B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1727/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).
E-1727/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen
Angaben zufolge Ende Februar 2012 und gelangte in einem Lastwagen
und einem Auto von Istanbul durch ihr unbekannte Länder am
29. Februar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
te. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. März 2012 statt, die An-
hörung zu den Asylgründen erfolgte am 19. Februar 2013.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie aus, sie sei (…) des Men-
schenrechtsvereins İnsan Hakları Derneği (IHD), Sektion B._______, ge-
wesen, gehöre zu den (…) und zum (…) eines Radiosenders, welcher
beschuldigt werde, Medienorgan der PKK zu sein, und sie sei Aktivistin
der Frauenplattform B._______ gewesen. Wegen dieser Tätigkeiten sei
sie von den Behörden immer mehr unter Druck gesetzt, eingeschüchtert
und bedroht worden. Einmal sei sie sogar von drei Männern in einem Au-
to entführt worden. Sie hätten ihr vorgeworfen, zu weit gegangen zu sein,
und sie zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Sie sei im Auto sexuell belästigt
und geschubst worden, nach ungefähr einer halben Stunde habe sie an
einer Strassenecke aussteigen können. Ende Januar 2012 sei ihr Le-
benspartner und religiös angetrauter Mann, welcher Vorsteher des IHD,
Sektion B._______, gewesen sei, verschwunden. Danach seien die Be-
hörden bei ihr zu Hause vorbei gekommen, hätten sich nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt und sie erneut bedroht. Bei der Anhörung machte
sie weiter geltend, ihr erwachsener Sohn sei nach ihrer Ausreise mehr-
mals im Geschäft aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Im Jahr 2010
sei ihr Haus zweimal von Polizisten gestürmt worden. Beide Male hätten
die Beamten ihren Sohn mitgenommen und am Folgetag freigelassen,
und beim zweiten Mal zudem zwei Computer beschlagnahmt. Im (…)
2011 habe sie an einer (…) Demonstration teilgenommen, worauf ein Ver-
fahren gegen sie eröffnet, später jedoch eingestellt worden sei. Nachdem
ihr Mann im (…) 2012 das Haus verlassen habe, sei dieses noch weitere
drei Male gestürmt worden, wobei man ihr jeweils gedroht habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Notizbuch, einen Handelsre-
gisterauszug bezüglich des Radiosenders, einen Einstellungsbeschluss
vom 13. Dezember 2011, eine Liste der Vorstandsmitglieder des IHD
B._______ aus dem Jahr 2009, eine Deklaration ihres Sohnes beim IHD
B._______ vom 6. Februar 2013, Internetauszüge zu Pressekonferenzen
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des IHD, ein Einvernahmeprotokoll der Polizei von B._______ vom (…)
2011, zwei Schreiben des IHD vom 25. April 2012 beziehungsweise
21. Mai 2012, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins der Schizo-
phreniefreunde, eine Eintragsbestätigung des Buchhalterverbandes, ihren
Nüfus Cüzdani sowie mehrere Ausweise des IHD ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 13. März 2013 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 30. März 2013 anfechten. Sie beantragte in materieller
Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur neuen
Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Sie reichte ein undatiertes Schreiben eines Anwaltes aus B._______, drei
Referenzschreiben von Freunden, einen Bericht von med. C._______,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2013, Kopien
zweier türkischer Urteile bezüglich ihres Sohnes, die Kopie eines Urteils
bezüglich weiterer Personen aus ihrem Umfeld, einen Durchsuchungsbe-
fehl, worin der Name ihres Sohnes vermerkt ist, eine Kopie der Deklarati-
on ihres Sohnes beim IHD B._______ vom 6. Februar 2013, ein Einver-
nahmeprotokoll ihres Sohnes vom 14. April 2010 und einen Eintrittsbe-
richt des (…) Zentrums (…) vom 27. März 2013 ein.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 17. April 2013 fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, forderte sie auf, die fremdsprachigen Beweismittel in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, und wies das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin teilte am 22. April 2013 mit, sie sei nicht in der
Lage, die Dokumente übersetzen zu lassen, und reichte zusammenfas-
sende Übersetzungen ihres Rechtsvertreters ein.
