzungen einer "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. i
DublinIIVO erfüllt, denn das von der Beschwerdeführerin glaubhaft
gemachte Abhängigkeitsverhältnis indiziert klar, dass die geforderte
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familiäre Bindung nach Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO, welche – wie oben
ausgeführt – weit zu fassen ist, gegeben ist,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin (A1/13, S. 5 f.), sie und ihr
jetziger "Ehemann" hätten sich, zwei Jahre bevor er ausgereist sei,
kennen und lieben gelernt, sie kenne eine Schwester beim Namen und
habe Kontakt mit ihr, und beide hätten im gleichen Quartier gelebt, den
Ausführungen in den Akten des Asylverfahrens des "Ehemannes" (vgl.
A14/9, S. 3 von N (…)) – auch in zeitlicher Hinsicht – entsprechen, so
dass davon ausgegangen werden kann, dass die oben festgestellte
familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hatte,
dass ferner die Anforderung der bereits im Heimatland bestandenen
familiären Bindung nur für den Regelfall gilt, d.h. ausnahmsweise davon
abgewichen werden kann, falls sich etwa erst auf der Flucht in einen
Drittstaat eine familiäre Bindung zwischen zwei Familienangehörigen
entwickelt hat und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 und K14 zu Art15),
dass somit die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO zum
Zeitpunkt des Übernahmeersuchens der Schweiz an Italien (1. Februar
2011) klar erfüllt waren,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, Italien hätte dem
Übernahmeersuchen der Schweiz nicht entsprochen, wenn es von der
Schwangerschaft und dem Aufenthalt des "Ehemannes" in der Schweiz
Kenntnis gehabt hätte, da Italien nachgewiesenermassen in Bezug auf
schwangere Frauen und auf solche mit neugeborenen Kindern Art. 15
Abs. 2 DublinIIVO anwendet (vgl. "European Council on Refugees and
Exiles", "Summary Report on the Application of the Dublin II Regulation in
Europe", März 2006, AD2/3/2006/EXT/MH, S. 15),
dass die Vorinstanz aber ohnehin – da beide Angehörige sich bereits in
der Schweiz befanden und die Vorinstanz volle Kenntnis hatte von den
bestimmenden Tatsachen – verpflichtet gewesen wäre, gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO den Selbsteintritt zu erklären,
dass die DublinIIVO keine inhaltlichen Vorgaben zur Handhabung des
Selbsteintrittsrechts der nicht zuständigen Mitgliedstaaten bietet (vgl.
etwa CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3; vgl.
hierzu und zum Folgenden auch BVGE 2010/45) und damit diesbezüglich
innerstaatliches Recht zur Anwendung kommen kann,
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dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz DublinIIVO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar
anwendbare Bestimmung gilt, d.h. ein Asylsuchender aus ihr keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten kann (vgl. BVGE 2010/45),
dass sich ein Asylgesuchsteller aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) –, welche einer Überstellung
entgegenstehen, berufen kann, und falls die Rüge begründet ist, die
Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zuständig
zur Prüfung des Asylgesuchs erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht von Art. 3 Abs. 2
DulbinIIVO für die Schweiz konkretisiert und den Schweizer
Asylbehörden die Möglichkeit gibt, das Asylgesuch gegebenenfalls "aus
humanitären Gründen" selber zu behandeln,
dass Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 explizit als
Kann und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. BVGE 2010/54)
und weder aus der DublinIIVO noch aus der schweizerischen
Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessenausübung eines
Selbsteintrittsrechts hervorgehen,
dass die Vorinstanz selbst dazu in verschiedenen Vernehmlassungen
festhält, dass unter "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3
AsylV1 insbesondere auch solche im Sinne des Art. 15 DublinIIVO zu
verstehen seien,
dass sich somit die Notwendigkeit eines Selbsteintrittes nach Art. 3 Abs.
2 DublinIIVO vorliegend daraus ergibt, dass der Ermessensspielraum
der Vorinstanz im Rahmen des Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 15 Abs.
2 DublinIIVO derart eng gezogen wird, dass beim Erfüllen sämtlicher
Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO sie nur dann von einer
zusammenführenden bzw. nicht trennenden Entscheidung absehen kann,
wenn besondere Umstände gegeben sind, die dies ausnahmsweise
gebieten, d.h. sich die betreffenden Personen in einer Situation befinden,
die von den sonstigen Situationen, in denen Art. 15 Abs. 2 angewendet
wird, erheblich abweicht (vgl. MATHIAS HERMANN, a.a.O., S. 119 f.),
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dass – wie oben aufgezeigt – eine solche Ausnahmesituation vorliegend
nicht gegeben war, sondern nach dem Gesagten die Vorinstanz die in
Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO genannten Ermessendeterminanten verkannt
und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat, weil sie den
Wegweisungsvollzug nicht unter dem Aspekt von Art. 15 Abs. 2 DublinII
VO gewürdigt und als Folge davon gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO den
Selbsteintritt erklärt hat (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
a.a.O., K2, K6 und K11 zu Art. 15),
dass damit die angefochtene Verfügung angesichts der vorliegend klar
erfüllten Umstände nach Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1 nicht als angemessen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
bezeichnet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin ferner zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht
mehr schwanger ist, sie allerdings nach wie vor im Sinne von Art. 15
Abs. 2 DublinIIVO aufgrund ihres neugeborenen Kindes, welches
gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DublinIIVO in das Verfahren der
Beschwerdeführerin mit einzubeziehen ist, auf die Unterstützung ihres
"Ehemannes" angewiesen ist,
dass nach dem Gesagten die Frage offen bleiben kann, ob im
vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug nach Italien unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 KRK eine Verletzung nach
sich gezogen hätte,
dass damit ebenfalls offen bleiben kann, ob die geltend gemachten
fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und die damit einhergehende
prekäre Lebenssituation für besonders verletzliche Gruppen wie
schwangere oder alleinstehende Frauen bzw. solche mit Kleinkindern in
Italien vorliegend zur Feststellung von Hindernissen des
Wegweisungsvollzuges hätten führen müssen,
dass die Beschwerde vom 21. März 2011 nach dem Gesagten
gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der
Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin in der der Schweiz durchzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine volle Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) die Parteien, die Anspruch auf
Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen haben,
dass vorliegend der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,
obschon ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 21. März 2011
beziehungsweise vom 10. Mai 2011 möglich gewesen wäre,
dass der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote (vgl. Beschwerde S. 5) deshalb abzuweisen und
die Entschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE)
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt in der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO auszusprechen und das ordentliche
Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
800. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
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