Mit Eingabe vom 30. August 2013 reichte sie zwei Austrittsberichte des
(…) Zentrums (…) vom 14. Juni 2013 ein. Am 15. April 2014 reichte sie
einen ärztlichen Bericht des Zentrums (…) vom 3. April 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschüchte-
rungsmassnahmen würden keine asylbeachtliche Intensität erreichen,
obwohl anerkannt werde, dass die geschilderte Entführung ein beängsti-
gendes Erlebnis darstelle. Es sei jedoch bei diesem Einzelfall geblieben,
und es laufe weder ein Strafverfahren gegen sie, noch werde sie offiziell
gesucht. Es drohe ihr daher in absehbarer Zeit keine politisch motivierte
Gefängnisstrafe. Zwischen den einzelnen Ereignissen sei zudem jeweils
zu viel Zeit vergangen, als dass von einer intensiven Verfolgung gespro-
chen werden könnte. So seien beispielsweise zwischen den Hausdurch-
suchungen im (…) 2010 und der Entführung im (…) 2011 fast eineinhalb
Jahre vergangen, ohne dass sie behelligt worden sei. Auch nach ihrer
Entführung habe sich bis zur drei Monate später erfolgten Ausreise keine
gegen sie gerichtete behördliche Massnahme ereignet. Sie sei zwar von
den Behörden zu Hause besucht worden, dies jedoch im Rahmen der
Suche nach ihrem angeblichen Ehemann. Die Teilnahme der Behörden
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an ihren Pressekonferenzen könne nicht als Verfolgungsmassnahme be-
zeichnet werden, zumal es in der Natur der Sache liege, dass Pressekon-
ferenzen öffentlich seien, und die Behörden als Betroffene ein spezielles
Interesse an einer Teilnahme gehabt hätten.
Sie werde angeblich wegen ihrer lokalen Aktivitäten für den IHD von der
lokalen Antiterroreinheit belästigt und bedroht, es bestehe jedoch weder
ein Haftbefehl noch ein Strafverfahren gegen sie. Daher könne davon
ausgegangen werden, dass sie in einem anderen Teil der Türkei weder
gekannt noch behelligt würde. Sie habe zwei Brüder in Istanbul bezie-
hungsweise Ankara, welche ihr bei einem Umzug sicherlich behilflich sein
würden, falls sie dies als nötig erachte. Zudem sei sie Chefin der (…)
zweier Firmen gewesen und könnte folglich wieder eine gute Anstellung
finden. Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regi-
onal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, so dass sie sich
diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen
könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Schliesslich würden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einige Rest-
zweifel bestehen. Sie hätten teilweise dem logischen Handeln widerspro-
chen oder seien ungenau gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin ei-
nige Male in Erklärungsnot geraten sei. Beispielsweise könne nicht nach-
vollzogen werden, weshalb ihr Sohn und nicht sie selbst zweimal von der
Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, obwohl angeblich sie die
Verfolgte gewesen wäre. Weiter würden die Vorbringen hinsichtlich ihres
Reisepasses, des Arbeitgebers und ihres religiös angetrauten Mannes
sehr merkwürdig wirken. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Mann Ende
Januar geflüchtet sei, ohne sie darüber zu informieren. Auch ihre Reakti-
on auf sein Verschwinden überrasche. Da er in ein Strafverfahren verwi-
ckelt gewesen sei, wäre anzunehmen gewesen, dass sie gedacht hätte,
er sei verhaftet worden, und bei der Polizei nach ihm gefragt hätte. Ferner
könne nicht geglaubt werden, dass sie via Istanbul mit dem Schlepper so-
fort ausgereist sei, ohne ihren Mann zumindest zu treffen oder auf ihn zu
warten, zumal er sich auch in Istanbul aufgehalten habe. Sie sei weder
akut gefährdet gewesen, noch habe man sie in Istanbul gesucht. Wenn er
nur noch mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt habe, sei
nicht ersichtlich, weshalb er zwei Monate in Istanbul geblieben sei, um mit
(…) auszureisen. Auch hinsichtlich der Geschehnisse nach ihrer Ausreise
gebe es Widersprüche. Sie habe zuerst gesagt, ihr Sohn sei im Jahr 2013
zweimal von der Polizei besucht und nach ihr gefragt worden, jedoch
nach entsprechender Rückfrage ergänzt, er sei auch im Jahr zuvor
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mehrmals besucht worden, jedoch nicht so ernsthaft. Diese Begründung
scheine nicht glaubhaft. Insgesamt entstehe der Eindruck, sie wolle ihre
Geschichte gravierender darstellen als sie tatsächlich gewesen sei. Die
Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
demnach nicht standhalten.
5.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es
sei irrelevant, dass die türkischen Behörden kein Strafverfahren gegen
die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten, denn sie sei bedroht, geschla-
gen, sexuell belästigt und entführt worden. Ausserdem sei ein Strafver-
fahren eröffnet und danach wieder eingestellt worden. Sie sei zweimal
von der Polizei mitgenommen und wieder freigelassen worden, und wäh-
rend einer Pressekonferenz habe die Polizei sie fotografiert und später
gegen mehrere Teilnehmer Strafverfahren eingeleitet. Es bestehe die
Möglichkeit, dass gegen sie ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wür-
de, wenn sie zurückkehre, da die Polizei seit ihrer Ausreise mehrmals
nach ihr gefragt habe. Es stimme, dass gegen sie kein Haftbefehl beste-
he und sie offiziell nicht gesucht werde, dies bedeute jedoch nicht, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie sei die ganze Zeit von den
Sicherheitsbehörden überwacht worden und man habe sie entführt. Die
Teilnahme der Sicherheitsbehörden an den Pressekonferenzen habe sie
zudem psychisch unter Druck gesetzt. Die Verfolgung sei intensiv und
asylrelevant gewesen.
Sie habe ihre Stadt nicht verlassen können, da sie auf vieles dort ange-
wiesen gewesen sei. Sie habe dort eine Arbeitsstelle und eine Eigen-
tumswohnung, einen grossen Freundeskreis und einen eigenen Radio-
sender gehabt. Es hätte ihr auch nicht geholfen, in eine andere Stadt zu
ziehen, da es nicht so einfach sei, in einer anderen Stadt Arbeit zu finden
und sich zu integrieren. Zudem sei sie fichiert worden, weshalb die Si-
cherheitsbehörden sie sofort erkannt hätten, wenn sie ihre Aktivitäten
fortgesetzt hätte. Es habe deshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative
bestanden.
Es sei eine spezielle Taktik der türkischen Polizei, dass statt der Be-
schwerdeführerin ihr Sohn zweimal in Gewahrsam genommen worden
sei. Dies sei erfolgt, damit sie mit ihren Aktivitäten aufhöre. Ansonsten
hätte ihrem Sohn etwas zustossen können. Aus den eingereichten Unter-
lagen sei ersichtlich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sie wer-
de in der Türkei von der Polizei gesucht und sei den Sicherheitsbehörden
bekannt. Es bestehe die begründete Furcht, künftig durch den türkischen
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Seite 8
Staat verfolgt zu werden, da im Jahr 2013 zweimal bei ihrem Sohn nach
ihr gefragt worden sei.
Gemäss dem Schreiben des türkischen Anwaltes sei ihr Sohn zu einer
(…)strafe verurteilt worden, eine Beschwerde gegen das Urteil sei beim
Kassationshof hängig. Die Beschwerdeführerin habe im (…) 2011 wegen
der Teilnahme an einer Demonstration eine Geldstrafe erhalten. Zudem
sei zu erwarten, dass gegen sie ein Strafverfahren im Zusammenhang
mit der erwähnten Pressekonferenz eröffnet werde, da sie auf einem Foto
der Polizei zu erkennen sei.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sei die Beschwerdeführe-
rin wegen ihren Tätigkeiten in der Türkei (…) geworden. Seit langem sei
sie deswegen in Behandlung.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen den vorinstanzlichen Erwä-
gungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten und beschränken sich im
Wesentlichen auf Wiederholungen von Sachverhaltselementen und die
Behauptung, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Es ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren hängig wäre oder
ein Verfahren eingeleitet werden sollte. So kann den eingereichten Urtei-
len nicht entnommen werden, es bestünde im Zusammenhang mit einem
dieser Verfahren ein Interesse an ihrer Person beziehungsweise sie sei in
eines dieser Verfahren verwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht be-
zweifelt nicht, dass die von ihr geschilderten Aktivitäten im Rahmen des
IHD zu behördlichen Übergriffen führen können, und schliesst nicht aus,
dass sie deswegen unter Druck gesetzt wurde. Die erforderliche Eingriffs-
intensität, welche die Verfolgung als asylrelevant erscheinen lassen könn-
te, ist indessen nicht erreicht. Die nicht weiter ausgeführte Behauptung in
der Beschwerde, sie sei von der Polizei fichiert worden, ist als nachge-
schoben zu bezeichnen und kann, insbesondere da sie nicht vorbrachte,
jemals eines schweren Verbrechens angeklagt oder verurteilt worden zu
sein, nicht geglaubt werden.
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Zudem ist angesichts der fehlenden polizeilichen Ausschreibung oder
Verfolgung davon auszugehen, sie habe ausserhalb ihrer Heimatstadt
B._______ keine Behelligungen seitens der Behörden zu befürchten. Da
die geltend gemachten Nachteile somit als lokal beschränkt zu bezeich-
nen sind, kann sie sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil
der Türkei entziehen und ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewie-
sen.
6.2 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt zur Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 11
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der
kurdischen Minderheit noch immer angespannt sind, kann gemäss kon-
stanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen wer-
den.
8.4.3 Gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen leidet die Be-
schwerdeführerin unter einer (…). Im Bericht von med. C._______ vom
22. März 2013 führte dieser aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit
einer Woche bei ihm in Behandlung, (…). Im Eintrittsbericht des (…) Zent-
rums (…) vom 27. März 2013 wurde eine (…) diagnostiziert. Es bestün-
den Probleme mit Bezug auf (…). Gemäss dem Austrittsbericht des (…)
Zentrums vom 14. Juni 2013 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe (…). Man habe sich während des Aufenthaltes (…) konzentrieren
müssen. Dem ärztlichen Bericht des Zentrums (…) vom 3. April 2014 ist
zu entnehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in einer
(…) Episode der (…). Die Gewährleistung eines sicheren und verlässli-
chen Umfelds sei für ihre weitere Genesung unerlässlich. Aktuell nehme
sie bei Bedarf (…)medikamente, (…).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der (…) Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin, welcher sich nach Erhalt des nega-
tiven Asylentscheides akut verschlechtert (…) hatte, unterdessen offenbar
stabilisiert hat, wenngleich sie nach wie vor auf (…) Unterstützung ange-
wiesen ist.
8.4.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz ent-
sprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon
ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E-1727/2013
Seite 12
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung
(…) Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich.
Es existieren landesweit (…) Einrichtungen; ebenso stehen (…) zur Ver-
fügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist
der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambu-
lanten Behandlungseinrichtungen für (…) Leiden gewährleistet. Es ist da-
her davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz
begonnene (…) Behandlung in der Türkei in adäquater Weise wird fort-
setzen können. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über
ein tragfähiges familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz verfügt
und zwei ihrer Brüder in den wirtschaftlichen Zentren Ankara und Istanbul
leben. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr sowohl bei der
wirtschaftlichen und sozialen Integration als auch bei der Bewältigung ih-
rer psychischen Probleme auf die Unterstützung und Hilfe ihrer Verwand-
ten zurückgreifen können wird. Angesichts ihres Altes, ihrer Ausbildung
und der Berufserfahrung als (…) hat sie zudem gute Chancen, sich wie-
der in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indes-
sen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1727/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub
Versand: